Das Verkehrslexikon

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Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein

Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein




Gliederung:


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Allgemeines




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Abschleppkosten allgemein

Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

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Allgemeines:


VG Saarlouis v. 06.07.2000:
Auch wenn ein Fahrzeug auf einem ausgewiesenen Parkstreifen geparkt wird, kommt dem Verbot, vor Ein- oder Ausfahrten oder vor oder auf einem abgesenkten Bordstein zu parken der Vorrang zu, weil nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung dem zum Benutzen der Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrt Berechtigten oder dem von diesem Ermächtigten diese Fläche zum Befahren, aber auch zum Parken unbeschränkt offenstehen soll. Der Vorrang vor der angeordneten Parkzone kommt dann aber auch der gesetzlichen Parkverbotsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO zu.

OVG Hamburg v. 14.08.2001:
Das Parken vor einer Bordsteinabsenkung rechtfertigt eine kostenpflichtige Umsetzung des Fahrzeugs. Durch das verbotswidrige Parken ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben. Diese Störung kann nicht auf andere Weise als durch das Abschleppen des Pkw beseitigt werden, wenn der Fahrzeugführer nicht zugegen ist.

BVerwG v. 18.02.2002:
Allgemein zum Abschleppen bei verschiedenen Anlässen (hier Bordsteinabsenkung)

VGH München v. 22.12.2005:
Ein Fahrzeugführer, der vor einer abgesenkten Bordsteinkante parkt, behindert damit verbotswidrig die bestimmungsgemäße Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 24 StVG, § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO) und schafft damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

VG Aachen v. 23.02.2007:
Das verbotswidriges Parken vor einer Bordsteinabsenkung beeinträchtigt die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das kostenpflichtige Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme ist dann auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verhältnismäßig.



VG Hamburg v. 22.02.2008:
Das verbotswidriges Parken vor einer Bordsteinabsenkung beeinträchtigt die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das kostenpflichtige Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme ist dann auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verhältnismäßig.

VG Potsdam v. 31.05.2012:
Die nach § 15 Abs. 2 VwVGBbg unter Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Brandenburg (OBG) erforderliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt bei einem abgestellten Fahrzeug vor, wenn es gegen das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, hier noch in der bis zum 31. Aug. 2009 geltenden Fassung, nunmehr Abs. 3 Nr. 5) verstößt, wonach das Parken vor einer Bordsteinabsenkung untersagt ist. Denn dadurch tritt eine Störung der öffentlichen Sicherheit ein. Eine konkrete Behinderung ist nicht erforderlich.

VG Düsseldorf v. 21.02.2013:
Das Abschleppen eines verkehrswidrig vor der Bordsteinabsenkung im Bereich einer Ampel geparkten Fahrzeuges steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.

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