Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07 - Zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parken vor einem abgesenkten Bordstein

VG Aachen v. 23.02.2007: Zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parken vor einem abgesenkten Bordstein


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07) hat entschieden:

   Das verbotswidriges Parken vor einer Bordsteinabsenkung beeinträchtigt die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das kostenpflichtige Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme ist dann auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verhältnismäßig.

Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein
und
Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein

Tatbestand:


Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug stellte sie am 6. April 2005 am Fahrbahnrand der I. straße in B. gegenüber der Einmündung der C. straße vor einer abgesenkten Bordsteinkante ab. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde der Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 150,01 Euro ausgehändigt.

Mit Gebührenfestsetzungsbescheid vom 25. Mai 2005 zog der Oberbürgermeister der Stadt B. die Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 40,90 Euro heran.

Den gegen diesen Bescheid am 30. Juni 2005 eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen darauf hin, dass die Abschleppmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Fahrzeug der Klägerin habe vor einer Bordsteinabsenkung gestanden. Damit habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgelegen, der die Beklagte zum Einschreiten berechtigt habe. Bordsteinabsenkungen dienten dazu, insbesondere Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt an Gehwegen zu erleichtern. Die Behinderung dieses Zugangs erlaube eine Abschleppmaßnahme regelmäßig bereits nach wenigen Minuten. Die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren sei angesichts dessen dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühren erweise sich nicht als unverhältnismäßig und begegne daher ebenfalls keinen Bedenken.




Die Klägerin hat am 15. Februar 2006 - zunächst unter dem Aktenzeichen 6 K 290/06 - Klage erhoben, mit der sie neben der Aufhebung des Gebührenfestsetzungsbescheides auch die Rückerstattung der entstandenen Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung verweist sie darauf, das Fahrzeug habe zwar an der fraglichen Stelle vor einer Bordsteinabsenkung gestanden. Es habe aber keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen. Allein der bloße Verstoß gegen eine Vorschrift des Straßenverkehrsrechts rechtfertige aber dann, wenn eine konkrete Behinderung nicht vorliege, keine Abschleppmaßnahme. Ausschließlich generalpräventive Gesichtspunkte, wie sie vorliegend wohl für die Beklagte maßgeblich gewesen sein dürften, weil diese wegen des zur fraglichen Zeit stattfindenden Volksfestes "P. C1." eine Einhaltung der Verkehrsvorschriften habe erzwingen wollen, reichten zur Rechtfertigung einer Abschleppmaßnahme nicht aus. Die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme sei daher rechtswidrig erfolgt.

Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der beiden im Klagewege verfolgten Streitgegenstände mit Beschluss vom 25. Januar 2007 getrennt. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Gebührenfestsetzungsbescheides vom 25. Mai 2005 begehrt, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 290/06 weitergeführt und mit klageabweisendem Urteil der Kammer vom 23. Februar 2007 entschieden worden. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der entstandenen Abschleppkosten begehrt, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 78/07 fortgeführt worden.

Im abgetrennten und vorliegend zur Entscheidung stehenden Verfahren 6 K 78/07 beantragt die Klägerin,

   die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,01 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin das Vorliegen einer konkreten Behinderung nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Abschleppmaßnahme sei. Ausreichend sei vielmehr die Möglichkeit, dass insbesondere Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen bei der Benutzung der Bordsteinabsenkung konkret behindert würden. Dies sei vorliegend wegen des vollständigen Blockierens dieser Querungshilfe durch das Fahrzeug der Klägerin anzunehmen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 K 290/06 sowie auf die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihr nicht zu. Denn die von der Klägerin vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos.

Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,01 Euro zu.

Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.




Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO vor, weil das Fahrzeug der Klägerin vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt war. Das Abstellen des Fahrzeugs der Klägerin war demnach verbotswidrig.

Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr zulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).

Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen.


Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet die Klägerin lediglich mit Kosten in Höhe von 150,01 Euro und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung ihres Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeuges, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,

   vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2000 - 3 B 149.01 -; OVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 - 5 A 1746/94 -, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 - 5 A 6183/96 -, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -, NZV 00, 310.

Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken vor der Bordsteinabsenkung die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können,

   vgl. die Amtl. Begründung zu § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, zit. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 13/14; Huppertz, Parken vor Bordsteinabsenkungen, DAR 1997, 79.



Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Freihaltung dieser Verkehrsflächen. Dafür, dass der Bereich, in dem der Bordstein vorliegend abgesenkt ist, tatsächlich nicht oder inzwischen nicht mehr als "Querungsstelle" für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, gibt es keine Anhaltspunkte. Ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder ist der Gehweg auf der der fraglichen Bordsteinabsenkung gegenüber liegenden Straßenseite ebenfalls abgesenkt. Durch das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin wurde diese Verkehrsfläche nahezu vollständig blockiert und eine gefahrlose Benutzung der "Querungsstelle" somit verhindert. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges,

   vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 24 C 05.2200 - ; VG Aachen, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 K 2135/00 -; HmbOVG, Urteil vom 14. August 2001 - 3 Bf 429/00 -, NJW 2001, 3647 (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 -, NVwZ 2002, 1126); VG Saarlouis, Urteil vom 6. Juli 2000 - 6 K 75/98 -, -juris-; VG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000 - 8 VG 650/99 - ; VG Schwerin, Urteil vom 15. Mai 1998 - 1 A 1393/96 -, DAR 1998, 405.

Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so ist die Klägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch steht ihr vor diesem Hintergrund nicht zu.

Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.


Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 150,01 Euro festgesetzt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum