Das Verkehrslexikon
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 02.12.1988 - 4 C 14/88 - Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung
BVerwG v. 02.12.1988: Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 02.12.1988 - 4 C 14/88) hat entschieden:
- Die Begründung der Revision muss sich als eine selbständige Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil darstellen. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vorgelegt worden sind, oder deren nur inhaltliche Wiederholung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.
- Die Art und das Ausmaß der Einwirkung, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG (1974) bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren zu berücksichtigen sind, betreffen den öffentlichen Verkehrsraum. Es kann hierfür genügen, innerhalb des Gemeindegebietes unterschiedliche Zonen zu bilden. Die dabei entstehende pauschalierende Bewertung für Warenautomaten mit unterschiedlichem Warenangebot ist nicht zu beanstanden.
- Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses gebietet die Prüfung, ob der Gebührenschuldner mit der Sondernutzung überhaupt ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.
- Die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners entsprechen im allgemeinen dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu gewerblichen Zwecken liegt. Der Ortsgesetzgeber darf jedoch nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzerwartungen zur alleinigen Bemessungsgrundlage machen.
- Das Gebot der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen hat nicht den Sinn, unwirtschaftliche Marktformen aufrechtzuerhalten oder den Verkauf von Waren, die nicht mehr marktgängig sind, zu unterstützen.
- Der Ortsgesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Gebührenhöhe nach dem jeweiligen Warensortiment zu differenzieren.
Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Gebühren und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung
Tatbestand:
Die Klägerin stellt in der Stadt Münster Automaten für den Vertrieb von Kaugummi auf. Hierfür benötigt sie eine straßenrechtliche Erlaubnis. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu zahlenden Sondernutzungsgebühr.
Die Stadt Münster erhebt die Gebühren auf der Grundlage ihrer Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 18. Dezember 1975 (ABl. Münster S. 247). Für das hier maßgebende Jahr 1984 ergeben sich die Gebühren nach der geänderten Satzung vom 4. Juli 1983 (ABl. Münster S. 92). Die Satzung ist auf §§ 18 und 19 des Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305), auf § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414) - FStrG 1974 - und auf §§ 4, 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594) gestützt.
Der Gebührentarif teilt die Stadt in drei Zonen ein. Zone I erfasst den engeren Stadtkern, Zone II den weiteren innerstädtischen Bereich. Zone III betrifft das übrige Stadtgebiet. Für die Zone I und II betrug die Gebühr zunächst jährlich 30 DM je Automat; sie wurde durch die Änderung von 1983 mit Wirkung vom Jahr 1984 auf 50 DM erhöht. Die Gebühr für die Zone III wurde von 20 DM auf 30 DM erhöht. Mit Änderungsbescheid vom 13. September 1984 zog der beklagte Oberstadtdirektor die Klägerin für das Jahr 1984 zu Sondernutzungsgebühren von insgesamt 1 160 DM heran. Hiervon betrafen 400 DM die Erhöhung dieser Gebühren.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung. Mit der Klage hat sie vorgetragen: Es sei bereits zweifelhaft, ob eine Sondernutzung gegeben sei. Die von ihr aufgestellten Automaten nähmen den öffentlichen Grund nur geringfügig in Anspruch. Die Gebühren seien jedenfalls unverhältnismäßig hoch; sie berücksichtigten vor allem nicht das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. Die Höhe der Gebühr mache es ihr nicht möglich, einen Automaten mit Gewinn aufzustellen; die Gebühr habe für sie erdrosselnde Wirkung. Geboten sei eine unterschiedliche Gebührenbelastung der Warenautomaten für Kaugummi, Zigaretten, Getränke oder Speiseeis. Nur so könne die unterschiedliche Gewinn- und Umsatzsituation berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Betrages von 760 DM als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin insoweit keinen Widerspruch eingelegt habe; ihr Widerspruch habe sich nur auf die Gebührenerhöhung bezogen. Im übrigen hat es der Klage in Höhe von 400 DM stattgegeben. Die satzungsrechtliche Tarifstelle verstoße gegen § 19 a Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 240) - StrWG NW -. Sie berücksichtige nicht hinreichend das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. Die Stadt Münster habe nicht beachtet, dass Automaten für Süßwaren oder für Zigaretten ein unterschiedlich hohes Umsatz- und Gewinnaufkommen hätten.
Auf die Berufung des beklagten Oberstadtdirektors hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage in vollem Umfange abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Gebührensatzung der Stadt Münster verstoße weder gegen § 8 Abs. 3 FStrG 1974 noch gegen § 19 a Abs. 2 StrWG NW. Art und Ausmaß der Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße und auf den Gemeingebrauch und das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners würden in ausreichendem Maße berücksichtigt. Die Regelungen des Gebührentarifs trügen dem unterschiedlichen wirtschaftlichen Interesse hinreichend Rechnung. Das ergebe sich zum einen aus der Zonenaufteilung, der in zulässiger Weise eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liege. Zum anderen würde der Gebührenschuldner mit einer verhältnismäßig geringen Gebühr belastet. Es sei rechtlich unerheblich, welche Umsätze oder Gewinne mit der konkreten Sondernutzung verbunden seien. Die Stadt Münster habe auch weder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch das Äquivalenzprinzip missachtet. Eine am Warenangebot ausgerichtete Differenzierung sei nicht geboten. Das gelte auch, soweit die Stadt das Aufstellen von Automaten und von Schaukästen unterschiedlich belaste. Ein Missverhältnis zwischen der Leistung, die in der Gewährung der Sondernutzung liege, und der Gebühr als Gegenleistung sei ebenfalls nicht gegeben. Schließlich bestehe kein Anlass, der Klägerin die festgesetzten Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wiederholt die Klägerin weitgehend ihr früheres Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht vor allem die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Automaten mit höheren Umsätzen geltend. Sie beantragt, die Bescheide aufzuheben.
Der beklagte Oberstadtdirektor verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe:
Das Revisionsverfahren ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 760 DM einzustellen. Die Klägerin hat ihre Revision insoweit zurückgenommen (vgl. §§ 140, 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des festgesetzten Betrages von 400 DM ist die Revision zwar zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet.
1. Die Revision ist zulässig. Die vorgelegte Revisionsbegründung genügt den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, obwohl die Klägerin die Revision nur unter weitgehender Übernahme ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren begründet hat.
Die Begründung der Revision muss eine selbständige Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65 = NJW 1985, 1235; vgl. ferner Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 20.88 - ). Eine Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vorgelegt worden sind, reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Das gilt auch, wenn statt der ausdrücklichen Bezugnahme das frühere Vorbringen lediglich wiederholt wird. Das wird häufig dann anders sein, wenn im Zulassungsverfahren ein Verfahrensfehler geltend gemacht worden ist, den das Revisionsgericht als durchgreifenden Zulassungsgrund bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 79-82.77 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25; Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135). In einem derartigen Fall hat das Revisionsgericht eine konkrete Rechtsfrage geprüft und bereits beschieden. Das bindet zwar nicht das nachfolgende Revisionsverfahren. Es wäre jedoch prozessökonomisch nicht sinnvoll, in einem derartigen Fall einen erneuten Vortrag des Vorbringens zu verlangen, das sich bereits als erfolgreich erwiesen hat.
Für den Zulassungsgrund, mit dem erfolgreich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht worden ist, ist die Sachlage jedoch anders zu beurteilen. In diesem Falle ist in aller Regel ein nochmaliges Eingehen auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren geboten. Denn die im Zulassungsverfahren entscheidungserhebliche Fragestellung ist eine andere als jene, die im nachfolgenden Revisionsverfahren gegeben ist. Erst auf der Grundlage der ausgesprochenen Zulassung wird damit eine eigenständige Aufbereitung des Prozessstoffes erforderlich. Dabei dient die vom Gesetz angeordnete Begründungspflicht nicht nur der Arbeitsentlastung des Revisionsgerichts, sondern darüber hinaus der Richtigkeitsgewähr der erstrebten Entscheidung. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird durch eine Bezugnahme oder Wiederholung auf das Beschwerdevorbringen regelmäßig nicht entsprochen. Unter welchen näheren Voraussetzungen eine vollinhaltliche Bezugnahme ausnahmsweise dennoch zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dem klägerischen Revisionsvorbringen kann nämlich noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wird.
2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar revisibles Recht, erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a) Das Berufungsgericht führt als landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 19 a Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NW - vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 240) an. Das verletzt Bundesrecht.
Das Berufungsgericht prüft die Ortssatzung am Maßstab einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, welche die maßgebende Satzung nicht anführt. Das ist rechtsfehlerhaft. Darüber hinaus stand dem Ortsgesetzgeber § 19 a Abs. 2 Satz 2 StrWG NW als landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage noch nicht zur Verfügung. Die Änderungssatzung wurde am 8. Juli 1983 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war § 19 a Abs. 2 Satz 2 StrWG NW noch nicht in Kraft getreten. Dies geschah erst am 19. Juli 1983. Auf eine noch nicht in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage kann eine Regelung nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 34, 9 <21>).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist indes aus einem anderen Grunde zutreffend. Nach alter Gesetzeslage war der Ortsgesetzgeber zwar nicht verpflichtet, gleichwohl aber befugt, von gesetzlichen Maßstäben auszugehen, die denen des § 19 a Abs. 2 Satz 2 StrWG NW gleichen. In dieser Weise ist er auch erkennbar vorgegangen. Das ergibt seine Bezugnahme auf § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414) - FStrG 1974 - und damit auf den mit § 19 a Abs. 2 Satz 2 StrWG NW wortgleichen § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG 1974. Das Revisionsgericht kann dies gemäß § 173 VwGO, §§ 565 Abs. 4, 291 ZPO selbst feststellen, da ihm die veröffentlichte Satzung vom 4. Juli 1983 ohne weiteres zugänglich ist.
b) Der angegriffene Gebührentarif ist mit § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG 1974 vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Der Ortsgesetzgeber hat diese Gebührenmaßstäbe in seinem Tarif für das Aufstellen von Automaten gewahrt.
Die Art und das Ausmaß der Einwirkung betreffen den öffentlichen Verkehrsraum. Als Maßstab gilt zum einen die unmittelbare Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - bislang nicht veröffentlicht). Als Einwirkung hat zum anderen auch zu gelten, dass die jeweilige Sondernutzung ihrerseits Dritte zu einer bestimmungsgemäßen Benutzung des aufgestellten Warenautomaten veranlasst. Beide Einwirkungsweisen können nach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs und der Attraktivität des Warenangebotes unterschiedlich sein. § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG 1974 fordert, dass der Ortsgesetzgeber beide Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung des Tarifs berücksichtigt.
Das ist im vorliegenden Falle hinreichend geschehen. Die Satzung hat für Automaten durch die Bildung städtischer Zonen eine Differenzierung getroffen, die sachgerecht ist. Das ergeben die berufungsgerichtlichen Feststellungen, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die Satzung hat ferner für andere Nutzungsweisen unter anderem die beanspruchte Straßenfläche je Zeiteinheit als Maßstab zugrunde gelegt. Die dabei entstandene pauschalierende Bewertung für Automaten mit unterschiedlichem Warenangebot ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität, wie sie der Gesetzgeber im Abgabenrecht allgemein vor Augen hat (vgl. BVerfGE 13, 331 <341>; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45). Insbesondere bei - wie hier - objektiv geringen Gebührensätzen muss der Verwaltungsaufwand nicht dadurch erhöht werden, dass der jeweils konkret in Anspruch genommene öffentliche Grund nachgemessen und je nach Inanspruchnahme durch einen Automaten unterschiedlich bewertet wird.
Die Revision weist auf die unterschiedliche Beanspruchung des öffentlichen Verkehrsraums durch die Kunden der aufgestellten Warenautomaten hin. Das mag im Einzelfall zutreffen. Der Ortsgesetzgeber ist indes nicht gehalten, hieran eine differenzierende Tarifgestaltung zu knüpfen. Die Berücksichtigung der mutmaßlichen Zahl der Kunden ist zwar zulässig, jedoch nicht geboten. Sie könnte ohnedies nur pauschalierend zugrunde gelegt werden. Insbesondere bestimmt nicht die Warenart bereits abschließend die Frequenz der Nutzung. Hinzu kommen andere Faktoren, wie sie etwa in der Belegenheit der Warenautomaten oder in der Attraktivität des Warenangebotes zu sehen sind. Vor allem die örtliche Belegenheit hat der Ortsgesetzgeber durch die Zuordnung zu städtischen Zonen hinreichend erfasst. Dass jeweils eine genauere, noch stärker differenzierende Berücksichtigung der Einwirkung auf den öffentlichen Grund möglich ist, begründet für sich noch nicht die Rechtswidrigkeit der jeweils getroffenen Lösung.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, dass die Tarifstellen der Änderungssatzung untereinander in einem Verhältnis stehen, dass Art und Ausmaß der Einwirkung auf den öffentlichen Verkehrsraum als nicht mehr angemessen erscheinen. Der erkennende Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 12. Juni 1981 - BVerwG 4 C 44.78 u.a. - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 43 = DÖV 1982, 208) ausgeführt, dass Warenautomaten und Schaukästen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs keine erheblichen Unterschiede aufwiesen. Diese Auffassung beruhte zum einen auf den Besonderheiten der seinerzeit zu beurteilenden ortsgesetzlichen Regelung, die ein hohes Maß an differenzierenden Tarifstellen aufwies. Damit stellte sich die Frage einer systemgerechten Gleichbehandlung von vornherein anders. Zum anderen stand seinerzeit der einfachgesetzliche Beurteilungsmaßstab des § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG 1974 nicht zur Verfügung. Maßgebend sind nunmehr in erster Linie die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und damit die in ihr enthaltenen Merkmale. Ein nach früherer Rechtslage erforderlicher Rückgriff auf höherrangiges Recht entfällt damit. Auch die früheren Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 4 C 137.68 - (DÖV 1971, 102) und - BVerwG 4 C 38.69 - (DÖV 1971, 103) sind insoweit infolge geänderter Gesetzeslage überholt.
Die angegriffene Tarifgestaltung berücksichtigt auch hinreichend das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. Der Ortsgesetzgeber hat sich bei der Tarifgestaltung zunächst zu fragen, ob der Gebührenschuldner mit der Sondernutzung überhaupt ein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Das ist bei Automaten ganz allgemein zu bejahen, da das Aufstellen von Warenautomaten fast stets einem ökonomischen Vorgang dient. Der Ortsgesetzgeber hat dies ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts beachtet. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Auch das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den eine eingeräumte Sondernutzung typischerweise verschafft oder zu verschaffen geeignet ist, hat der Ortsgesetzgeber zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners sind im allgemeinen mit dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil verbunden, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu gewerblichen Zwecken liegt. Der Gebührenschuldner wird durch die eingeräumte Sondernutzung gegenüber der Allgemeinheit bevorzugt. Diese Bevorzugung soll - wenn sie einen ökonomischen Hintergrund besitzt - angemessen durch die Zahlung einer Sondernutzungsgebühr ausgeglichen werden. In welchem Ausmaße dies zu geschehen hat, bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG 1974 allerdings nicht im einzelnen. Insoweit hat der Ortsgesetzgeber auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Eine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe ist ihm nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - bislang nicht veröffentlicht). Eine derartige Tarifgestaltung wäre im Hinblick auf das Steuerrecht rechtlich auch zweifelhaft; denn der Ortsgesetzgeber darf nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzwertungen als solche zur alleinigen Bemessungsgrundlage machen. Das aber wäre der Fall, wenn der Ortsgesetzgeber die Gebührenhöhe differenziert nach Gewinn oder Umsätzen zu gestalten hätte. Gleichwohl kann berücksichtigt werden, dass die zu zahlende Gebühr innerhalb der Betriebskosten wegen ihrer absoluten Höhe einen schwer oder leicht abwälzbaren Kostenfaktor darstellt. Es entspricht nämlich der Zielsetzung des § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG, dass der wirtschaftliche Nutzen der eingeräumten Sondernutzung berücksichtigt wird. Umgekehrt hat das Gebot der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen nicht den Sinn, unwirtschaftliche Betriebszweige aufrechtzuerhalten oder den Verkauf von Waren, die nicht mehr marktgängig sind, zu unterstützen. Insoweit verlangt § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG nicht, dass der Ortsgesetzgeber faktisches Käuferverhalten durch eine bestimmte Gebührenpolitik ausgleicht. Dass sich der Ortsgesetzgeber im Einzelfall auch von derartigen Erwägungen leiten lassen kann, wird damit nicht ausgeschlossen. Die vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Maßstäbe sind nicht abschließend. Vielmehr verbleibt dem Ortsgesetzgeber ein Entscheidungsspielraum, der es ihm ermöglicht, die Gebührenhöhe nach weiteren Kriterien auszurichten. So wäre auch die von der Klägerin geforderte und anscheinend vielerorts übliche Differenzierung zwischen den von ihr aufgestellten Automaten für Kaugummi oder andere geringwertige Artikel und den weitaus aufwendigeren Automaten, wie sie etwa für den Verkauf von Zigaretten verwendet werden, rechtlich unbedenklich. Das wirtschaftliche Interesse von Automatenaufstellern beider Kategorien weist Unterschiede auf, die auch eine Stufung des Gebührentarifs als ermessensgerecht erscheinen lassen.
Im Rahmen dieses Ermessens darf der Ortsgesetzgeber auch deshalb eine Pauschalierung und Typisierung der Tarifgestaltung vornehmen, weil die festzusetzende Gebühr im Einzelfall gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes in Verb. mit § 227 der Abgabenordnung ganz oder teilweise erlassen werden kann. Damit besteht kraft Gesetzes ein hinreichendes Korrektiv, um wirtschaftliche Härten, die für den einzelnen Automatenaufsteller eintreten können, angemessen auszugleichen. Zwar bietet der Gebührenerlass als einzelfallbezogenes Steuerungsinstrument keine Handhabe, um die strukturellen Probleme einer Branche oder einer bestimmten Gruppe von Gewerbetreibenden zu lösen. Andererseits kann er aber eingesetzt werden, um einzelnen Gewerbetreibenden zu helfen, die durch einen neuen Gebührentarif ausgelösten Umstellungen vorzunehmen.
Die angegriffene Tarifgestaltung genügt diesen rechtlichen Anforderungen. Maßgebend sind mit dem Berufungsgericht zwei Gesichtspunkte: Die Einteilung nach Zonen enthält bereits eine Staffelung gemäß den mutmaßlichen wirtschaftlichen Vorteilen. Die darin liegende Typisierung ist systemgerecht und als solche nicht zu beanstanden. Das beruht im wesentlichen auf dem in seiner absoluten Höhe geringen Gebührensatz. Eine Gebühr von 50 DM in den Zonen I und II entspricht einer betrieblichen Belastung von 13,7 Pfennigen täglich, eine Gebühr von 30 DM in der Zone III einer solchen von 8,3 Pfennigen. Das ist auch im Hinblick auf die geringen Jahresumsätze, wie sie die Klägerin für das von ihr betriebene Automatengeschäft als gegeben behauptet, keine unangemessene Belastung. Ob die Klägerin den ihr mit der Erlaubnis zur Sondernutzung eingeräumten Vorteil wirtschaftlich sinnvoll wahrnimmt, ist dagegen nicht erheblich. Insoweit kommt es allein auf eine objektivierte Wirtschaftlichkeit der Nutzung an (ebenso BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - ). Eintretende Härten können im Erlasswege und damit im Einzelfall ausgeglichen werden. Das Berufungsgericht hat dies geprüft, indes die näheren Voraussetzungen verneint.
c) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gebührenrecht verletzt keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe.
Die einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen geben zu verfassungsrechtlichen Zweifeln keinen Anlass. Das gilt sowohl für das Äquivalenzprinzip als auch für den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Es besagt verkürzt, dass die geforderte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand erbrachten Leistung stehen darf. Der Gleichheitssatz verpflichtet dazu, wesentlich gleiche Sachverhalte nicht ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln. Es liegt in der verfassungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die benötigten Bemessungsgrundlagen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>). Das ist geschehen. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Bedenken.
Hält sich der Ortsgesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, dann wird für eine zusätzliche Prüfung am Maßstab der angeführten verfassungsrechtlichen Prinzipien regelmäßig kein Raum sein. Gleichwohl ist denkbar, dass der Ortsgesetzgeber in der näheren Ausgestaltung Verfassungsrecht verletzt. Die Revision macht dies geltend. Ein Verstoß ist indes nicht gegeben. Die Gebührenhöhe von 50 DM in den Zonen I und II und von 30 DM in der Zone III steht zu der eingeräumten Sondernutzung in keinem Missverhältnis. Das gilt auch dann, wenn man die Einwirkung auf den öffentlichen Verkehrsraum als geringfügig ansieht. Zu berücksichtigen bleibt, dass der Aufsteller von Warenautomaten im Regelfall wirtschaftliche Interessen verfolgt. Zwischen der möglichen ökonomischen Verwertbarkeit der eingeräumten Nutzung und der Gebührenhöhe besteht kein unangemessenes, nämlich unzumutbar belastendes Verhältnis. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die erdrosselnde Wirkung der Tarifgestaltung hinweist und auf die unterschiedliche Gebührenpolitik der Kommunen aufmerksam macht, ergibt sich ebenfalls keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze. Es kann dahinstehen, ob das Verbot der wirtschaftlichen Erdrosselung neben dem Äquivalenzprinzip im Gebührenrecht überhaupt selbständige Bedeutung besitzt. Dass im vorliegenden Falle die Höhe der satzungsrechtlich festgelegten Gebühren eine prohibitive Wirkung auf das Aufstellen von Warenautomaten hat, trifft weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu. Die bestehende Gewinnsituation mag für den Vertrieb von Kaugummi wenig erfreulich sein. Das beruht aber nicht auf der absoluten Höhe der verlangten Gebühren, sondern auf anderen - nämlich marktwirtschaftlichen - Faktoren.
Der Ortsgesetzgeber war auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, die Gebührenhöhe nach dem jeweiligen Warensortiment zu differenzieren. Es ist einleuchtend, dass dieselbe Gebührenhöhe sich bei umsatzstärkeren Sortimenten betriebswirtschaftlich weniger belastend auswirkt als bei Waren mit geringem Verkaufswert. Die Revision hebt diesen Unterschied vor allem für den Vergleich zum Vertrieb von Zigaretten hervor. Bereits der unterschiedliche Anschaffungswert der Warenautomaten und die regelmäßig unterschiedliche Abschreibungs- und Nutzungsdauer relativiert allerdings diesen Gesichtspunkt. Entscheidend ist etwas anderes. Es kann nicht als verfassungswidrig beanstandet werden, wenn der Ortsgesetzgeber dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners ein geringeres Gewicht beimisst als der zugelassenen Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums. Die fehlende Differenzierung nach Warensortimenten ist Ausdruck dieser dem Ortsgesetzgeber möglichen und rechtlich zulässigen Gebührenpolitik. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich die Klägerin überhaupt auf die sie nicht belastende Ausgestaltung berufen kann (vgl. hierzu BVerfGE 70, 1 <35>; 74, 203 <217>; 75, 256 <330>). Denn die geltend gemachte Ungleichbehandlung trifft nicht sie, sondern beispielsweise die Aufsteller von Zigarettenautomaten
.
Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG besteht nicht. Eine berufsregelnde Wirkung ist mit der festgelegten Gebührenhöhe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht intendiert. Allerdings kommt auch eine nur faktische Beeinträchtigung als eine Verletzung der Berufsfreiheit in Betracht (vgl. BVerfGE 13, 181 <185>; 22, 380 <384>; vgl. auch BVerfGE 37, 1 <17>; 52, 42 <54>). Die in einer Gebührenpflicht mittelbar liegende Regelung der Berufsausübung ist als solche zulässig (vgl. BVerfGE 30, 292 <316 ff.>; 59, 336 <355>; 61, 291 <312>). Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Regelung mit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt und auch im übrigen zumutbar ist. Das ist vorliegend der Fall. Die vom Ortsgesetzgeber festgelegte Gebührenhöhe lässt eine berufsregelnde oder berufslenkende Tendenz nicht erkennen. Die Gebührenhöhe ist jedenfalls in ihrer Typisierung zumutbar. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt von der öffentlichen Hand grundsätzlich keine Maßnahmen, eine berufliche Tätigkeit, für die wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen, durch unterstützende Hilfen unverändert zu ermöglichen.