1. |
Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nachts auch an besonders gefährlichen Stellen grundsätzlich nicht gestreut werden.
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2. |
Die streupflichtige öffentlich-rechtliche Körperschaft haftet für die Schäden aus einem durch Straßenglätte mit verursachten Kollisionsunfall nicht nur subsidiär. Eine Streitverkündung des Geschädigten im Erstprozess gegen den Unfallgegner ist deshalb unzulässig und nicht geeignet, die Verjährung des gegen den Streupflichtigen gerichteten Anspruchs zu hemmen.
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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 07.07.2011 zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen 32.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.12.2006, eine monatliche Rente in Höhe von 1.150,00 €, zahlbar jeweils drei Monate im Voraus, beginnend mit dem Monat August 2006, 20.020,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.12.2006 sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus jeden weiteren, künftig noch entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.02.2004 zu ersetzen. |
die Berufung zurückzuweisen.
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