Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Bamberg Beschluss vom 25.04.2012 - 3 Ss OWi 468/12 - Zu den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil im Bußgeldverfahren

OLG Bamberg v. 25.04.2012: Zu den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil im Bußgeldverfahren


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 25.04.2012 - 3 Ss OWi 468/12) hat entschieden:
  1. Auch bei einem freisprechenden Urteil im Bußgeldverfahren hat der Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht treffen konnte. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg OLGSt OWiG § 71 Nr. 3 = DAR 2009, 402 [Ls]; VerkMitt 2008, Nr. 47 = VRS 114, 456 ff. sowie OLG Koblenz BA 48, 111 ff.).

  2. Spricht das Tatgericht frei, weil es Zweifel an der Täterschaft des Betroffenen nicht überwinden kann, ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

  3. Wie im Strafverfahren erweist sich die auf einer Anwendung des Zweifelssatzes beruhende Beweiswürdigung dann als rechtsfehlerhaft, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit.

Siehe auch xxx und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 04.11.2011 von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 19.11.2010 erhobenen Tatvorwurf einer am 08.10.2010 begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr (§ 24 a Abs. 1 mit Abs. 3 StVG) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es die Fahrereigenschaft des Betroffenen in Anwendung des Zweifelssatzes aufgrund der Beweisaufnahme als nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit bewiesen angesehen hat. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Wenn auch in Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Wie dort hat der Tatrichter deshalb auch bei einem freisprechenden Urteil im Bußgeldverfahren in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht hat treffen können. Immer muss die Begründung so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. z.B. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 bis 8, 10 und 13; BGH, Urteile vom 01.02.2007 – 4 StR 474/06 und vom 04.02.2010 - 4 StR 487/09 [jeweils bei juris]; BGH wistra 2010, 219 f.; BGH NStZ-RR 2010, 182 f. sowie OLG Bamberg, Urteile vom 30.03.2010 – 3 Ss 100/09 = OLGSt StPO § 261 Nr. 19 = DAR 2011, 147 ff. und vom 22.02.2011 – 3 Ss 136/10 = OLGSt StGB § 183 Nr. 4, jeweils m.w.N.; speziell für das freisprechende Urteil im Bußgeldverfahren vgl. neben OLG Bamberg, Beschlüsse vom 18.03.2009 - 2 Ss OWi 153/09 = OLGSt OWiG § 71 Nr. 3 = DAR 2009, 402 [Ls] und vom 05.05.2008 - 3 Ss OWi 300/08 = VerkMitt 2008, Nr. 47 = VRS 114, 456 ff. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2010 - 2 SsBs 100/10 = BA 48, 111 ff.; vgl. auch Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 71 Rn. 42 f. und KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 106, jeweils m.w.N.).

2. Spricht das Tatgericht - wie hier - den Betroffenen frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 sowie zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 14.01.2009 - 2 StR 516/08 = NStZ-RR 2009, 210 ff., jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18/19 ff.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27 sowie BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 15; BGHSt 37, 21/22; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung deshalb auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte bzw. übertriebene Anforderungen gestellt sind (BGHSt 10, 208/209 ff.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7, 22 und 25 und BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6, 13; BGH NJW 1988, 3273 f.; BGH NStZ 2004, 35 f.; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06 sowie zuletzt BGH, Urteile vom 07.01.2010 - 4 StR 413/09, vom 12.01.2010 - 1 StR 272/09 und vom 13.01.2010 - 1 StR 247/09, jeweils m.w.N.; vgl. auch KK/Schoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 4 und 51 sowie Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 261 Rn. 3, 26 und 38). Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ 2004, 35 f.; OLG Bamberg OLGSt StPO § 261 Nr. 19 = DAR 2011, 147 ff.). Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit (BGH VRS 49, 429 f.).

3. Diesen sachlich-rechtlichen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts hier gerecht. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung der Tatrichterin frei von Widersprüchen, Unklarheiten, Lücken oder Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.

a) Dies gilt auch für den vom Amtsgericht dargelegten möglichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nach Ankunft des Betroffenenfahrzeugs vor der ALDI-Filiale in der G-Straße gegen 22.10 Uhr. Soweit das Amtsgericht im Rahmen seiner einleitenden Darstellung des Tatvorwurfs demgegenüber durchaus irreführend von einer Tatzeit bereits „gegen 20.10 Uhr" auszugehen scheint, entnimmt der Senat dem Inhalt des Bußgeldbescheides vom 19.11.2010, den der Senat im Rahmen der erhobenen Sachrüge als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte (BGHSt 49, 342 ff. = NJW 2005, 518 f. = StV 2005, 73 ff.; BGH NStZ 2004, 639 ff.; BGHSt 44, 43 ff. = NStZ 1998, 315 = StV 1998, 322 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39 f.; vgl. auch KK/Kuckein StPO § 352 Rn. 16 und Göhler/Seitz § 79 Rn. 27c), dass es sich hierbei auch im Kontext der Urteilsgründe, namentlich der späteren Würdigung der für den Betroffenen entlastend gewerteten Einlassungen der Zeuginnen K. und C. und des kindlichen Zeugen T., nur um ein offensichtliches Schreib- bzw. Diktatversehen des Amtsgerichts handeln kann. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht abweichend vom Bußgeldbescheid tatsächlich von einer Tatzeit bereits „gegen 20.10 Uhr" und nicht erst gegen 22.10 Uhr ausgegangen sein könnte, fehlen. Nach der im Rahmen der Urteilsgründe wiedergegebenen Einlassung der Zeugin C. gab diese zudem nicht etwa an, ihre Schwester ,um' 21.15 Uhr von dort abgeholt zu haben. Vielmehr gab die Zeugin „insbesondere [...] an, nicht mehr genau wissen zu können, wann sie die Zeugin K. in der G-Straße abgeholt habe, jedoch müsse es nach Viertel nach Neun gewesen sein, da die Sendung, Wer wird Millionär?' bereits zu Ende war".

b) Im Übrigen hat das Amtsgericht ausdrücklich dargelegt, warum es die Aussagen der Zeugin C. als „nicht gänzlich unbeteiligte Person" gleichwohl für glaubhaft hält. Entsprechendes gilt für die vorsichtige Würdigung der im Urteil wiedergegebenen und unter Zugrundelegung der späteren Tatzeit ohne weiteres nachvollziehbaren Zeugenaussage des 13-jährigen Sohnes des Betroffenen.

4. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte das Amtsgericht hier auch in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit sog. Protokoll-Urteile' (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08 [bei Juris] = BeckRS 2009, 3920 = zfs 2009, 175 ff.; vgl. ferner neben OLG Bamberg Beschluss vom 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08 [bei Juris] = zfs 2009, 448 ff. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11 [bei juris], vom 27.12.2011 - 3 Ss OWi 1550/11, vom 22.02.2012 - 3 Ss OWi 200/12 und zuletzt vom 29.03.2012 - 3 Ss OWi 376/12, jeweils m.w.N.) sein Urteil ausnahmsweise nachträglich schriftlich begründen, weil dem Betroffenen aufgrund des Freispruchs mangels Beschwer ohnehin die Möglichkeit, seinerseits Rechtsbeschwerde einzulegen, verwehrt war. Denn im Ergebnis kann diese verfahrensrechtliche Konstellation nicht anders beurteilt werden wie ein Rechtsmittelverzicht des Betroffenen (vgl. in diesem Sinne etwa auch KK/Senge OWiG § 77 b Rn. 5 und § 79 Rn. 54). Zwar war seitens der Staatsanwaltschaft - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - bereits unter dem 19.01.2011 die schriftliche Begründung des Urteils ausdrücklich beantragt worden. Jedoch führt dies auch dann, wenn die Antragstellung - wie hier - vom Tatrichter übersehen wurde, nicht zur Unbeachtlichkeit der nachträglich zu den Akten gebrachten Urteilsgründe (BGHSt 43, 22 ff. = NJW 1997, 1862 ff.).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.