Das Verkehrslexikon
OLG Hamburg Beschluss vom 20.03.2012 - 15 U 15/12 - Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger und Überholen auf der Gegenfahrbahn
OLG Hamburg v. 20.03.2012: Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger und Überholen auf der Gegenfahrbahn
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.03.2012 - 15 U 15/12) hat entschieden:
Die Nutzung der Gegenfahrbahn zur Durchführung eines Überholvorgangs ist grundsätzlich nicht untersagt. Deshalb liegt darin auch kein atypischer Lebenssachverhalt vor, der den gegen den Linksabbieger streitenden Anscheinsbeweis, gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, entfallen ließe.
Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger und Überfahren der Mittellinie
Gründe:
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.02.2012 verwiesen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 12.03.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Selbst wenn feststünde, dass die Beklagte zu 1) die Gegenfahrbahn benutzt hätte, um das klägerische Fahrzeug zu überholen, würde dies keine Haftung der Beklagten begründen, da die Nutzung der Gegenfahrbahn zur Durchführung eines Überholvorgangs grundsätzlich nicht untersagt ist. Deshalb läge auch kein atypischer Lebenssachverhalt vor, der den gegen den Linksabbieger streitenden Anscheinsbeweis, gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, entfallen ließe. Eine Mithaftung der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen die in § 5 StVO normierten Sorgfaltspflichten zur Last zu legen wäre. Insoweit fehlt es aber, wie mit Hinweisbeschluss vom 27.02.2012 ausgeführt, an feststehenden Anknüpfungstatsachen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.