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OLG Köln Urteil vom 23.02.2012 - I-7 U 134/11 - Zum Anspruch auf die SV-Kosten bei mangelhaftem Gutachten

OLG Köln v. 23.02.2012: Zum Anspruch auf Ersatz der Kfz-Sachverständigenkosten bei mangelhaftem Gutachten


Das OLG Köln (Urteil vom 23.02.2012 - I-7 U 134/11) hat entschieden:
Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft. Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem Sachverständigen lässt die Ersatzpflicht entfallen.


Siehe auch achverständigenkosten und Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel


Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 313 a, 540 II ZPO)

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der für das vorgerichtliche Sachverständigen-Gutachten entstandenen Kosten besteht entgegen der Entscheidung des Landgerichts nicht. Die Beklagten haben dem Kläger deshalb insgesamt nur 3.721,34 € nebst den zuerkannten Zinsen zu zahlen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind konsequenterweise nur in Höhe von 338,50 € den Beklagten anzulasten.

1. Die Kosten für die Erstellung des klägerseits vorgerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H (566,90 €), der die unfallbedingten Reparaturkosten mit 6.426,13 € ermittelt hat, sind nicht erstattungsfähig, da das Gutachten insofern unbrauchbar ist, als nicht reparierte Vorschäden nicht abgegrenzt worden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat dagegen festgestellt, dass die Schäden an dem klägerischen LKW in ihrer Gesamtheit nicht der streitgegenständlichen Kollision zuzuordnen sind und abgrenzbare unfallbedingte Schäden nur mit einem Kostenaufwand von 3.588,84 € festgestellt (Bl. 126 ff GA). Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.9.2006 - I-1 U 61/06 -). Vorliegend hat der Kläger den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden informiert, so dass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen H eingeflossen sind. Noch im Prozess hat der Kläger wiederholt vorgetragen, dass sämtliche geltend gemachte Schäden durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen und nicht durch den - unstreitigen - vorangegangenen Unfall vom Oktober 2007 entstanden seien (z. B. Bl. 101 GA). Erst auf Vorlage des Sachverständigen-Gutachtens I hat der Kläger seinen Vortrag entsprechend angepasst. Die zumindest fahrlässige Fehlinformation des Sachverständigen H muss sich kostenmäßig zu Lasten des Klägers auswirken.

2. Die zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 107,50 € (5 Tage à 21,50 €) ist dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit sind die im Rahmen des § 287 ZPO getroffenen Erwägungen des Landgerichts sachgerecht bzw. zumindest vertretbar. Unstreitig ist der Kläger Inhaber eines Postzustellbetriebes. Ungeachtet dessen, ob der durch den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs erlittene Schaden nun unter dem Aspekt der Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeuges oder dem des entgangenen Gewinns oder ev. der Ersatzanmietung zu beurteilen ist, hält der Senat angesichts des Umstandes, dass ausweislich der Feststellung des Sachverständigen I (Teil-) Reparaturarbeiten tatsächlich vorgenommen worden sind, die Zuerkennung des vergleichsweise geringfügigen Betrages von 107,50 € für unproblematisch.

3. Den Verzugseintritt im Hinblick auf die zu erstattenden Reparaturkosten sieht der Senat mit den Beklagten ebenfalls erst am 28.4.2011, dem Tag des Zugangs des klägerischen Schriftsatzes vom 21.4.2011, in dem der Kläger sich die Erkenntnisse des Sachverständigen I hilfsweise zu Eigen gemacht hat (Bl. 195 GA), bei den Beklagten (Bl. 262 GA). Das anwaltliche Schreiben vom 25.5.2009 (Bl. 41 GA), mit dem unter Fristsetzung bis zum 5.6.2009 der von dem Sachverständigen H ermittelte Schadensbetrag eingefordert wurde, war nicht geeignet, einen Verzug der Beklagten zu begründen, da der Kläger sich einer erheblichen, auf unzutreffender Grundlage basierenden Zuviel-Forderung berühmte.

4. Die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, von denen die Beklagten den Kläger freizustellen haben, sind entsprechend anzupassen. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 4.000 € ergibt sich der von den Beklagten zutreffend errechnete Betrag von 338,50 €.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 700,00 €.



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