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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 11.02.2013 - AN 10 E 13.00287 - Zum Umfang der Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T
VG Ansbach v. 11.02.2013: Zum Umfang der Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T
Das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 11.02.2013 - AN 10 E 13.00287) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T berechtigen unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit nicht zum Führen eines Unimog mit einem zweiachsigen Anhänger und einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 60 km/h.
Siehe auch Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen und Fahren ohne Fahrerlaubnis
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, welchen Umfang die Fahrerlaubnis des Antragstellers mit den Klassen A1, B, BE, C1E, CE79, M, L, T und S besitzt.
Mit Bericht vom 23. März 2011 teilte die Verkehrspolizeiinspektion ... der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller am 19. März 2011 mit seinem ...Unimog mit einem Anhänger der Firma ... die BAB ... von ... kommend in Richtung ... befahren habe. Der Unimog habe ein zulässiges Gesamtgewicht von 7.500 kg gehabt. Der Anhänger sei mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11.000 kg eingetragen. Bei der Überprüfung des Achsabstands des Anhängers habe festgestellt werden können, dass dieser mit 1.300 mm über den vorgeschriebenen 1.000 mm gelegen habe. Somit habe der Antragsteller ein Gespann mit vier Achsen geführt. Die Fahrerlaubnis des Antragstellers berechtige den Antragsteller nicht, dieses Gespann zu führen. Am 17. März 2012 befuhr der Antragsteller mit dieser Fahrzeugkombination die Bundesstraße ....
Bei einer Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller am 30. April 2012 gegenüber der Polizeiinspektion ... an, er müsse regelmäßig mit dem Unimog in die Nähe von ... fahren. Er habe die Auskunft bekommen, dass er mit dem Unimog fahren dürfe, wenn er nicht schneller als 60 km/h fahre.
Das Landratsamt ... teilte dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 4. April 2011 mit, dass eine Ausnahme hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Mit seit 24. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2012 wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht ... zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2012 ließ der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen festzustellen, dass der Antragsteller befugt sei, mit seiner Fahrerlaubnis, nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eine Fahrzeugkombination im öffentlichen Straßenraum zu führen, bestehend aus einem Zugfahrzeug (Unimog) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einem Tandemanhänger (Achsabstand 1,30 m) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t.
Zur Begründung des Antrags wurde dargelegt, der Antragsteller dürfe mit seiner Fahrerlaubnisklasse C1E Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 t und 7,5 t führen, wobei der Anhänger dabei auch ein Gewicht über 750 kg haben dürfe, soweit die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreite und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 12 t betrage. Bei dieser Fahrerlaubnisklasse komme es auf die Anzahl der Achsen nicht an. Mit der Fahrerlaubnisklasse CE 79 dürfe der Antragsteller Fahrzeugkombinationen der Klasse C1E führen, auch wenn die Gesamtmasse der Kombination 12 t übersteige. Eine bauartbedingte Beschränkung auf eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei für die Klasse C1E kraft Gesetzes nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 wurde durch die Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, dass der Antragsteller als Inhaber der Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, M, L, T, S, C1, C1E und CE Schlüsselzahl 79 nicht berechtigt ist, Zugkombinationen, bestehend aus einem zweiachsigen Zugfahrzeug (Unimog) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 87 km/h, einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einem zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von 1,30 m und einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t zu führen. Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen dargelegt, die Führerscheinklasse CE Schlüsselzahl 79 berechtige den Antragsteller zum Führen eines Gespanns von mehr als 12.000 kg, jedoch nicht mit mehr als drei Achsen. Die Fahrerlaubnisklasse C1E berechtige, eine Fahrzeugkombination mit insgesamt 12.000 kg zu führen. Die Fahrerlaubnisklasse T gestatte, ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu führen. Somit berechtige die Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht zum Führen des im Bescheidstenor genannten Gespanns.
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2013 gegen diesen Bescheid Klage erheben.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Januar 2013 ließ der Antragsteller zudem beantragen,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, durch Bescheid festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, als Inhaber der Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, M, L, T, S, C1, C1E und CE Schlüsselzahl 79 Zugkombinationen, bestehend aus einem zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von 1,30 m und einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t, nur für landwirtschaftliche Zwecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 25. Januar 2013
die Ablehnung des Antrags
und führte unter Darlegung des Sachverhalts ergänzend aus, mit der Fahrerlaubnis T könne der Antragsteller das Gespann führen, wenn er die Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine auf 60 km/h drossele.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antrag ist statthaft. Insbesondere steht dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO. Zwar hat das Landratsamt ... vorliegend einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen mit der Folge, dass die hiergegen erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung besitzt. Für den Fall, dass der Antragsgegner diese aufschiebende Wirkung missachtet, wäre der Antragsteller auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog zu verweisen mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Klage aufschiebende Wirkung besitzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80, Rdnr. 181). Der durch die Klage ausgelöste Suspensiveffekt bewirkt jedoch nur, dass der feststellende Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann, und führt nicht dazu, dass der Antragsteller eine Rechtsposition eingeräumt erhält, die ihm gesetzlich nicht zusteht. Effektiven Eilrechtsschutz kann der Antragsteller deshalb vorliegend lediglich durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangen, der darauf gerichtet ist, vorläufig gerichtlich feststellen zu lassen, dass seine Fahrerlaubnis auch zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination berechtigt.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nach notwendiger und sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller mit seiner Fahrerlaubnis berechtigt ist, Zugkombinationen, bestehend aus einem zweiachsigen Zugfahrzeug (Unimog) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 87 km/h, einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einem zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von 1,30 m und einem zulässigen Gesamtgeweicht von 10 t zu führen. Denn der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass der Antragsteller unbeanstandet mit der Fahrerlaubnisklasse T am Straßenverkehr teilnehmen kann, wenn die Zugmaschine auf eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gedrosselt würde. Würde sich der Antrag hierauf beziehen – wie der Wortlaut nahelegt – wäre er mangels Rechtsbedürfnisses unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend konnte seitens des Antragstellers ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Fahrerlaubnis des Antragstellers berechtigt nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt die Führerscheinklasse C1E zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die zulässige Gesamtmasse der Kombination diese Gewichtsgrenze überschreitet, so dass die Fahrerlaubnis der Klasse C1E nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination ausreicht.
Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Es besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der streitgegenständliche, zulassungspflichtige Fahrzeuganhänger über zwei Achsen verfügt mit der Folge, dass die Fahrzeugkombination des Antragstellers insgesamt vier Achsen besitzt. Demnach reicht die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination aus.
Die Fahrerlaubnisklasse T berechtigt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV u.a. zum Führen von Zugmaschinen (auch mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Da die baulich bedingte Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeugs – auch dies ist insoweit unstreitig – 87 km/h beträgt, ist auch die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen der streitgegenständlichen Fahrzeugkombination nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Fahrberechtigung der Fahrerlaubnisklasse T nicht besteht, wenn mit einer Zugmaschine, die bauartbedingt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h aufweist, lediglich eine Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wird. Denn die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV knüpft im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Umfang der Fahrberechtigung mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit an objektiv und eindeutig überprüfbare Kriterien und nicht an die tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.