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OLG Brandenburg Urteil vom 07.12.2006 - 12 U 109/06 - Zum Mitverschulden des verletzten Beifahrers wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
OLG Brandenburg v. 07.12.2006: Zum Mitverschulden des verletzten Beifahrers wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 07.12.2006 - 12 U 109/06) hat entschieden:
Legt ein Beifahrer im Auto entgegen § 21 a Abs. 1 StVO nicht den Sicherheitsgurt an, so fällt ihm ein Mitverschulden an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last. Dabei kann jedoch keine pauschale Mithaftungsquote angesetzt werden, sondern es kommt darauf an, welche konkreten Verletzungen Folge der Nichtanlegung des Gurtes sind und wie diese im Verhältnis zu Verletzungen stehen, die nicht auf der Missachtung der Gurtanlegepflicht beruhen. Die Frage der Ursächlichkeit des Nichtanschnallens für die verschiedenen Verletzungen ist die Grundlage einer für jede der verschiedenen Verletzungen gesondert vorzunehmenden Einzelwürdigung, die in eine einheitliche Mithaftungsquote mündet, in die jede als kausal festgestellte Verletzung mit ihrem sich bei den daraus folgenden Schäden zeigenden Gewicht eingeht.
Siehe auch Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 07.06.1998. Er wurde als Insasse eines Fahrzeugs, welches vom Beklagten zu 2) geführt wurde und für welches bei der Beklagten zu 1) eine Haftpflichtversicherung bestand, verletzt. Der Beklagte zu 2) war mit dem Fahrzeug in einer Rechtskurve von der Straße abgekommen, das Fahrzeug prallte seitlich gegen einen Straßenbaum. Ausweislich der zur Akte gereichten Fotos vom Unfallfahrzeug erfolgte der Anprall auf der linken Seite des Fahrzeugs kurz hinter der B-Säule.
Der Kläger saß auf der Rückbank des Fahrzeugs, wobei die Parteien über seine genaue Sitzposition streiten. Er erlitt schwere linksbetonte Verletzungen insbesondere im Kopf- und Schulterbereich. Diese haben zu Dauerschäden geführt. Vorrangig sind ein mittelgradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit Wesensveränderung, Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Affektivität, eine Beeinträchtigung des Sprachvermögens, Hörminderung und Tinnitus rechts und eine deutlich eingeschränkte Funktion der linken Hand, der Beweglichkeit der linken Schulter sowie des linken Ellenbogens.
Die beim Beklagten zu 2) ca. eine Stunde nach dem Unfallgeschehen entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille auf.
Der Kläger beansprucht Verdienstausfall für die Zeit ab dem 01.07.1999. Er behauptet, sein Gesundheitszustand lasse bis heute eine Arbeitsaufnahme nicht zu. Der ihm entgangene Verdienst belaufe sich auf monatlich 1.455,75 EUR. Weiter begehrt der Kläger Ausgleich diverser anderer materieller Schäden.
Zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden beansprucht der Kläger Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei er sich einen Betrag von 150.000,00 EUR vorstellt. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden.
Die Beklagte zu 1) zahlte vorprozessual insgesamt 48.564,59 EUR an den Kläger.
Die Beklagten wenden unter anderem ein, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden. Er habe vor Fahrtantritt gewusst, dass der Beklagte zu 2) alkoholische Getränke zu sich genommen habe; außerdem sei der Kläger nicht angeschnallt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, der Kläger könne nicht angeschnallt gewesen sein, da er viel schwerer verletzt wurde als der Beklagte zu 2) und der Zeuge N., welcher vorne auf dem Beifahrersitz saß. Außerdem ergebe sich dies aus den glaubhaften Bekundungen des Beklagten zu 2). Die Alkoholisierung des Beklagten zu 2) müsse dem Kläger bekannt gewesen sein; auch insoweit sei der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 2) zu folgen. Lege man nur die - vom Landgericht nicht näher benannten - Verletzungen zu Grunde, die bei Anlegung des Sicherheitsgurtes entstanden wären, so seien vom Kläger erlittene Schäden bereits mit dem gezahlten Betrag abgegolten. Verdienstausfall stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu, denn die Beeinträchtigungen in der Erwerbsfähigkeit seien ausschließlich Folge der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes.
Das Urteil ist dem Kläger am 08.05.2006 zugestellt worden. Am 06.06.2006 hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. Nachdem er eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung vom 06.06.2006 am 12.06.2006 erhalten hat, hat er am 15.06.2006 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Der Kläger rügt im Wesentlichen eine fehlerhaften Beweiswürdigung seitens des Landgerichts sowie eine fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der vom Landgericht angenommene Verstoß gegen die Gurtpflicht zu den Unfallfolgen geführt habe. Bei der Schmerzensgeldbemessung habe das Landgericht insbesondere die Schwere der Verletzungen verkannt. Auch auf den vom Landgericht versagten Anspruch auf Erwerbsminderung habe sich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts ausgewirkt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 07.06.1998 bis zum 30.04.1998 rückständigen Erwerbsausfallschaden sowie erhöhte Aufwendungen in Höhe von 44.827,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen monatlichen Erwerbsausfallschaden in Höhe von 1.456,35 EUR ab dem 01.05.2004 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres bis zur Wiederherstellung seiner vollständigen Erwerbsfähigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, soweit sie nach dem 01.05.2004, und immateriellen Schäden, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen bzw. entstanden sind, aus dem Unfall vom 07.06.1998 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
hilfsweise
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist für nicht gegeben und verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt (§§ 234, 236 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist, die am 08.06.2006 endete (vgl. § 517 ZPO), verhindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO).
Ein durch Bedürftigkeit begründetes Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zu beauftragen, stellt kein Verschulden der Partei dar, wenn die Partei nur alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Hierzu muss die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe unter Verwendung des Vordrucks und aller Unterlagen bei Gericht einreichen (BGH VersR 1981, 61; BGH VersR 1981, 854). Das ist geschehen.
Die Bedürftigkeit des Klägers ist durch Erteilung der Deckungszusage seitens seiner Rechtsschutzversicherung entfallen (vgl. BGH NJW 1991, 109). Obwohl die Entscheidung des Rechtsschutzversicherers am 06.06.2006 und somit noch vor Ablauf der Berufungsfrist erging, endete der Wiedereinsetzungsgrund der Bedürftigkeit erst am 12.06.2006, als dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Entscheidung des Rechtsschutzversicherers zuging. Maßgeblich für den Wiedereinsetzungsgrund der Bedürftigkeit ist, bis zu welchem Zeitpunkt sich eine Partei für bedürftig halten darf (BGH FamRZ 1998, 1575; BGH VersR 2000, 383).
Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Kläger noch einmal vor Ablauf der Berufungsfrist am 08.06.2006 ggf. telefonisch hätte beim Rechtsschutzversicherer nachfragen müssen. Zwar ist dann, wenn eine Partei vom Wegfall des Hindernisses keine Kenntnis erlangt hat, aber hätte erlangen können, auf den Zeitpunkt der möglichen Kenntniserlangung abzustellen (BGH FamRZ 1991, 425). Eine solche nochmalige Nachfrage am 08.06.2006 war indessen nicht geboten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte bereits mehrfach beim Rechtsschutzversicherer nachgefragt, auf den Fristenlauf hingewiesen und alle erbetenen Unterlagen nachgereicht, weshalb er - im Falle einer Erteilung der Deckungszusage - mit deren Erhalt innerhalb der Berufungsfrist rechnen durfte.
Einer förmlichen Glaubhaftmachung der für die Wiedereinsetzungsgründe maßgeblichen Umstände bedurfte es nicht, nachdem sich auf dem Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 06.06.2006 der Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.06.2006 befindet, und sich diesem Schreiben kein Hinweis entnehmen lässt, dass es vorab per Fax übersandt worden wäre.
2. Die im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache dahingehend Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt. Das Verfahren vor dem Landgericht leidet unter wesentlichen Mängeln:
a) Das Landgericht hat zunächst gegen das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen. Das in Art. 103 GG festgeschriebene Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht unter anderem, den Sachvortrag der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit er erheblich ist (BVerfG NJW 1994, 2683; BVerfG NJW 1980, 2698; BVerfG NJW-RR 1993, 383). Dieser Vorgabe hat das Verfahren des Landgerichts nicht genügt. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt anzunehmen, Ansprüche des Klägers seien durch die erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 1) erloschen. Diese Annahme findet indessen im Vorbringen der Parteien keine Stütze. Da die Parteien gerade darum streiten, in welcher Höhe Ansprüche des Klägers entstanden sind, war diese Frage durch das Gericht zu entscheiden. Über sie verhält sich das angegriffene Urteil indessen nicht. Das Landgericht konnte die Entscheidung auch nicht deshalb dahin gestellt bleiben lassen, weil vorprozessuale Zahlungen erfolgt sind: Ohne Entscheidung der von den Parteien dem Gericht vorgelegten Frage nach Entstehung von Ansprüchen ist eine fundierte Beurteilung, ob Zahlungen zu einer vollständigen Erfüllung der Schuld geführt haben oder nicht, unmöglich.
b) Zugleich gab aufgrund der teilweise fehlerhaften und größtenteils unterbliebenen Tatsachenfeststellung des Landgerichts das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung ab. In einem solchen Fall handelt es sich bei Verfahrensfehlern zugleich um wesentliche, eine Zurückverweisung rechtfertigende Mängel im Sinne des § 538 ZPO (BGH NJW 1957, 714; BGH NJW-RR 2003, 131).
Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist mangelhaft, soweit das Landgericht die Ursächlichkeit eines Verstoßes des Klägers gegen die Anschnallpflicht für die von ihm erlittenen Verletzungen annimmt; hierauf beruht die angefochtene Entscheidung. Voraussetzung für die Beurteilung des von den Beklagten geltend gemachten Mitverschuldenseinwands ist eine Tatsachenfeststellung dahingehend, welche der einzelnen Verletzungen des Klägers auf dem angenommenen Verstoß des Klägers gegen die Anschnallpflicht beruhen. Für jede der verschiedenen Verletzungen ist eine Einzelwürdigung hinsichtlich der Ursächlichkeit des Nichtanschnallens erforderlich. Erst auf deren Grundlage ist eine einheitliche Mithaftungsquote zu bilden (BGH NJW 1981, 287 (288); BGH NJW 1980, 2125).) Feststellungen des Landgerichts, welche konkreten Verletzungen auf dem Verstoß gegen die Anschnallpflicht beruhen sollen, fehlen. Seiner Auslassung entsprechend hat das Landgericht den Grad des von ihm angenommenen Mitverschuldens nicht beurteilen können; es hat - insoweit folgerichtig - auch hierzu keine Entscheidung getroffen.
Ebenso ist die Tatsachenfeststellung im landgerichtlichen Urteil mangelhaft, soweit das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers daraus herleitet, dem Kläger sei die Alkoholisierung des Beklagten zu 2) bekannt gewesen. Es kommt nicht auf Alkoholisierung per se an, sondern auf bei gehöriger Sorgfalt erkennbare alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (vgl. BGHR § 254 Abs. 1 Mitfahrer 1; OLG Hamm VersR 1997, 126; KG VM 90, 92). Hierzu enthält das landgerichtliche Urteil nichts.
Auch soweit das Landgericht eine Beweiswürdigung dahingehend vorgenommen hat, ob der Kläger angeschnallt gewesen sei oder nicht, ist diese unvollständig und erschöpft den Streitstoff in einer Weise nicht, die einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. BGH NJW 1957, 714; Köln VersR 1977, 577). Auch auf diesem Fehler beruht das angefochtene Urteil. Die Begründung des Landgerichts, der Kläger müsse gegen die Anschnallpflicht verstoßen haben, trägt nicht: Das Landgericht hat zum einen aus der Äußerung des Beklagten zu 2), der Kläger sei auf der Rückbank herumgerutscht, geschlossen, der Kläger könne nicht angeschnallt gewesen sein. Inwieweit ein “Herumrutschen” auch bei angelegtem Sicherheitsgurt möglich ist, hat das Landgericht in seine Erwägungen nicht mit einbezogen. Zum anderen beruht die weitere Erwägung des Landgerichts, die Schwere der Verletzungen des Klägers im Unterschied zu denen der auf den Vordersitzen befindlich gewesenen Personen zeige, dass der Kläger - anders als die Personen auf den Vordersitzen - nicht angeschnallt gewesen sein könne, auf einer unvollständigen Tatsachenfeststellung: Entgegen der Auffassung des Landgerichts war es nicht unstreitig, dass der Zeuge N., der auf dem Beifahrersitz saß, angeschnallt war. Darüber hinaus hat das Landgericht weder einen Anprall des Fahrzeugs auf der linken Seite hinter der B-Säule noch die linksbetonten Verletzungen des Klägers in seine Erwägungen einbezogen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu einer anderen Sachentscheidung gekommen wäre, wenn es eine Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers getroffen hätte, beruht das angefochtene Urteil auf diesen Verfahrensfehlern. Da der Rechtsstreit insgesamt nicht entscheidungsreif ist und der Kläger eine Zurückverweisung der Sache beantragt hat - es genügt ein darauf gerichteter hilfsweiser Antrag (Zöller/Gummer/Heßler, § 538 Rn. 4) -, macht der Senat von der ihm in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verweist den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurück. Einer eigenen Sachentscheidung des Senats steht entgegen, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Zur Frage des Mitverschuldenseinwands der Beklagten ist deren Beweisantritt, aus dem Verletzungsbild des Klägers ergebe sich, dass dieser den Sicherheitsgurt nicht angelegt haben könne, nachzugehen. Für den Fall, dass nach Einholung des hierzu angebotenen Sachverständigenbeweises unter Würdigung der übrigen Umstände zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen ist, wird sich die Beweisaufnahme ggf. darauf erstrecken müssen, welche Verletzungen auf diesen Umstand zurück zu führen sind, und in welchem Ausmaß die vom Kläger beklagten Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit auf einem Verstoß gegen die Gurtpflicht beruhen. Es bedarf somit zumindest eines biomechanischen Sachverständigengutachtens, möglicher Weise noch darüber hinausgehend eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Legt ein Beifahrer im Auto entgegen § 21 a Abs. 1 StVO nicht den Sicherheitsgurt an, so fällt ihm ein Mitverschulden an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH NZV 2001, 130 sowie die darin genannten Rechtsprechungsnachweise). Dabei kann jedoch keine pauschale Mithaftungsquote angesetzt werden, sondern es kommt darauf an, welche konkreten Verletzungen Folge der Nichtanlegung des Gurtes sind und wie diese im Verhältnis zu Verletzungen stehen, die nicht auf der Missachtung der Gurtanlegepflicht beruhen. Die Frage der Ursächlichkeit des Nichtanschnallens für die verschiedenen Verletzungen ist die Grundlage einer für jede der verschiedenen Verletzungen gesondert vorzunehmenden Einzelwürdigung, die in eine einheitliche Mithaftungsquote mündet, in die jede als kausal festgestellte Verletzung mit ihrem sich bei den daraus folgenden Schäden zeigenden Gewicht eingeht (BGH NJW 1981, 287 (288); BGH NJW 1980, 2125).
Das Landgericht wird zu bedenken haben, ob es angesichts der bisherigen Darlegungen des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen den ihm entgangenen Gewinn schätzen kann. Soweit es die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids nur für ein Jahr für nicht ausreichend halten sollte, wird es dem Kläger Gelegenheit zur Vervollständigung seines Vorbringens geben müssen. Einer Rückrechnung vom im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen auf das monatliche Nettoeinkommen, aus dem Beiträge für Krankenversicherung und Rentenversicherung aufzubringen sind, steht entgegen, dass unklar ist, in welchem Umfang seitens des Finanzamtes Kosten für Kranken- und Rentenversicherung vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt worden sind.
Die erhaltene Sozialhilfe ist auf einen Verdienstausfallschaden nicht anzurechnen (BGHZ 133, 129; BGHZ 131, 274).
Soweit das Landgericht nicht davon ausgeht, dass in Anbetracht der Beeinträchtigungen des Klägers und unter Berücksichtigung der Situation auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsaufnahme dem Kläger ohnehin unmöglich wäre, wird es ggf. auch dem Beweisantritt des Klägers, er sei vollständig erwerbsunfähig und es gebe keine Arbeitstätigkeiten, auf die er verwiesen werden könne, nachzugehen haben.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Rahmen seiner noch zu treffenden Kostenentscheidung zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Rücksicht darauf, dass die vorliegende Entscheidung einen Einzelfall betrifft und der Senat weder von höchst- noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgerichts.
Der Gebührenstreitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 26.10.2006 gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 47 Abs. 1 Zif. 1, 42 Abs. 2 GKG auf 292.208,21 EUR festgesetzt. Es entfallen auf den Zahlungsantrag zu 1) 44.827,21 €, auf die begehrte Rentenzahlung 87.381.00 €, auf den Feststellungsantrag 10.000,00 EUR und auf das begehrte Schmerzensgeld 150.000,00 EUR. Letzteres ist aufgrund der Mindestvorstellung des Klägers in dieser Höhe anzusetzen.