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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.09.2000 - 14 U 7/00 - Zur Beweislast für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

OLG Düsseldorf v. 15.09.2000: Zur Beweislast für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und zur Bewertung des Mitverschuldens


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2000 - 14 U 7/00) hat entschieden:
  1. Die Beweislast, dass der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, trägt der Schädiger. Der Beweis kann auch durch Indizien in der Form des Anscheinsbeweises geführt werden.

  2. Die Verletzung der Anschnallpflicht fällt gegenüber einer Vorfahrtverletzung mit einem Drittel ins Gewicht, wenn die Unfallverletzungen und ihre materiellen Folgen überwiegend durch das Nichtanschnallen verursacht worden sind.

Siehe auch Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, den er am 16.10.1992 in S als Beifahrer in einem Audi 80 erlitt. Hierbei fuhr der Audi 80 nahezu im rechten Winkel in die linke Fahrzeugseite eines die Vorfahrt des Audi 80 missachtenden VW Passat, dessen Halter der Beklagte zu 1), dessen Fahrer der Beklagte zu 2) und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bruch im Bereich der Stirnhöhle und multiple Gesichtsprellungen. Es kam zu Glassplitterverletzungen in beiden Augen und den Stirnhöhlen, einem Tränenwegsabriss am linken Auge sowie zu Schnittverletzungen der Stirn, der Oberlider und beider Wangen. Der Kläger befand sich nach dem Unfall für zwölf Tage in stationärer Behandlung. Im Mai 1993 und vom 26.06.1996 bis 08.07.1996 befand sich der Kläger zu weiteren Operationen an der Stirnhöhle im Krankenhaus. Dazwischen wurde der Kläger ambulant behandelt. Als Spätfolgen hat er Narbenbildungen im Gesicht und eine verminderte Beweglichkeit der linken Oberlippe davongetragen, zudem ist die Sensibilität im Bereich der linken Gesichtshälfte stark eingeschränkt. Außerdem muss er zum Ausgleich der erlittenen Augenverletzungen eine Brille tragen.

In der Zeit vom 16.10.1992 bis 30.06.1993 hatte der Kläger nach seiner Behauptung einen Gewinnausfall von 37.250 DM. Auf den Gewinnausfall zahlte die Beklagte zu 3) vorprozessual 10.988,97 DM, als Schmerzensgeld leistete sie weitere 9.011,93 DM.

Der Kläger hat behauptet, er sei bis zum 19.07.1993 arbeitsunfähig gewesen. Mit der von ihm erhobenen Klage hat er zuletzt beantragt,
  1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 26.261,03 DM nebst Zinsen,

  2. die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM abzüglich bereits geleisteter 9.011,93 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie

  3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm alle aufgrund des Unfalles vom 16.10.1992 weiter entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen und die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet seien, ihm auch den entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei die jeweiligen Ersatzpflichten unter dem Vorbehalt eines Anspruchsüberganges auf andere Versicherungsträger oder Dritte stünden.
Die Beklagten haben
Klageabweisung
beantragt. Sie haben eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit nach dem 03.03.1993 bestritten und ferner behauptet, der Kläger sei nicht angegurtet gewesen.

Das Landgericht -- Einzelrichter -- hat ein rechtsmedizinisches und ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt sowie zwei Zeugen vernommen und den verkehrstechnischen Sachverständigen angehört. Es hat als bewiesen angesehen, dass der Kläger mindestens bis zum 30.06.1993 arbeitsunfähig war. Es hat ferner als bewiesen erachtet, dass der Kläger nicht angegurtet war und hieraus einen Mitverschuldensanteil von 1/3 abgeleitet. Auf dieser Grundlage hat es
  1. die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.844,36 DM nebst Zinsen zu zahlen;

  2. die Beklagten zu 2) und 3) darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 14.488,07 DM nebst Zinsen zu zahlen;

  3. festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 der weiter entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, und dass die Beklagten zu 2) und 3) ferner gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 auch den entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ersatzpflichten nicht auf andere Versicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der von ihnen eingelegten Berufung.

Der Kläger behauptet, er habe den Sicherheitsgurt angelegt gehabt. Er vertritt die Auffassung, zu seinen Lasten greife kein Anscheinsbeweis. Selbst wenn die Verletzungen für ein Nichtangurten sprechen sollten, dränge sich jedenfalls aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze nicht der Schluss auf, dass die erlittenen Verletzungen bei der Art und Weise des Zusammenstoßes nur darauf zurückgeführt werden könnten, dass er nicht angeschnallt gewesen sei. Insoweit behauptet er, dass er sich dann nämlich nicht auf seinem Sitz hätte halten können und aufgrund des Frontalzusammenstoßes durch die zerborstene Frontscheibe zumindest auf die Motorhaube geschleudert worden wäre. Außerdem hätten dann, wenn er mit voller Wucht mit dem Oberkörper gegen das Armaturenbrett geflogen wäre, noch weitere Verletzungen im Bereich der Oberarme bzw. der Brust auftreten müssen. Zudem sei entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Harz ein Versagen des Arretierungsmechanismus in Betracht zu ziehen. Der Arretierungsmechanismus habe beim Unfall offensichtlich zu spät eingesetzt. Bei der Verschrottung des Fahrzeuges sei der Sicherheitsgurt nicht arretiert gewesen. Überdies belegten die Lichtbilder des Audi 80, dass die Kollisionsgeschwindigkeit nicht 27-32 km/h, sondern mindestens 50 km/h betragen habe. Danach komme ernsthaft ein anderer Geschehensablauf in Betracht, welcher der Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis entgegenstehe. Im übrigen meint der Kläger, dass selbst ein Nichtanlegen des Gurtes im Rahmen der Gesamtabwägung gegenüber den Unfallumständen und der Fahrweise des Beklagten zu 2) außer Ansatz bleiben müsse. Als Schmerzensgeld sei mindestens ein Betrag von 40.000 DM gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 30. November 1999

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn insgesamt 26.261,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1997 zu zahlen;

  2. die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn mindestens weitere DM 16.500,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1997 zu zahlen;

  3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm den aufgrund des Unfalles vom 16. Oktober 1992 weiter entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen und die Beklagten zu 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm auch den aufgrund des Unfalles vom 16. Oktober 1992 entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei die jeweiligen Ersatzpflichten unter dem Vorbehalt eines Anspruchsübergangs auf andere Versicherungsträger oder Dritte stehen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten bitten
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie meinen, ohne Rücksicht auf einen Anscheinsbeweis stehe schon aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses fest, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Im übrigen sei eine Umkehrung der Haftungsquotelung geboten, weil der Kläger die in Rede stehenden wesentlichen Verletzungen mit der Folge des geltend gemachten Verdienstausfallschadens nur erlitten habe, weil er nicht angegurtet gewesen sei. Im übrigen treten sie dem neuen Vorbringen des Klägers entgegen und wiederholen und vertiefen wie dieser ihren früheren Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien haben keinen Erfolg.

1. Die Haftung sämtlicher Beklagten für die materiellen Schäden des Unfalls vom 16.10.1992 gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 1, 3 PflVG und die zusätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2) und 3) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 1, 3 PflVG ist dem Grunde nach unstreitig. Im Berufungsrechtszug sind auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 30.06.1993 und der dadurch entstandene Verdienstausfallschaden in Höhe von 37.250 DM nicht mehr im Streit.

2. Auf die geltend gemachten Schäden und den Feststellungsanspruch muss sich der Kläger gemäß § 254 Abs. 1 BGB einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen, weil er nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme entgegen § 21 a StVO den Zurückhaltegurt nicht angeschnallt hatte.

a) Hiernach ist bewiesen, dass der Kläger den Gurt nicht angelegt hatte.

Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 15.06.1998 die einzig denkbare Erklärung für die schweren Glassplitterverletzungen des Klägers darin gesehen, dass dieser im Augenblick der Frontalkollision durch die Massenträgheit nach vorn weiterbewegt wurde und mit dem Kopf von innen gegen die Frontscheibe stieß und dass diese dabei zu Bruch ging. Dies setzt nach seinen Ausführungen unzweifelhaft voraus, dass der Kläger nicht durch ein funktionierendes Rückhaltesystem an dieser Bewegung gehindert wurde. Die naheliegende Erklärung hierfür sei, dass der Kläger den Rückhaltegurt nicht angelegt gehabt habe (Bl. 106). In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige H in seinem Gutachten vom 16.04.1999 und bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht festgestellt, dass der Kontakt eines auf dem Beifahrersitz in einem PKW mitfahrenden Passagiers mit der Frontscheibe bei Verkehrsunfällen mit dem in Rede stehenden Geschwindigkeitsniveau bei angelegtem Sicherheitsgurt zuverlässig verhindert werde. Die Verletzungen des Klägers, die aus starken Schnittspuren und einer Fraktur der Stirnhöhle bestünden, seien nur durch den Aufprall gegen die Windschutzscheibe, die dabei zu Bruch gehe, zu erklären. Ein Versagen der Sperreinrichtung des Gurtes sei bei einer Vielzahl von Untersuchungen von Fahrzeugen im Rahmen seiner fast 30jährigen Berufserfahrung als Sachverständiger noch nicht gefunden worden und auch aus der Literatur nicht bekannt. Wegen des einfachen mechanischen Aufbaus sei dies auch höchst unwahrscheinlich (Bl. 154, 155).

Der Zeuge D konnte nach seinen Angaben nicht sagen, ob der Kläger angeschnallt war, weil er darauf nicht geachtet habe. Der Zeuge ... hatte nach seinen Angaben im Beweisaufnahmetermin des Landgerichts daran keine Erinnerung mehr, wenngleich er noch wusste, einmal ausgesagt zu haben, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt angeschnallt gewesen sei. Soweit er sich daran erinnerte, dass der Kläger angeschnallt gewesen sei, war dies nach seinen Angaben allerdings lediglich ein Rückschluss darauf, dass der Kläger eigentlich immer angeschnallt gewesen sei. Selbst wenn sich der Zeuge, entsprechend der nicht bewiesenen Behauptung des Klägers, bei einer früheren Aussage an eine Handberührung mit dem Kläger erinnert haben sollte, bedeutet dies nicht, dass der Kläger den Gurt bei dieser Gelegenheit sodann tatsächlich angelegt und in der Folgezeit bis zum Unfall auch angeschnallt gelassen hat. Die Aussagen der Zeugen sind daher nicht geeignet, die plausiblen und überzeugenden Ausführungen beider Sachverständigen zu widerlegen.

Es besteht auch kein Anlass zu einer wiederholten Vernehmung des Zeugen ... (Bl. 294). Der Kläger erläutert nicht, weshalb der Zeuge bei seiner "ersten Beweisaufnahme" völlig durcheinander gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass der Zeuge vorher schon im Strafverfahren ausgesagt hat, hat er in der protokollierten Vernehmung des Landgerichts zum Beweisthema klare Angaben gemacht 3. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre der Beweis zumindest im Wege des -- hier zulässigen (vgl. dazu BGH NJW 1991, 230, 231) -- Anscheinsbeweises geführt. Dies um so mehr, als sowohl die schweren Kopfverletzungen des Klägers als auch die geringen Verletzungen des angeschnallten Zeugen ... jeweils darauf hinweisen, dass der Kläger nicht angeschnallt war (vgl. dazu a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 21 a StVO Rdnr. 9 a; Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., 27. Kap., § 21 a StVO, Rdnr. 554).

Zwar greift der Anscheinsbeweis nicht ein, wenn das Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Unfall anders abgelaufen ist als nach dem "Muster" der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfahrungstypik. Die häufig nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Schadensereignis auch durch eine andere Ursache ausgelöst worden ist als derjenigen, für die ein Anscheinsbeweis spricht, reicht jedoch nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die wegen dieser Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (vgl. BGH NJW 1991, 230, 231). Solche Umstände hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht dargelegt.

a) Die allgemeine Behauptung des Klägers, dass er sich in einem solchen Fall nicht auf seinem Sitz hätte halten können, sondern durch die zerborstene Frontscheibe zumindest auf die Motorhaube geschleudert worden wäre (Bl. 292), lässt den Schluss auf einen anderen Geschehensablauf schon deshalb nicht zu, weil beide Sachverständige eine solche Möglichkeit für den vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht gezogen haben; nach der Skizze 2 als Anlage zum Gutachten des Sachverständigen Harz drängt sich dies auch nicht für jeden Frontalaufprall auf. Dass dies auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten soll, hat der Kläger im übrigen schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil er nunmehr behauptet, dass die "Kollisionsgeschwindigkeit" mindestens 50 km/h statt der vom Sachverständigen Harz ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 27-32 km/h betragen habe.

b) In gleicher Weise rechtfertigt die Behauptung des Klägers, dass er, wenn er nicht angeschnallt gewesen wäre, noch weitere Verletzungen im Bereich der Oberarme bzw. der Brust hätte davontragen müssen (Bl. 292), keine andere Beurteilung. Die Sachverständigen haben aus dem Fehlen solcher Verletzungen keine Zweifel an ihrem Ergebnis abgeleitet, vielmehr haben sie aufgrund der Kopfverletzungen ohne sonstige Verletzungen darauf geschlossen, dass der Kläger nicht angegurtet war. Ihre Beurteilung schließt also das Fehlen anderer Verletzungen ein. Zudem wären auch bei einem angelegten Gurt hierauf zurückzuführende Verletzungen, wie etwa Gurttraumen an der Brust, möglich gewesen. Deren Fehlen wie auch eine nicht festgestellte Dehnung des Gurtes und von Spuren an der Kleidung des Klägers lassen in zumindest gleicher Weise einen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger nicht angeschnallt war (vgl. dazu auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 21 a StVO Rdnr. 9).

c) Unerheblich ist auch, dass nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1991, 230 f.) der darin angesprochene Sachverständige angegeben hat, dass der Arretierungsmechanismus der Gurte nur in seltenen Fällen versage, während der Sachverständige H vorliegend erklärt hat, ihm sei überhaupt kein Fall bekannt, in dem der Gurt versagt habe und er sei sicher, dass dieses Problem in der Literatur behandelt wäre, wenn es gelegentlich zu einem Versagen der Gurteinrichtung käme (Bl. 215). Unabhängig davon, ob diese Äußerungen der Sachverständigen überhaupt einen Widerspruch enthalten und offen ist, welche Darstellung gegebenenfalls richtig ist, hat auch der BGH in jenem Fall den bloßen Hinweis auf eine solche nur theoretische Möglichkeit nicht als ernsthaft in Betracht kommenden anderen Geschehensablauf ausreichen lassen. Der Hinweis auf fehlende weitere Verletzungen des Klägers ist in diesem Zusammenhang, wie ausgeführt, ebenfalls nicht aussagekräftig.

d) Ohne Belang ist auch die Behauptung des Klägers, bei der Verschrottung des Audi 80 habe der Sicherheitsgurt schlaff über dem Beifahrersitz gelegen (Bl. 294, 300). Abgesehen davon, dass sich dies auf dem eingereichten Lichtbild (Bl. 306) nicht erkennen lässt, ist dies jedenfalls den früher gefertigten Lichtbildern des Sachverständigen M (Bl. 305) und insbesondere den an der Unfallstelle hergestellten Aufnahmen (Bl. 7 f. BA) nicht zu entnehmen.

e) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der nunmehr unter Bezugnahme auf die Fotos des Sachverständigen M aufgestellten Behauptung, die "Kollisionsgeschwindigkeit" habe statt der vom Sachverständigen H ermittelten 27-32 km/h tatsächlich mindestens 50 km/h betragen. Abgesehen davon, dass dem Sachverständigen H die entsprechenden Lichtbilder vom Unfallort in der Beiakte (Bl. 7-10) vorlagen und dass dieser zusätzlich den nachfolgenden Anstoß des Audi 80 an eine Hauswand berücksichtigt hat, zeigt der Kläger nicht näher auf, welche konkreten Umstände der Sachverständige Harz bei seiner Begutachtung außer acht gelassen haben soll. Im übrigen hat der Sachverständige H hinsichtlich der Unfallverletzungen des Klägers nicht auf eine "Kollisionsgeschwindigkeit" abgestellt, sondern er hat die Verletzungen des Klägers auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsverminderung von 27-32 km/h zurückgeführt, die er ihrerseits aus einer aus der Bewegungsgeschwindigkeit beider PKW zusammengesetzten Relativgeschwindigkeit von 50-60 km/h ermittelt hat.

4. Bei der hiernach nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH NJW 1998, 1137, 1138). Abzustellen ist einerseits auf den Unfallhergang, andererseits auf das Gewicht der Säumnis des Verletzten, auf die Ursachen der Säumnis und auf Art und Ausmaß der Verletzungen. In Einzelfällen, z.B. bei einer Haftung des Geschädigten nur aufgrund von § 7 Abs. 1 StVG, kann ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht zu einer Mithaftungsquote von 50 % und mehr führen (vgl. BGH NJW 1981, 287, 289; Geigel/Haag, a.a.O., 27. Kap. § 21 a StVO Rdnr. 555; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 21 a StVO Rdnr. 9 b, jeweils m.w.N.).

Danach ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung des Klägers zu den Beklagten im Verhältnis von 1 : 2 nicht zu beanstanden. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich um einen einfachen, fahrlässigen, Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 2) bei trockenem Wetter an einer Kreuzung handelte. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit voller Geschwindigkeit aus der Seitenstraße gefahren und habe "Roulette" gespielt, fehlt es hierzu an einer tatsächlichen Grundlage. Die diesbezügliche Äußerung des Zeugen ... bei seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 16 R BA) reicht insoweit nicht aus, zumal sich dieser Vorwurf im Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) nicht bestätigt hat (Bl. 77 BA).

Zu Lasten des Klägers ist allerdings zu berücksichtigen, dass er den Unfall zwar nur als Beifahrer erlitten hat, ohne diesen beeinflusst zu haben, dass aber die Verletzung der Anschnallpflicht in erhöhtem Maße ins Gewicht fällt, weil der Umfang seiner Verletzungen, die Dauer der Heilbehandlung und die Höhe des infolge der Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verdienstausfalls überwiegend durch diesen Verstoß verursacht worden sind. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

5. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes hält der Senat für angemessen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert und Beschwer: 62.249,10 DM, davon entfallen auf die Berufung des Klägers (12.416,67 DM + 16.500 DM + 1.666,67 DM =) 30.583,34 DM und auf diejenige der Beklagten (13.844,36 DM + 14.488,07 DM + 3.333,33 DM =) 31.665,76 DM.