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OLG Rostock Urteil vom 22.11.1999 - 3 U 188/98 - Keine Anschnallpflicht für den Fahrer eines Werttransportfahrzeugs
OLG Rostock v. 22.11.1999: Keine Anschnallpflicht für den Fahrer eines Werttransportfahrzeugs
Das OLG Rostock (Urteil vom 22.11.1999 - 3 U 188/98) hat entschieden:
Dem verletzten Fahrer eines Werttransportfahrzeugs fällt ein Verstoß gegen die Gurtpflicht nicht als Mitverschulden zur Last, weil er von dieser Pflicht in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 a Ziffer 1 StVO auch bei kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen wegen der dadurch potentiell eintretenden Gefahrenlage befreit ist.
Siehe auch Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 24.05.1993 auf der Bundesstraße 00 zwischen Groß N. und U. auf Leistung weiteren Schadensersatzes - Schmerzensgeld - in Anspruch.
Der Kläger als Fahrer sowie sein Beifahrer R. erlitten mit dem gepanzerten VW-Bus ihrer Arbeitgeberin, einer Wach- und Schließgesellschaft, unverschuldet einen Verkehrsunfall, indem der Beklagte zu 1.) mit einem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Schwertransporter auf den stehenden Bus auffuhr, diesen gegen ein weiteres Fahrzeug und sodann nach rechts gegen einen Baum schob. Der Kläger wurde nach dem Verkehrsunfall notärztlich versorgt, anschließend in das Krankenhaus M.-St. verbracht und dort von Dr. H. behandelt. Nach vier Tagen wurde er entlassen. Im November 1993 wurde dem Kläger ein nicht mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehender Hirntumor entfernt. Als Schmerzensgeld zahlte die Beklagte zu 3.) ihm vorprozessual einen Betrag von 2.000,00 DM.
Der Kläger behauptete, durch den Verkehrsunfall habe er einen Verlust bzw. eine weitgehende Beeinträchtigung des Geschmacks- und Geruchssinnes erlitten. Er vertrat die Auffassung, für die dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensfreude, sei ein Schmerzensgeld in Höhe eines Betrage von 30.000,00 DM angemessen.
Nachdem er die Klage gegen die Halterin des Fahrzeuges zurückgenommen hatte, beantragte er,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 24. Mai 1993 bis zum 20. Februar 1994 abzüglich der gezahlten 2.000,00 DM zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 20.Februar 1994 entstehen - aus dem Unfall vom 24. Mai 1993 auf der B 96 zwischen Groß N. und U. bei Kilometer 104 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupteten, der Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes sei nicht durch den Verkehrsunfall verursacht. Aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger bereits im November 1993 vollständig wieder hergestellt gewesen sei. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen.
Das Landgericht erhob Beweis über die Verletzungen des Klägers durch medizinische Gutachten des Prof. Dr. G. und Dr. L. vom 10.01.1996 sowie Obergutachten des Prof. Dr. H. vom 06.01.1997 nebst Ergänzung vom 08.04.1998. Es verurteilte die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe eines Betrages von weiteren 28.000,00 DM, durch die die Beeinträchtigung des Geschmacks- und Geruchssinnes insgesamt abgegolten sein soll, und stellte deren Einstandspflicht für sich zukünftig aus dem Unfallereignis ergebende Schäden fest.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Mit der Berufungsbegründung behaupten sie erstmals, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet gewesen. Im Übrigen bestreiten sie weiterhin die behauptete Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinnes und vertreten insoweit die Auffassung, das Landgericht habe sich - allein den gerichtlich eingeholten Gutachten folgend - nicht hinreichend mit den vorgebrachten Widersprüchen und Indizien, die gegen die Verletzungen sprächen, auseinandergesetzt.
Sie beantragen,
das am 15. Juli 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - Az.: 1/6 O 267/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Ergänzend behauptet er, bei dem Unfallgeschehen aus dem angelegten (nicht verstellbaren) Sicherheitsgurt "herausgerutscht " zu sein.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und insbesondere nachstehende Arztberichte und Gutachten Bezug genommen:
Gutachten Prof. Dr. G. und Dr. L. vom 10.01.1996 (Bl. 98 ff d.A.),
Obergutachten Prof. Dr. H. vom 06.01.1997 (Bl. 253 ff d.A.) nebst Ergänzung vom 08.04.1998 (Bl. 319 ff d.A.)
Arztbericht Krankenhaus M.-St. vom 02.06.1993 (Bl. 68 d.A.),
Arztbericht Dr. T. vom 10.09.1993 (Bl. 178 f d.A.),
Arztbericht Dr. H. vom 08.10.1993 (Bl. 181 f d.A.),
Arztbericht Prof. Dr. G. vom 11.11.1993 (Bl. 35 ff, 184 ff d.A.) nebst Schreiben vom 09.02.1995 (Bl. 187 d.A.),
Entlassungsbericht Klinikum N. vom 24.11.1993 (Bl. 188 d.A.),
Entlassungsbericht Klinikum Bad K. vom 21.07.1994 (Bl. 45 ff d.A.),
Zusatzgutachten Dr. M. vom 03.01.1995 (nicht abgeheftet),
fachärztliches Zusatzgutachten Uni-Klinik G. Dr. W. vom 12.12.1995 (nicht abgeheftet)
Stellungnahme Dr. H. vom 25.03.1996 zu dem Gutachten Prof. Dr. G. und Dr. L. (Bl. 132 ff d.A.),
Prof. Dr. G. auf Stellungnahme Dr. H. vom 11.06.1996 (Bl. 140 d.A.)
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und gleichermaßen begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagten als Schmerzensgeldanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 847, 421, § 4 Abs. 1 StVO, §§ 1, 3 PflVG aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.1993 zu (I). Zugleich ist die Einstandspflicht der Beklagten zu 1.) und zu 3.) für zukünftige materielle und immaterielle Schäden des Klägers, soweit diese aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall herrühren, festzustellen (II.).
I.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Verletzungen des Klägers folgt aus dem Hergang des Verkehrsunfalls. Der Beklagte zu 1.) verschuldete den Verkehrsunfall allein, indem er unter Missachtung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) auf den von dem Kläger geführten Werttransporter auffuhr.
Vergeblich wenden die Beklagten mit der Berufung ein, den Kläger treffe aufgrund der Nichtbeachtung der Gurtpflicht (§ 21 a StVO) ein Mitverschulden an der erlittenen Verletzung (1.), die nach Auffassung des Senats erwiesen sind (2).
1. Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist unbegründet. Dem Kläger fiele auch bei unterstellter Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dieser sei im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet gewesen, kein Mitverschulden zur Last. In diesem Zeitpunkt war der Kläger zur Anlegung des Sicherheitsgurtes nicht verpflichtet, weil der Werttransporter stand (a.) und der Führer eines solchen Fahrzeuges nach Auffassung des Senats von der Gurtpflicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 21 a Ziffer 1 StVO befreit ist, wenn er aufgrund der Verkehrslage oder aus anderen Gründen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten.
a. Da der Werttransporter zum Unfallzeitpunkt stand, entfiel die Gurtpflicht, weil die tatbestandliche Voraussetzung des § 21 a StVO - "während der Fahrt" - begrifflich bei Stillstand des Fahrzeuges nicht erfüllt ist (vgl. OLG Celle DAR 1986, 28; Jagusch/Hentschel, Verkehrsrecht, 35. Aufl., StVO § 21 a Rdnr. 3 m.w.N.). Die Gegenansicht, die die Gurtpflicht bei jedenfalls nur kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen bejaht (vgl. OLG Düsseldorf VRS Bd. 72 (1987), 75; LG Hannover NJW-RR 1989, 1519 f) ist zuzugeben, dass der angelegte Sicherheitsgurt auch in solchen Verkehrssituationen, insbesondere bei Auffahrunfällen, das Verletzungsrisiko erheblich herabsetzt. Aus Sicht des Senats, der sich der erstgenannten und wohl herrschenden Auffassung anschließt, ist gleichwohl nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, den Gurt bei nur kurzzeitiger Unterbrechung der Fahrt angelegt zu lassen, nicht begründet.
b. Dem Kläger fiele ein Verstoß gegen die Gurtpflicht aber auch deshalb nicht zur Last, weil er im Unfallzeitpunkt von dieser Pflicht in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 a Ziffer 1 StVO befreit war. Nach Auffassung des Senats ist der Führer eines Werttransporters auch bei kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen wegen der dadurch potentiell eintretenden Gefahrenlage von der Gurtpflicht befreit. Gemäß § 21 a Ziffer 1 StVO sind Taxifahrer sowie Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung von der Gurtpflicht befreit. Grund dieser Befreiung ist nach der amtlichen Begründung (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., StVO § 21 a Rdnr. 1 b) die Möglichkeit der Bedrohung durch Fahrgäste, der sich der Fahrer, durch den Gurt unbehindert, erwehren können soll. Damit hat der Gesetzgeber eine Güterabwägung vorgenommen, nach welcher in einer potentiell gefahrvollen Situation das Sicherheitsinteresse des Fahrers höher zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Gurtpflicht und das Einzelinteresse des Fahrzeuginsassen an der Vermeidung gravierender Unfallfolgen. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches kann aber für den Fahrer eines Werttransporters nichts anderes gelten, wenn er - wie stets - beim Anhalten in eine potentiell gefahrvolle Lage gerät.
2. Das gerichtlich eingeholte Gutachten des Prof. Dr. G. und Dr. L. sowie das Obergutachten des Prof. Dr. H. kommen übereinstimmend zu dem Schluss, dass die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Geschmacks- und Geruchssinnes vorliegt und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallgeschehen bzw. das hierbei erlittene Schädel-Hirn-Trauma verursacht wurde. Der Senat sieht - ebenso wie das Landgericht - die sachverständigen Feststellungen durch das Vorbringen der Beklagten nicht entkräftet. Das Landgericht setzte sich bereits eingehend und nachvollziehbar mit den vorgebrachten, im Wesentlichen auf das Privatgutachten des Dr. H... gestützten, Einwänden der Beklagten auseinander. Der Senat macht sich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen. Insbesondere das Gutachten des Prof. Dr. H. setzt sich mit dem Einwand der Beklagten, es liege der Verdacht der Simulation nahe, auseinander. Der Senat erachtet die Ausführungen des Obergutachters, wonach das Testverhalten des Klägers gegen eine Simulation spricht, weil Simulanten in der Regel dazu neigen, keine differenzierten Wahrnehmungen anzugeben, sondern Wahrnehmungen eher pauschal abstreiten, für ohne weiteres nachvollziehbar. Gegen eine Simulation spricht ferner, dass der Kläger bereits gelegentlich der ersten Untersuchung durch den Hausarzt am 01.06.1996 einen "Geschmacksverlust" beklagte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, der Kläger habe sich zwischenzeitlich die für eine taugliche Simulation erforderliche medizinische Sachkunde angeeignet. Entgegen der Auffassung der Beklagten deutet auch der Umstand, dass die Beeinträchtigung der Sinne - die maßgebliche Beeinträchtigung liegt auch nach dem Vorbringen des Klägers in der Beeinträchtigung des Geschmackssinnes - in den dem Unfallereignis nachfolgenden Gutachten und Arztberichten teilweise nicht erwähnt wird, nicht auf eine Simulation. Zwar wäre nach den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. H. eine nur zeitweilige Beeinträchtigung kaum auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, im Hinblick auf die massive Erkrankung des Klägers, den Hirntumor, ist es aber nachvollziehbar, dass die Bedeutung dieses Gesundheitsschadens in den nachfolgenden Untersuchungen sowohl für die behandelnden Ärzte als auch für den Kläger nicht im Vordergrund stand und gesonderte Feststellungen hierzu nicht getroffen wurden.
Im Ergebnis folgt der Senat daher den sachverständigen Feststellungen in den gerichtlich eingeholten Gutachten. Er teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach für die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 28.000,00 DM auch unter Berücksichtigung der hier - wie regelmäßig in den Fällen der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr - gering anzusetzenden Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes (Genugtuung für erlittenes Unrecht) angemessen ist.
II.
Auch der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Zwar deckt das Schmerzensgeld die Beeinträchtigung des Geschmacks- und Geruchssinnes insgesamt ab, doch lässt der Gesundheitszustand des Klägers - wie er sich aus den gerichtlichen Gutachten ergibt (Müdigkeit, Kopfdruck, Motivationsverlust) nicht den ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass zukünftig gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund des Verkehrsunfalles ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sind.
III.
1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
2. Den Wert des Streitgegenstandes bemisst der Senat - wie schon das Landgericht - auf 38.000,00 DM. Dieser Wert setzt sich gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO zusammen aus den Einzelstreitwerten des Schmerzensgeldanspruches (28.000,00 DM) sowie des Feststellungsanspruches, den der Senat - mangels hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen für eine abweichende Schadensschätzung (§ 287 ZPO) - auf 10.000,00 DM schätzt. Der Antrag der Beklagten, den Gebührenstreitwert auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, ist unbegründet. Die Beklagten verkennen, dass der Kläger nicht ohne weiteres sämtliche zukünftige materiellen und immateriellen Schäden von den Beklagten ersetzt verlangen kann, sondern vielmehr für jeden Schaden gesondert den Nachweis zu führen haben wird, dass der Schaden auf den Verkehrsunfall und nicht den hierzu zeitnah festgestellten Hirntumor und dessen medizinische Behandlung bzw. die dieser Behandlung folgenden psychischen Beeinträchtigung zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde können nicht sämtliche zum jetzigen Zeitpunkt ersichtliche oder zu erwartende zukünftige Schäden bei der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung finden.
3. Der Senat versteht den Festsetzungsantrag der Beklagten dahin, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Diesem Begehren wird gem. § 546 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ZPO im Hinblick auf die in den Entscheidungsgründen angesprochene, vom Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Rechtsfrage entsprochen.