Das Verkehrslexikon
OLG Nürnberg Beschluss vom 09.04.2013 - 3 U 1897/12 - Zum Mitverschulden eines Motorradfahrers wegen Nichttragens von Motorradschuhen
OLG Nürnberg v. 09.04.2013: Zum Mitverschulden eines Motorradfahrers wegen Nichttragens von Motorradschuhen
Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 09.04.2013 - 3 U 1897/12) hat entschieden:
Es gibt jedenfalls derzeit kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, aus diesem Grunde zu verneinen.
Siehe auch Motorradschutzkleidung - Mitverschulden und Abzug "Neu für Alt" und Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2010, bei dem der Kläger als Fahrer eines Motorrades mit einem vom Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagte zu 2) versicherten PKW kollidierte.
Am Unfalltag fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf der R... Straße in W... Der Beklagte zu 1) parkte mit seinem Fahrzeug aus Sicht des Klägers auf der rechten Straßenseite quer zur Fahrbahnrichtung mit dem Heck zur Fahrbahn und wollte rückwärts aus der Parkbucht ausparken. Rechts neben dem Beklagten zu 1) war ein größeres Fahrzeug geparkt, welches die Sicht des Beklagten zu 1) einschränkte. Beim Ausparken des Beklagten zu 1) kam es zur Kollision mit dem Kläger. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) traf mit dem hinteren Stoßfänger das Motorrad des Klägers auf der rechten Seite im vorderen Bereich. Hierdurch bildete sich am Stoßfänger des PKW eine Öffnung mit scharfer Kante, in die der rechte Fuß des Klägers geriet. Hierdurch wurde er an diesem Fuß schwer verletzt.
Der Kläger trug zum Unfallzeitpunkt u.a. einen Motorradhelm, eine Motorradjacke, Motorradhandschuhe, eine Arbeitshose und Sportschuhe.
Aufgrund der erlittenen schweren Fußverletzungen musste beim Kläger am 23.06.2010 eine distale Unterschenkelamputation rechts erfolgen.
Mit seiner Klage macht er ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 EUR (Klageantrag 1), weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 12.588,29 EUR (Klageantrag 2) geltend und beantragt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm weitergehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
Das Landgericht hat im angefochtenen Grund- und Teilurteil die Klageanträge 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger weitergehende immaterielle und materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.06.2010 zu ersetzen.
Es hat hierzu ausgeführt, dass die Beklagten zu 100 % haften würden. Einen Verursachungsbeitrag des Beklagten zum Unfallgeschehen hat es nach Erholung eines Sachverständigengutachtens verneint. Es hat weiterhin ausgeführt, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades aufgrund des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) völlig zurücktrete.
Auch hat das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung der Unfallfolgen aufgrund des Tragens von Sportschuhen anstatt fester Motorradschuhe verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie tragen hierzu vor, dass hinsichtlich der Unfallverursachung nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme eine Mithaftung des Klägers nicht (mehr) feststellbar sei. Allerdings müsste der Kläger sich ein erhebliches Mitverschulden gegen sich selbst entgegenhalten lassen, da zum Unfallzeitpunkt bereits ein allgemeines Bewusstsein bestanden habe, dass das Tragen von geeigneten Schuhen notwendig sei, um schwere Unfallfolgen zu vermeiden. Hätte der Kläger statt leichter Sportschuhe Motorradstiefel getragen, wäre es nicht zu den schweren Fußverletzungen gekommen. Daher seien die Ansprüche des Klägers um mindestens 50 % zu kürzen. Im Übrigen habe es das Landgericht unterlassen, die Haftung des Beklagten zu 2) auf die vereinbarte Deckungssumme zu beschränken.
Die Beklagten beantragen daher, das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 09.07.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
II.
Der Senat weist die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
1. Bezüglich der Mithaftung des Klägers an der Unfallverursachung werden die Feststellungen des Landgerichts, die eine solche verneinen, nicht angegriffen. Gegenstand der Berufung ist somit allein die Frage, ob der Kläger sich ein erhebliches Mitverschulden gegen sich selbst entgegen halten lassen muss, weil er keine Motorradschuhe getragen hat.
2. Eine solche Mithaftung, die sich auf die geltend gemachten Sachschäden allerdings nicht auswirken würde, besteht jedoch nicht.
a) Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradstiefeln nicht existiert (vgl. zu Sicherheitsgurten und Schutzhelm § 21 a StVO).
b) Nun ist allerdings ein Mitverschulden des Verletzten auch ohne das Bestehen gesetzlicher Vorschriften bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss sich "verkehrsrichtig" verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Danach würde es für eine Mithaftung des Klägers ausreichen, wenn das Tragen von Motorradschuhen durch Motorradfahrer zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war (BGH NJW 1979, 980).
c) Das Landgericht hat mit zutreffender Argumentation ein solches Bewusstsein verneint.
aa) Es hat hierzu auch zu den von den Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 20.02.2006 (MZV 2006, 415) und des Brandenburgischen OLG vom 23.07.2009 (NJW-RR 2010, 538) Stellung bezogen. Hierbei ist dem Landgericht zuzustimmen, wenn es ausführt, dass das OLG Düsseldorf ein solches Verschulden gegen sich selbst ohne nähere Begründung bejaht. Das Urteil des Brandenburgischen OLG bezieht sich auf Schutzkleidung an den Beinen, also auf eine Motorradhose, die Prellungen und Risswunden am linken Bein des dortigen Klägers verhindert hätte. Insoweit mag - was der Senat im vorliegenden Fall jedoch offen lassen kann - ein allgemeines Verkehrsbewusstsein bestehen (wohl zweifelnd Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 21 a StVG Rdnr. 23).
bb) Hinsichtlich des Tragens von Motorradschuhen vermag auch der Senat jedenfalls derzeit ein solches allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht zu erkennen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens.
Hierbei ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, auf welche Art von Motorradschuhen sich dieses Bewusstsein beziehen soll. Bei Motorradschutzbekleidung als solche mag dies eine solche aus Kevlar, Lederimitat, dickem Leder oder ähnlichem Material sein. Bei Motorradschuhen könnten diese Schuhe aus dünnem oder dickem Leder oder Lederimitat bestehen. Die Schuhe könnten in bestimmten Bereichen (Zehen/Knöchel) durch Plastik oder Metallteile verstärkt sein oder auch nicht. Evtl. könnte die Schutzfunktion auch durch andere Schuhe erfüllt werden, wie z. B. durch Arbeitsschutzschuhe oder hohe Wanderschuhe. Schon diese Vielfalt spricht gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen, da völlig unklar bleibt, welcher Standard das Verkehrsbewusstsein prägen soll.
Auch die vorgelegten Unterlagen können ein solches Bewusstsein nicht belegen. So mag es zutreffen, dass 80 % der Motorradfahrer Motorradstiefel tragen (Anlage B 20). Die vorgelegte Untersuchung lässt jedoch nur erkennen, dass dies tatsächlich der Fall sein soll. Zur Motivation enthält die Studie keine Aussagen. Dass es Empfehlungen zum Tragen von Schutzausrüstungen gibt (vgl. Studie MAIDS - Anlage B 22) ist unstreitig. Aber auch in dieser Studie ist ausgeführt, dass auch Mode und Aussehen Einflussfaktoren beim Kauf von Motorradkleidung sind (vgl. Studie Seite 3). Es mag auch zutreffen, dass Stiefel im Gegensatz zu leichtem Schuhwerk die Verletzungsgefahr herabsetzen. Dass dies insbesondere im Bereich der Fußbekleidung von Motorradfahrern allgemeinem Verkehrsbewusstsein entspricht, ist damit aber noch nicht belegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Anlagen B 24 und B 25. Auch hieraus ergibt sich lediglich, dass die Benutzung von Motorradschuhen die Sicherheit erhöht. Dass dies insbesondere für Schuhe (welche?) allgemeinem Verkehrsbewusstsein entspricht, wird auch dadurch nicht belegt.
3. Dahinstehen kann deshalb, ob beim Tragen von Motorradstiefeln (welche?) die Verletzungen des Klägers nicht oder nicht so gravierend entstanden wären.
III.
Die Tatsache, dass im Feststellungsausspruch des Landgerichts eine Beschränkung der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers nicht ausgesprochen ist, begründet keine Beschwer, weil die Entscheidungsgründe des Urteils zweifelsfrei ergeben, dass die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 2) allein auf ihrer Verpflichtung aus § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG beruht (vgl. BGH NJW 1986, 2703 zum früheren § 3 Nr. 1 PflVG). Damit ist der Anspruch beschränkt auf die Leistungspflicht des Versicherten (§ 115 Abs. 1 Satz 2 VVG). Eines Ausspruches über die Höhe der Eintrittspflicht bedurfte es damit nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.