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BGH Urteil vom 25.01.1983 - VI ZR 92/81 - Zur Anspruchskürzung bei Verletzung der Helmpflicht durch einen Motorradfahrer

BGH v. 25.01.1983: Zur Anspruchskürzung bei Verletzung der Helmpflicht durch einen Motorradfahrer


Der BGH (Urteil vom 25.01.1983 - VI ZR 92/81) hat entschieden:
  1. Erleidet ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei einem Unfall Kopfverletzungen, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.

  2. Zur Frage, wann ein Brillenträger sich auf die Unzumutbarkeit, einen Schutzhelm zu benutzen, berufen kann.

Siehe auch Mitverschulden - Mitverursachung und Schutzhelm für Motorradfahrer


Tatbestand:

Die Erstklägerin ist die Witwe, die Zweitklägerin die Tochter des am 24. Januar 1977 tödlich verunglückten V. An diesem Tage befuhr V. gegen 16.50 Uhr die 4 m breite M.-​Straße in S. mit einem Kleinkraftrad in nördlicher Richtung. Es war neblig mit Sichtweiten zwischen 50 und 200 m. Auf der Kreuzung mit dem B.-​Weg stieß er gegen den vor ihm fahrenden VW 1200 der Zweitbeklagten, der vom Erstbeklagten (künftig: Beklagter) gefahren wurde und damals bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war. Der VW befand sich in diesem Augenblick schräg zur Fahrbahn und war im Begriff, nach links in den B.-​Weg einzubiegen. V., der keinen Schutzhelm trug, wurde etwa 15 m weit weggeschleudert und erlitt neben Spiralbrüchen beider Speichen u.a. einen Schädelbasisbruch, der zu seinem Tode führte.

Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten Ersatz des Sachschadens, der Beerdigungskosten sowie Zahlung von Unterhaltsrenten und Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz der Zukunftsschäden; auf diese Ansprüche lassen sie sich einen von der Drittbeklagten vorprozessual gezahlten Betrag in Höhe von 2.500 DM sowie ein von der zuständigen Innungskrankenkasse gezahltes Sterbegeld in Höhe von 2.549,60 DM anrechnen. Sie tragen vor, der Beklagte sei ohne jede vorherige Ankündigung nach links abgebogen, als V. gerade zum Überholen des VW angesetzt gehabt habe.

Die Beklagten halten allenfalls eine Haftungsquote von 60 % zu ihren Lasten für gerechtfertigt. Sie tragen vor, der Beklagte habe seiner Rückschaupflicht genügt und seine Abbiegeabsicht rechtzeitig durch Herabsetzen der Geschwindigkeit und Betätigen der linken Blinkleuchten angezeigt. V. sei ohne Licht und zu schnell gefahren. Darüber hinaus müssten die Klägerinnen sich anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, dass V. keinen Schutzhelm getragen habe; erst dadurch seien seine tödlichen Verletzungen verursacht worden.

Demgegenüber machen die Klägerinnen geltend, V. habe wegen seiner körperlichen Konstitution keinen passenden Schutzhelm finden können.

Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades und des Umstandes, dass V. keinen Schutzhelm getragen hatte, eine Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von 75 % angenommen und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten zur Zahlung von 1.082,97 DM verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat den Klägerinnen weitere 88,40 DM zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen - vorbehaltlich eines Überganges auf Sozialversicherungsträger - 75 % des materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen.

Mit der (zugelassenen) Revision wenden sich die Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer weitergehenden Zahlungsansprüche und begehren die Feststellung der vollen Haftung der Beklagten für etwaige Zukunftsschäden.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe seine Rückschaupflicht schuldhaft verletzt und hafte den Klägerinnen deshalb grundsätzlich auf Schadensersatz nach §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1 und 2, 844 Abs. 1 u. 2 BGB auf Ersatz ihres Schadens. Der Beklagte - so stellt es fest - hätte den herankommenden V. rechtzeitig sehen können. Darüber hinaus sei an dem VW jedenfalls die vordere linke Blinkleuchte nicht in Betrieb gewesen. Ferner sei der Beklagte an einer Stelle abgebogen, die für einen "normalen Abbiegevorgang" nicht in Frage gekommen sei. All das sei unfallursächlich gewesen. Demgegenüber sei auf Seiten des getöteten V. bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge lediglich die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades mit 20 % zu berücksichtigen. Ein Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls sei auf seiner Seite nicht festzustellen. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit, die nicht mehr als 50-​60 km/st betragen habe, sei nicht zu hoch gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Berufungsgericht den reinen Sachschaden zu 80% als ersatzfähig angesehen.

Im Hinblick darauf, dass V. zum Unfallzeitpunkt entgegen der Vorschrift des § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO keinen Schutzhelm getragen habe, müssten sich - so meint das Berufungsgericht weiter - die Klägerinnen eine Kürzung ihrer übrigen Ansprüche - unter Einbeziehung der von dem Kleinkraftrad ausgehenden Betriebsgefahr - um insgesamt 25 % gefallen lassen. Dazu erwägt es: Dafür, dass das Tragen eines Schutzhelmes die Unfallfolgen für V. gemindert hätte, spreche der von den Klägerinnen nicht erschütterte Beweis des ersten Anscheins. Die entscheidenden und im Endergebnis tödlichen Verletzungen des V. hätten im Kopfbereich gelegen. Es habe sich dabei um typische Verletzungen gehandelt, gegen die ein Schutzhelm helfen solle. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spreche keine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass V. sich bei Tragen eines Schutzhelmes ähnlich schwere Verletzungen zugezogen haben würde, als dafür, dass gerade das Fehlen des Helmes sie verursacht habe. Diese Unklarheiten gingen zu Lasten der Klägerinnen. Wegen der Frage der Verteilung der Beweislast zur Ursächlichkeit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.


II.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerinnen sind nicht begründet.

1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten am Zustandekommen des Unfalls (§ 17 Abs. 1 StVG) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Beklagten hat es angelastet, beim Abbiegen nach links in mehrfacher Weise gegen die dabei zu beachtenden Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Der Ehemann und Vater der Klägerinnen hat nach den verfahrensfehlerfrei zustandegekommenen Feststellungen nicht nachweisbar Verkehrsvorschriften unbeachtet gelassen. Die Klägerinnen haben andererseits den ihnen nach § 7 Abs. 2 StVG obliegenden Nachweis dafür, dass der Unfall für V. ein unabwendbares Ereignis war, nicht führen können. Es verbleibt deshalb, wie auch die Revision nicht verkennt, die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades als ein den Klägerinnen anrechenbarer Verursachungsanteil. Dessen Bewertung mit 20 % gegenüber dem ganz im Vordergrund stehenden Fehlverhalten des Beklagten beruht nicht auf einer falschen rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der tatsächlichen Umstände des Unfalls. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ein Mitverschulden des V. an den von ihm erlittenen tödlichen Kopfverletzungen wegen des Nichttragens eines Schutzhelmes nach § 254 Abs. 1 BGB angenommen und diesem Umstand bei den dadurch betroffenen Schadenspositionen zu Lasten der Klägerinnen zusätzlich Rechnung getragen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt.v. 9.Februar 1965 - VI ZR 253/63 - VersR 1965, 497 = NJW 1965, 1075 u.st.), von der auch die Revision ausgeht.

a) V. hat objektiv gegen § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO verstoßen. Er ist ohne Schutzhelm gefahren und hat deshalb die Sorgfalt außer acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Dieser Verstoß hat die schweren und tödlichen Verletzungen des V. verursacht, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Im Streitfall spricht in der Tat der Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Ursachenzusammenhang.

aa) § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO ist eine Vorschrift, die dem Schutz des Kraftradfahrers gegen die insbesondere bei Stürzen vom Motorrad hohe Gefahr schwerer Kopfverletzungen dient. Ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften spricht deshalb nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Schutzvorschrift nicht zu den schweren Verletzungen gekommen wäre, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Vorschrift verhindern wollte (vgl. dazu Steffen in BGB-​RGRK, 12.Aufl., § 823 Rdn. 520 m.w.Nachw., insbesondere aus der Rechtsprechung des Senats). Der Sachgrund für die Beweiserleichterung besteht in solchen Fällen, was die Revision verkennt, in erster Linie nicht darin, dass der Sachverhalt einem typischen Geschehensverlauf entspricht, der nach der Erfahrung des Lebens seinerseits auf eine bestimmte Ursache hinweist. Vielmehr sind solche Unfallverhütungs- und Schutzvorschriften ihrerseits Ausdruck einer Erfahrung über die Gefährlichkeit bestimmter Handlungsweisen und den Nutzen der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahme zur Abwehr dieser Gefahren. Die im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Schutzvorschrift erlittenen Unfallverletzungen weisen dann darauf hin, dass sich eben diejenige Gefahr verwirklicht hat, vor der geschützt werden sollte. Dementsprechend hat der Senat auch bereits bei Verstößen gegen die Anschnallpflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO grundsätzlich die Heranziehung des Beweises des ersten Anscheines bei typischen Gruppen von Unfallverläufen für zulässig gehalten (Senatsurteil vom 1. April 1980 - VI ZR 40/79 - NJW 1980, 2125 = VersR 1980, 824 unter II 3).

bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die im Ergebnis tödlichen Verletzungen des V. durch den Sturz vom Motorrad im Kopfbereich und deuteten darauf hin, dass sie durch den Anprall des ungeschützten Schädels auf den Erdboden hervorgerufen worden waren. Gerade gegen solche Verletzungen soll ein Helm schützen und sie verhindern oder wenigstens abmildern. Das reicht aus, um den Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit im Streitfall zu begründen. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass V. 15 m weit weggeschleudert worden ist, bevor er auf den Erdboden aufprallte, ändert daran nichts. Es kommt nur darauf an, ob, wie es hier geschehen ist, gerade der Aufprall des Kopfes auf einen harten Gegenstand die Verletzung herbeigeführt hat.

b) Die Klägerinnen haben diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Dazu hätten sie die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehensablaufes nachweisen müssen, bei dem das Nichttragen eines Schutzhelms für die erlittenen Unfallverletzungen nicht hätte ursächlich sein können. Das ist ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht gelungen. Insbesondere spricht nichts für die ernsthafte Möglichkeit, dass ein von V. getragener Schutzhelm schon "bei der geringsten Belastung" gebrochen wäre und infolgedessen keine Schutzfunktion mehr gehabt hätte. Da im einzelnen nicht mehr aufzuklären ist, wie V. gestürzt ist, insbesondere mit welchen Körperpartien er zunächst auf den Boden aufgeprallt ist und in welchem Winkel, ist auch nicht dargetan, dass aufgrund der Besonderheiten des Sturzverlaufes angenommen werden könnte, das Tragen eines Schutzhelmes hätte sich auf die Schwere der Schädelverletzungen nicht ausgewirkt.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte zu der Behauptung der Klägerinnen, der Tod des V. wäre mit Sicherheit auch beim Tragen eines Schutzhelmes eingetreten, das von ihnen beantragte Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts in M. einholen müssen, ist nicht begründet. Es kann unterstellt werden, dass dieses Institut eine Reihe von Motorradunfällen mit Kopfverletzungen ausgewertet hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es deshalb aufgrund größerer Sachkunde besser als der gerichtliche Sachverständige hätte aufklären können, wie der Sturz des V. im einzelnen abgelaufen ist und ob ein Helm die tödlichen Verletzungen hätte verhindern können. Wesentlich ist vor allem der Umstand, dass die Kopfverletzungen durch den Anprall auf einen festen Gegenstand - aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Erdboden - verursacht worden sind. Das aber konnte der medizinische Sachverständige, den das Berufungsgericht herangezogen hat, zuverlässig beurteilen, ohne auf Vergleichsuntersuchungen zurückgreifen zu müssen.

c) Entgegen der Meinung der Revision entlastet es V. nicht, dass er nach der Behauptung der Klägerinnen als Brillenträger wegen seines Kopfumfanges von 60 cm keinen passenden Helm habe finden können. Allerdings kann es im Einzelfall für einen Kraftradfahrer unzumutbar sein, mit einem Schutzhelm zu fahren. Dafür kann es etwa körperliche und gesundheitliche Gründe geben; sie rechtfertigen im übrigen u.U. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 b StVO und dazu den Erlass des BMV v.16.6.1976 - VkBl 1976, 437). In solchen Fällen wird selbst ohne Vorliegen einer formellen Ausnahmegenehmigung haftungsrechtlich schwerlich eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (insbesondere dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens) folgende, im Verhältnis zum Schädiger vorwerfbare Selbstgefährdung des Kraftradfahrers darin gesehen werden können, dass er sich ohne Schutzhelm mit seinem Kraftrad in den Verkehr begibt. Das Vorbringen der Klägerinnen im Streitfall lässt aber nicht die rechtliche Würdigung zu, V. habe sich in einer Lage befunden, die einen Verzicht auf die Benutzung seines Kleinkraftrades, ohne einen Schutzhelm zu tragen, unzumutbar erscheinen ließ. Einen für seine Kopfgröße passenden Helm hatte er gefunden. Wenn seine Brille, die er zum Fahren benötigte, nicht in diesen Helm hineinpaßte, hätte er leicht Abhilfe schaffen können und müssen. Die Beschaffung einer sog. Sportbrille hätte dazu etwa genügt,- und eine solche Anschaffung wäre für ihn sicher auch zumutbar gewesen. Bis dahin hätte er auf das Motorradfahren verzichten können und müssen. Dass ihm auch das aus besonderen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Da das aus der Nichtbenutzung eines Schutzhelms folgende Mitverschulden des V. bei der Gesamtabwägung neben der anzurechnenden Betriebsgefahr des Kleinkraftrades nur zu einer ganz geringfügigen, nämlich lediglich um 5 % höheren Quote zu Lasten der Klägerinnen bei den davon betroffenen Schadenspositionen geführt hat, sind sie unter keinen Umständen durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge benachteiligt. Deshalb hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand.