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OLG München Urteil vom 06.02.2009 - 10 U 4845/08 - Zur Abgrenzung von Straße und Grundstücksausfahrt
OLG München v. 06.02.2009: Zur Abgrenzung von Straße und Grundstücksausfahrt
Das OLG München (Urteil vom 06.02.2009 - 10 U 4845/08) hat entschieden:
Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bzw. die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung. Allein die Tatsache, dass die Grundstücksausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante von der Straße abgegrenzt wird, führt noch nicht zu der zwingenden Folge, dass es sich um eine Straße im verkehrsrechtlichen Sinn handeln müsste.
Siehe auch Grundstücksausfahrt und Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 20.09.2006 auf der J. Str. in S. bejaht.
Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweisverfügung anlässlich der Ladung zum Termin vom 02.12.2008 (Bl. 121 d.A.) Bezug genommen.
Nach den, von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts und unter Heranziehung der vorgelegten Lichtbilder, die im Termin mit den Parteien in Augenschein genommen wurden, handelt es sich bei der vom Fahrer des Klägerfahrzeugs benutzten Einfahrt in die vom Beklagten zu 1) befahrene J. Str. um eine Grundstücksausfahrt im Sinne des § 10 I StVO.
Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bzw. die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung (vgl. BGH VersR 1977, 58; BGH NJW-RR 1987, 1237; OLG Köln NZV 1994, 279). Nach der von den Beklagten vorgelegten Auskunft der zuständigen Gemeinde S. vom 03.07.2007 (Anlage B 1) handelt es sich bei der Ausfahrt um eine Grundstücksausfahrt im Wesentlichen des anliegenden Altenheims getragen von der Caritas, in dessen Förderverein der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs Mitglied ist (vgl. Aussage des Zeugen S., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2007, S. 7, = Bl. 33 d.A.). Bei Beachtung der vorstehenden Kriterien ist auch im straßenrechtlichen Sinn von einer Grundstücksausfahrt auszugehen. Die Ausfahrt hat - naturgemäß - keinen eigenen Straßennamen, sie dient nicht dem fließenden Verkehr als Zugang zu den dahinterliegenden Grundstücken, sondern ist im Rahmen der nach außen tretenden Verkehrsbedeutung im Wesentlichen Zufahrt zu den Altenheimparkplätzen, wie die im Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen. Allein die Tatsache, dass die Grundstücksausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante von der Straße abgegrenzt wurde, führt noch nicht zu der zwingenden Folge, dass es sich um eine Straße im verkehrsrechtlichen Sinn handeln müsste (vgl. BGH VersR 1987, 306). Soweit die Klägerin meint, auf ein subjektives Bild der Einfahrt bei den Unfallbeteiligten abstellen zu müssen (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH, a.a.O. und des OLG Köln, a.a.O.), so ist klarzustellen, dass ein subjektives Element nur dann zu Lasten des Beklagten zu 1) anzunehmen wäre, wenn er sich nicht auf der bevorrechtigten Straße befunden und es sich nicht um eine Grundstücksausfahrt gehandelt hätte. Denn jedenfalls derjenige, der wie der Kläger aufgrund der von ihm selbst eingestandenen Ortskenntnis wissen musste, dass es sich um eine Grundstücksausfahrt handelt, kann nicht von der Einhaltung der ihm in § 10 I StVO vorgeschriebenen Pflichten absehen, weil der in der Straße als bevorrechtigt Fahrende (Beklagte zu 1) die Ausfahrt als solche nicht sicher hätte identifizieren können sollen. Das würde zur Folge haben, dass der bevorrechtigte Verkehr vor jeder nicht völlig eindeutig identifizierbaren Grundstücksausfahrt anhalten müsste und dadurch nicht nur die Regelung des § 10 StVO in ihr Gegenteil verkehrt wird, sondern auch für alle Beteiligten untragbare unklare Verkehrslagen geschaffen würden.
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ist mindestens mit Schrittgeschwindigkeit (vgl. Aussage a.a.O.) und jedenfalls mit 80 cm seines Fahrzeugs in die J. Str. eingefahren (vgl. Sachverständigengutachten B. vom 20.05.2008, S. 12, = Bl. 54 d.A.). Dies war ein Verstoß gegen die Pflichten des § 10 I StVO, wonach eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen werden musste. Auch trotz der durch die angrenzende Hecke schwierigen Sichtverhältnisse durfte der Kläger nicht so weit und so schnell in die Straße einfahren, da er damit, wie der vorliegende Unfall zeigt, den fließenden Verkehr zu einer Abwehrreaktion veranlasst, weiß der Bevorrechtigte in der Alarmsituation ja nicht, ob nicht vollständig herausgefahren wird, was unstreitig wegen des parkenden Golfs aus Sicht des Beklagten zu 1) auch bei einem Rechtsabbiegen des klägerischen Fahrers selbst für den ein Motorrad fahrenden Beklagten zu 1) zu einem nicht zu überwindenden Hindernis geführt hätte. Soweit der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht nur auf die Lage zum Zeitpunkt der Kollision abstellt, liegt darin ein grundlegender Fehler, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung. Der klägerische Fahrer hätte sich nur zentimeterweise, also noch deutlich unter Schrittgeschwindigkeit (von 5 km/h) mit permanenter Bremsbereitschaft hineintasten dürfen (vgl. auch Senat, NZV 1989, 394). Eine nochmalige Befragung des klägerischen Zeugen zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit war entbehrlich, da der Zeuge in seiner Aussage zunächst von einem „Hineinfahren“ gesprochen und er erst auf Frage der Beklagtenvertreterin dies dann auf „Schrittgeschwindigkeit“ begrenzt hat. Da davon auszugehen ist, dass dem Zeugen der Unterschied zwischen „Hineinfahren“ und „Hineintasten“ geläufig ist, war eine weitere Sachaufklärung durch nochmalige Befragung des Zeugen nicht zu erwarten.
Der Verstoß gegen § 10 I StVO führt im Regelfall zu einer Alleinhaftung des sich regelwidrig verhaltenden Kraftfahrers (vgl. nur OLG Köln, a.a.O., S. 280). Die Klägerin konnte nun den Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des klägerischen Fahrers nicht widerlegen, Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) sind nicht ersichtlich, auch eine Haftung aus Betriebsgefahr scheidet im Hinblick auf den groben Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers aus. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug bereits solange sicher im Stillstand befindlich erkennen konnte, dass das eingeleitete Vollbremsmanöver nicht mehr durch das Einfahren des klägerischen Fahrzeugs als veranlasst angesehen werden kann. Entsprechend dem Sachverständigengutachten konnte die Klägerin dem Beklagten zu 1) auch keine höhere als die zum damaligen Zeitpunkt geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nachweisen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.