Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 14.12.2011 - 1 A 378/10 - Keine verkehrsrechtliche Gebührenfreiheit für Kirchen

VG Magdeburg v. 14.12.2011: Keine verkehrsrechtliche Gebührenfreiheit für Kirchen


Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 14.12.2011 - 1 A 378/10) hat entschieden:
Für Kirchen besteht bei Gebühren für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den nach auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften keine Gebührenfreiheit.


Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Gebühren und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten für die Erlaubnis zu einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum.

Er beantragte am 29.09.2008 die Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum in A-Stadt. Bei der Veranstaltung handelte es sich um einen am 07.11.2008 von 17.15 Uhr bis 17.45 Uhr stattfindenden Laternenumzug anlässlich des Martinstages.

Mit Bescheid vom 27.10.2008 erlaubte der Beklagte dem Kläger die Durchführung der geplanten Veranstaltung unter Beifügung von Nebenbestimmungen und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf, die er mit Kostenbescheid vom 27.10.2008 gegenüber dem Kläger auf 25,00 € festsetzte. Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger am 16.11.2008 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass der Kirchenvertrag zwischen der Landeskirche und dem Land Sachsen-Anhalt und das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt für den Kläger als Kirche Gebührenfreiheit vorsehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, weil die für die vorliegende Gebührenerhebung einschlägige Vorschrift des Bundes für Kirchen keine Gebührenbefreiung vorsehe.

Hierauf hat der Kläger am 07.10.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor: Zwar sei die Festsetzung der Gebühr nach bundesrechtlichen Vorschriften erhoben worden. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Gebührenfreiheit für Kirchen seien jedoch ergänzend heranzuziehen, weil die bundesrechtlichen Vorschriften keine Gebührenfreiheit vorsähen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.


Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitige Kostenfestsetzung sind §§ 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. Nr. 263 GebTSt. Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der dem Kläger erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine Amtshandlung nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die StVO ist auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 StVG erlassen worden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt werden für Amtshandlungen i. S. d. § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Nr. VwKostG der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden. Eine solche Amtshandlung hat der Beklagte mit der Erteilung der von der Klägerin beantragten Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße vorgenommen.

Kostenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Kläger, weil er mit seinem Antrag vom 29.09.2008 die Amtshandlung des Beklagten veranlasst hat.

Für den Kläger besteht hinsichtlich der ihm auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 StVO erteilten Erlaubnis keine Gebührenfreiheit. Auf die für Kirchen geltende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA, wonach Gebühren für Amtshandlungen, zu denen Kirchen Anlass gegeben haben, nicht erhoben werden, und den dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Staats-Kirchenvertrag kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig. Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften einschließlich denen der Straßenverkehrs-Ordnung werden nicht nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, sondern nach denjenigen der Gebührenordnung für den Straßenverkehr erhoben. Ergänzt werden die materiellen Gebührenvorschriften nur durch das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG), das allgemeine und formale Kostenfragen regelt (§ 6 GebOSt). Für den Vollzug von Bundesgesetzen – wie hier das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrs-Ordnung – kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert. Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 6 GebOSt i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.03.2005 – 5 S 2421/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 19 m. w. N.). Mithin sind die kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes für Maßnahmen im Straßenverkehr einschließlich der landesrechtlichen Bestimmungen über die Gebührenfreiheit für Kirchen nicht anwendbar.

Anders als in § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA werden nach den einschlägigen kostenrechtlichen Regelungen des Bundes Kirchen von der Gebührenpflicht nicht ausgeschlossen. Sowohl in § 5 GebOSt als auch in § 8 VwKostG (des Bundes) sind Kirchen nicht als von der persönlichen Gebührenfreiheit betroffene juristische Personen aufgeführt. Ebenso wenig besteht für Amtshandlungen, zu denen Kirchen Anlass gegeben haben, gemäß § 7 VwKostG (des Bundes) eine sachliche Gebührenfreiheit.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann die landesrechtliche Bestimmung über die Gebührenfreiheit für Kirchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht gemäß § 1 Abs. 3 VwKostG LSA entsprechend angewandt werden. Denn zum einem werden für Maßnahmen im Straßenverkehr die kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes – wie bereits ausgeführt – durch die einschlägigen kostenrechtlichen des Bundes vollständig verdrängt. Zum anderen enthalten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes Regelungen über die persönliche Gebührenfreiheit. Weil die Kirchen von diesen bundesrechtlichen Reglungen über die Gebührenfreiheit aber nicht betroffen sind, folgt daraus im Umkehrschluss, dass für sie anders als nach den landesrechtlichen Bestimmungen für Amtshandlungen in Ausführung von Bundesrecht gerade keine Gebührenfreiheit bestehen soll. Insofern kann für eine ergänzende Anwendung von Regelungen über Gebührenfreiheit aus anderen Gesetzen kein Raum bestehen.

Die Höhe der festgesetzten Kosten hat der Kläger nicht gerügt und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostV der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Der in der einschlägigen Tarifstelle vorgesehene Gebührenrahmen darf weder über- noch unterschritten werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die auf 25,00 Euro festgesetzte Verwaltungsgebühr liegt im unteren Bereich des in der einschlägigen Tarifstelle Nr. 263 festgelegten Rahmens von 10,20 - 767,00 Euro. Mit der Erlaubnis für die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum war Verwaltungsaufwand verbunden. Unter anderem waren Anhörungen durchzuführen und die Erlaubnis einschließlich der Auflagen zu erstellen und der Aktenvorgang zu überwachen. Hierdurch ist bereits ein nicht unbeträchtlicher Verwaltungsaufwand entstanden. Eine detaillierte Kostenermittlung war nicht erforderlich. Denn sie würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern, der außer Verhältnis zur Höhe der in Betracht zu ziehenden Gebühr stünde. Der Beklagte war mithin berechtigt, von einem Kostenaufwand in Höhe von 25,00 Euro auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der im Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €.