Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Rheinberg Urteil vom 28.03.2013 - 12 C 431/12 - Haftung des Linksabbiegers bei Verletzung der doppelten Rückschaupflicht
AG Rheinberg v. 28.03.2013: Zur Haftung des Linksabbiegers bei Verletzung der doppelten Rückschaupflicht bei Kollision mit einem Überholer
Das Amtsgericht Rheinberg (Urteil vom 28.03.2013 - 12 C 431/12) hat entschieden:
Wer bei unklarer Verkehrslage (eingeschränkte Sicht) überholt, haftet auch dann hälftig für den Schaden, wenn der Unfallgegner gegen die doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen verstoßen hat.
Siehe auch Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers und Linksabbiegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Verkehrsunfall vom 26.07.2012 gegen 9:15 Uhr auf der ...straße in ....
Der Kläger macht neben dem Wiederbeschaffungsaufwand seines beschädigten Pkw von 1.500 € An- und Abmeldekosten von 80 €, Nutzungsausfall von 14 Tagen à 43 € sowie eine Kostenpauschale von 25 € geltend. Auf diese Positionen zahlte die Beklagte zu 3) nach Klageerhebung jeweils 50 % und bezahlte auf dieser Basis auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe am rechten Fahrbahnrand geparkt und sei unvermittelt und ohne zu Blinken nach links gezogen. Der Kläger habe trotz Ausweichmanövers eine Kollision nicht verhindern können.
Die Parteien haben die ursprüngliche Klageforderung zu Hälfte übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.103,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,57 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe nicht geparkt, sondern in die ...straße links abbiegen wollen. Von dort habe sie zwei Fahrzeuge vorgelassen. Als sie abbiegen wollte, sei es trotz Blicks in den Rückspiegel zur Kollision mit dem überholenden Klägerfahrzeug gekommen. Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich um ein Auffahren des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin O sowie informatorische Anhörung beider Parteien. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2013 (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) als Fahrzeugführerin, den Beklagten zu 2) als Fahrzeughalter und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. v. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Dem Kläger ist bei Betrieb seines Fahrzeugs ein Schaden entstanden (vgl. § 7 StVG), bei dessen Verursachung zwei Pkw beteiligt waren. Für keinen der Unfallbeteiligten stellte der Unfall höhere Gewalt dar (§ 7 Abs. 2 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vor. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Kläger hätten unter Beachtung des äußersten Sorgfaltsmaßstabes eines sog. Idealfahrers die Kollision verhindern können.
Nach der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVO gebotenen Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge erscheint eine mehr als 50 %-iger Haftung der Beklagten nicht angemessen und sachgerecht. Vielmehr sind beide Parteien gleichermaßen für die Kollision verantwortlich.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu1) gegen die doppelte Rückschaupflicht bei Linksabbiegen verstoßen hat. Sie selbst hat in ihrer informatorischen Anhörung geschildert, dass sie in die ...straße habe einbiegen wollen und zunächst von dort zwei Fahrzeuge vorgelassen habe. Als sie selbst abbiegen wollte, habe es schon gekracht. Damit steht fest, dass sie jedenfalls nicht hinreichend auf den hinter ihr befindlichen Verkehr geachtet hat, auch wenn sie in den Rückspiegel geschaut haben mag.
Demgegenüber ließ sich nicht erweisen, dass die Beklagte zu 1) aus parkender Position in den fließenden Verkehr eingefahren wäre und ihr deswegen der Verschuldensvorwurf des § 10 StVO zu machen wäre. Die Beklagte zu 1) hat geschildert, sie sei auf der Suche nach einem Parkplatz gewesen. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass er die Beklagte beim Ansetzen zum Überholen des Kastenwagens die Beklagte gar nicht habe sehen können. Er habe an dem auf seiner Spur haltenden Kastenwagen nicht vorbeisehen können. Das Fahrzeug der Beklagten habe sich vollständig auf seiner Fahrspur befunden, als er daran habe vorbeifahren wollen. Nach seiner Wahrnehmungsfähigkeit kann es somit durchaus zutreffen, dass die Beklagte nicht parkte, sondern vor dem Linksabbiegen gehalten hat.
Auch die Zeugin O hat zwar zunächst angegeben, ihr Mann habe zwei "stehende" Fahrzeuge überholen wollen. Auf Nachfragen musste aber auch sie einräumen, das Fahrzeug der Beklagten erst gesehen zu haben, als sie daran vorbei fuhren. Der weiße Kastenwagen habe die Sicht versperrt. Dass die Beklagte geparkt hatte, konnte somit nicht bestätigt werden. Auch ein Sachverständigengutachten verspricht insoweit keinen Erkenntnisgewinn.
Zu Lasten des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass dieser schon nach seiner eigenen Schilderung in der informatorischen Anhörung in unklarer Verkehrslage überholt hat, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Er selbst hat angegeben, dass er an dem geparkten Kastenwagen nicht habe vorbeischauen können. Dieser befand sich auch nicht etwa halb auf dem Bürgersteig, sondern komplett auf seiner Spur. Der Kläger musste also zum Überholen die Gegenfahrbahn teilweise mitbenutzen. Was sich davor auf der Fahrspur des Klägers befand, konnte er nicht sehen. In dieser Situation wäre es an dem Kläger gewesen, sich vorsichtig vorzutasten und bei erkennen eines weiteren – vorher nicht zu erkennenden - Fahrzeugs die Situation neu zu prüfen. Er durfte keinesfalls darauf vertrauen, dass die Beklagte auch parke und einfach an ihr vorbeifahren. Bei der gebotenen Vorsicht hätte der Kläger jedenfalls erkennen müssen, dass der Fahrersitz des Pkw besetzt war und somit das Fahrzeug ggf. dem fließenden Verkehr angehören könnte. Notfalls hätte sich der Kläger durch Hupen oder Lichtzeichen bemerkbar machen müssen und die unklare Situation einer Klärung zuführen müssen.
Von den unstreitigen Schadenspositionen hat die Beklagte zu 3) bereits 50 % reguliert. Eine darüber hinausgehende Zahlungspflicht besteht nicht.
2. Auf die zuerkannte Hauptforderung schulden die Beklagten nach §§ 280, 286, 288, 291 BGB Verzugszinsen.
Die Rechtsanwaltskosten waren nur insoweit von den Beklagten zu tragen, wie sie auf die berechtigte und von den Beklagten nach Rechtshängigkeit regulierte Forderung entfallen. Bei einem berechtigten Streitwert von 1.103,50 € ergibt sich eine vorgerichtliche Gebühr von 155,30 €. Dies wurden bereits beglichen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Soweit die Parteien die Klage nach Zahlung durch die Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands den Beklagten aufzuerlegen, da sie in dieser Höhe unterlegen wären.
Soweit der Kläger sich zunächst um 10 € verrechnet hatte, kann dies bei der Kostenquote außer Acht bleiben.
Der Streitwert wird festgesetzt
ursprünglich auf 2.217,00 €;
nach der übereinstimmenden Teilerledigung vom 28.11.2012 auf 1.103,50 €
Die weiter verfolgte Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insoweit um Nebenforderungen handelt (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 4 Rn. 11 und 13).