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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 04.07.2006 - 5 B 90/05 - Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach– und Rechtslage
BVerwG v. 04.07.2006: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach– und Rechtslage im Verwaltungsverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 04.07.2006 - 5 B 90/05) hat entschieden:
- Die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist.
- Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22).
Siehe auch Divergenzrüge - Zulässigkeit und Anforderungen und Urteile und Urteilsanforderungen in den verschiedenen Verfahrensarten
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1 Die Frage,
"Auf welcher Ebene sind zweistufige Subventionsverhältnisse abzuwickeln, insbesondere wenn die Umsetzung des Fördervorhabens unmöglich geworden ist?",
bezeichnet bereits keine fallübergreifender Klärung zugängliche oder bedürftige Rechtsfrage zu einer bestimmten Rechtsnorm des revisiblen Rechts. Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1963 (- VII ZR 189/61 - BGHZ 40, 206), nach dem ein Wiederaufbaudarlehen gemäß dem Runderlass des Wiederaufbauministers von Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1949 (MinBl NW 1949, 595 f.) vom Abschluss des Darlehensvertrages ab allein nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und nach diesem Zeitpunkt für privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte, z.B. für einen Widerruf des Darlehensbewilligungsbescheides oder einen Erlass von Zinsänderungsbescheiden, kein Raum mehr sei, ergibt sich keine klärungsbedürftige Frage zu den hier für die Bewilligung heranzuziehenden wohnungsbauförderungsrechtlichen Regelungen, die durch auf Landesebene ergangene Richtlinien weiter ausgeformt sind, oder der für den Widerruf heranzuziehenden, verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung.
1.2 Die zur Bedeutung und Reichweite des Grundsatzes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" auf das Rechtsschutzbedürfnis aufgeworfene Frage (Abschnitt 3 lit. b) der Beschwerdeschrift) betrifft der Sache nach die einzelfallbezogene Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, das ohne die - in der Sache auch nicht angezeigte - vertiefte Behandlung inzident das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsfigur verneint hat.
1.3 Ob "eine Kompetenzüberschreitung im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO einen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen" kann (Abschnitt 3 lit. c) der Beschwerdeschrift), bedarf schon deswegen hier nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil dieser von dem Beklagten gerügte "Verfahrensfehler" der Sache nach nicht vorliegt. Ob der hier widerrufene Bewilligungsbescheid in Bezug auf einzelne Wohnungen teilbar ist, ist eine Frage des (nicht revisiblen) materiellen Rechts und betrifft nicht eine bundesrechtlich fallübergreifend klärungsfähige Frage des Verwaltungsprozessrechts. Die hierauf bezogene, mithin ebenfalls nicht durchgreifende Verfahrensrüge (Abschnitt 1 lit. b) der Beschwerdeschrift) geht zudem an der Frage vorbei, dass die Teilbarkeit eines Verwaltungsakts bereits keine nur in den Grenzen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung ist und zudem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, sondern dessen Widerruf ist.
1.4 Der Frage (Abschnitt 3 lit. d) der Beschwerdeschrift),
"Welche Sach- und Rechtslage ist für die Gerichtsentscheidung maßgeblich, wenn der Widerruf einer Subvention angefochten wird, insbesondere wenn der Verwaltungsakt nicht bzw. noch nicht vollständig vollzogen ist? Ist eine Subventionsbewilligung, welche die üblichen Auflagen, wie u.a. Führung eines Baubuchs, Vergabe nach VOB/A, Vorlage eines Verwendungsnachweises, Regelung der Miethöhe oder Zweck- und Belegungsbindung enthält, ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung?",
gerät hinsichtlich der auf das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts bezogenen Ausführungen erneut aus dem Blick, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Widerruf des Bewilligungsbescheides, nicht dessen Erlass ist. In der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; Beschluss vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 152.94 - juris). Auf zusätzlichen und weiteren Klärungsbedarf weist das Beschwerdevorbringen hier schon deswegen nicht, weil es sich nicht zu den hier heranzuziehenden Rechtsvorschriften verhält, die in der Beschwerdeschrift als erforderlich bezeichnete Bestimmung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage "bei noch nicht bzw. noch nicht vollständig vollzogenen Verwaltungsakten maßgeblich ist", aber gerade nicht unabhängig von dem jeweils heranzuziehenden materiellen Recht möglich ist und zudem auch diese Fragestellung vorrangig auf den Bewilligungsbescheid, nicht den hier streitigen Widerrufsbescheid bezogen ist.
2. Die Divergenzrüge, mit der der Beklagte geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei von den von ihm benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (Abschnitt 2 der Beschwerdeschrift), ist bereits unzulässig.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ).
Der Beklagte hat bereits die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Divergenzrüge nicht erfüllt, weil er eine Abweichung nicht dargetan hat. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung, für die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Widerrufsbescheides sei "entscheidungserheblich nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung", in Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts statt in Anwendung des anzuwendenden materiellen Rechts als prozessrechtlich vorgegeben verstanden haben könnte; dies gilt um so mehr, als diese Frage ausweislich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Seite 15) in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert worden ist.
Die in der Beschwerdebegründung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich durchweg nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs eines wohnungsbauförderungsrechtlichen Darlehensbewilligungsbescheides, so dass sie insoweit keine divergenzfähigen Rechtssätze aufgestellt haben können. Sie weisen nicht darauf, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung des Anfechtungsbegehrens hier näher hätte begründen sollen, und lassen deswegen, weil sie andere Fallkonstellationen zu anderen Rechtsvorschriften betreffen, nicht einmal - was für das Vorliegen einer Divergenz zudem unerheblich wäre - im Ansatz erkennen, aus welchen Gründen die vom Berufungsgericht gefundene Rechtsauffassung mit dem materiellen Recht unvereinbar sein sollte.
3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Soweit die Beschwerde mit umfänglicher Begründung eine Vielzahl von Fehlern des gerichtlichen Verfahrens rügt, steht ihrem Erfolg von vornherein der Umstand entgegen, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verfahrensmängeln entscheidend von den Rechtsstandpunkten abhängt, welche das Gericht in materieller Hinsicht der angegriffenen Entscheidung entscheidungstragend zugrunde gelegt hat, und zwar - unbeschadet der Darlegungen unter 2. zur Unangreifbarkeit der oberverwaltungsgerichtlichen Annahmen im Streitfall - grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Rechtsstandpunkte im Einzelnen zutreffend sind oder nicht (vgl. für viele BVerwGE 106, 115 <119>).
Entscheidungstragend ist das Oberverwaltungsgericht im Streitverfahren davon ausgegangen, dass die Berechtigung bzw. fehlende Berechtigung des Beklagten, nach Maßgabe von § 49 Abs. 3 Nr. 2 ThürVwVfG den Bewilligungsbescheid vom 2. August 1993 vermittels des Bescheides vom 3. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1997 zu widerrufen, am Maßstab der "maßgeblichen Förderrichtlinie" (Urteilsgründe S. 16) zu beurteilen ist, welche den "Dritten Förderweg" regelt; als maßgeblichen Zeitpunkt für die hiernach durchzuführende Sach- und Rechtsprüfung hat es denjenigen des Erlasses des Widerspruchsbescheides (4. November 1997) zugrunde gelegt.
Vor diesem Hintergrund liegt offen zu Tage und bedarf deswegen keiner vertieften Begründung, dass sämtliche Angriffe der Beschwerde fehlgehen, die zur Begründung von Verfahrensmängeln im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entweder ausdrücklich oder der Sache nach bemängeln, dass das Oberverwaltungsgericht Umstände unbeachtet gelassen habe, welche sich nach dem von ihm für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ereignet haben. Alle diese Angriffe gehen nämlich teils ausdrücklich, teils der Sache nach von einer Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts aus, auch diese Umstände, namentlich die Zwangsversteigerung des geförderten Objekts, bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Soweit die Beschwerde zusätzlich (etwa auf S. 9 der Beschwerdeschrift) Gesichtspunkte ins Spiel bringt, die mit der Ausübung des Ermessens zusammenhängen, und hieraus gleichfalls Verfahrensmängel abzuleiten sucht, steht einem Erfolg dieser Bemühungen von vornherein der Umstand entgegen, dass die vom Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogenen Richtlinien vom Bundesverwaltungsgericht wegen ihres Charakters des untergesetzlichen Landesrechts nicht überprüft werden dürfen; Gesichtspunkte des revisiblen Bundesrechts, die das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Lasten des Beklagten in rechtswidriger Weise herangezogen hätte, macht indessen die Beschwerde nicht geltend.
Im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:
3.1 Hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch Sachurteil statt durch (klagabweisendes) Prozessurteil entschieden (Abschnitt 1 lit. a) der Beschwerdeschrift), bedarf nicht der Klärung, ob die Rechtsprechung zur Verfahrensfehlerhaftigkeit einer Entscheidung statt durch Sach- durch Prozessurteil auf die umgekehrte Konstellation übertragbar wäre, in der ein Gericht - wie hier von dem Beklagten geltend gemacht - bei weggefallenem Rechtsschutzbedürfnis statt durch Prozessurteil zur Sache entscheidet (der insoweit von dem Beklagten herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2002 - BVerwG 4 BN 12.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 15 betrifft den nicht unmittelbar vergleichbaren Fall der Sachentscheidung trotz wirksamer Rücknahme der Klage). Denn es ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen, dass in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts dem Kläger für sein auf Aufhebung des Darlehenswiderrufs gerichtetes Anfechtungsbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlte oder sich durch die - für die Beurteilung des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses allerdings zu berücksichtigenden - nachfolgenden Ereignisse der auf Widerruf gerichtete Verwaltungsakt erledigt hätte. Dass infolge der weiteren Entwicklung bis hin zur Zwangsversteigerung des geförderten Objekts der Zeitpunkt unerheblich geworden wäre, zu dem aufgrund des Bewilligungswiderrufs das Darlehen rechtmäßig hat gekündigt werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Beklagten ebenso wenig wie eine vollständige Erledigung des Widerrufsbescheides, aufgrund deren der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage hätte übergehen müssen.
Das Beschwerdevorbringen vermengt hier in einer im Ergebnis nicht durchgreifenden Weise Fragen der Rückabwicklung des hier unstreitig zweistufig angelegten Subventionsverhältnisses und dessen hypothetisch möglicher Weiterentwicklung mit der Frage, welche Bedeutung dem angegriffenen Widerrufsbescheid für die Darlehenskündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt und dem tatsächlichen weiteren Geschehen beizumessen ist. Der insoweit von der Beschwerdebegründung herangezogenen Rechtsprechung lassen sich dabei, soweit sie überhaupt den ihr von der Beschwerde zugeschriebenen Inhalt hat (das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1957 - BVerwG 4 C 335.56 - BVerwGE 4, 316 f. etwa verhält sich nicht in der von der Beschwerde beschriebenen Weise zum Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes), die von dem Beklagten fallbezogen gezogenen Schlüsse nicht entnehmen. Das Beschwerdevorbringen leidet insoweit auch an einem inneren Widerspruch, als es den vermeintlichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses u.a. auch daraus herleiten will (Abschnitt 1 lit. a) bb) des Beschwerdevorbringens), dass bei erfolgreicher (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheides aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage ein entsprechender Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen (und - dem tritt der Kläger entgegen - er hätte erlassen werden dürfen), was voraussetzt, dass es aus Rechtsgründen des neuerlichen Widerrufs (der dann allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen und wirksam werden können) bedurft hätte und er nicht wegen der vorrangig (Abschnitt 1 lit. a) aa) des Beschwerdevorbringens) von dem Beklagten unter dem bestenfalls missverständlichen Gesichtspunkt der "Subsidiarität des Verwaltungsrechtswegs" geltend gemachten verfahrensrechtlichen Überholung mangels sinnvollen Regelungsgegenstandes entbehrlich und deswegen bei neuerlichem Erlass als nicht erforderlich rechtswidrig wäre.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die teilweise Unzulässigkeit folge aus der "Unmöglichkeit, die Fördermaßnahme zu beenden" (Abschnitt 1 lit. a) cc) des Beschwerdevorbringens), verkennt sie, dass Streitgegenstand der Widerruf des Darlehensbewilligungsbescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt durch einen bestimmten Verwaltungsakt ist; die Ausführungen zu den nicht fertiggestellten Außen- und Gemeinschaftsanlagen machen der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung in Bezug auf die Teilbarkeit des Widerrufsbescheides geltend und berühren nicht das Rechtsschutzbedürfnis oder sonstige Verfahrensfehler.
3.2 Die Rüge, das Berufungsgericht habe "seine Kompetenz bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 113 Abs. 1, § 114 Satz 1 VwGO überschritten" (Abschnitt 1 lit. b) der Beschwerdeschrift), betrifft eine Frage des materiellen Rechts (s.o. 1.3).
3.3 Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die Entscheidung des Berufungsgerichts sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen (Abschnitt 1 lit. c) der Beschwerdebegründung), greift ebenfalls nicht durch, weil die - von der Beschwerdebegründung selbst als Maßstab bezeichnete - Voraussetzung, dass dem Tenor der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung "völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind" (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31; stRspr) schon nicht dargelegt ist, jedenfalls in der Sache nicht vorliegt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen vernachlässigt insoweit, dass nach der - wie dargelegt - für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen war, gründet auch auf einer von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Auffassung von der Teilbarkeit der Förderungsmaßnahme, soweit es den Widerruf betrifft, und vernachlässigt, dass das Berufungsgericht nicht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Förderung, sondern einen Widerruf zu beurteilen hatte. Dass die hierauf bezogenen Erwägungen des Berufungsgerichts aus Sicht des Beklagten nicht überzeugend und in der Sache vertiefungsbedürftig sein mögen, weist allenfalls auf inhaltliche Begründungsmängel sowie eine mangelhafte Feststellung und Würdigung der Tatsachengrundlage, ohne damit aber einen groben Formmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO darzutun.
3.4 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Bezug auf die Frage, welche der Wohnungen im geförderten Objekt fertiggestellt waren (Abschnitt 1 lit. d) der Beschwerdeschrift), vernachlässigt, dass etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind und deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen können (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - BVerwG 9 B 22.05 - juris; stRspr). Eine Fallgestaltung, die eine abweichende Beurteilung zulassen würde (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>), wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten. Nicht zu erkennen ist auch, dass das Berufungsgericht bei seiner materiellrechtlichen Bewertung, es seien Wohnungen im wohnungsförderungsrechtlichen Sinne fertiggestellt gewesen, den ausweislich des Tatbestandes ersichtlich zur Kenntnis genommenen Baufortschritt nicht berücksichtigt hätte.
4. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.