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Landgericht Bremen Beschluss vom 18.06.2013 - 6 S 48/13 - Haftung aus der Betriebsgefahr bei einem Verladevorgang

LG Bremen v. 18.06.2013: Zur Haftung aus der Betriebsgefahr bei einem Verladevorgang


Das Landgericht Bremen (Beschluss vom 18.06.2013 - 6 S 48/13) hat entschieden:

   Wird ein nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Exportfahrzeug zu einem in ca. 150 m Entfernung haltenden Autotransporter gefahren und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Dritten, so können diesem Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Autotransporters zustehen, weil die Verbringung des Exportfahrzeugs in einem ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Funktion des Autotransporters gestanden hat und der Schaden am Fahrzeug des Dritten deshalb beim Betrieb des Autotransporters i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist.


Siehe auch
Betriebsgefahr beim Be- und Entladen
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Gründe:


Die Berufung der Beklagten zu 2.) hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte zu 2.) hat keine durchgreifenden Gründe vorgebracht, aus denen gefolgert werden könnte, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513, 520 Abs. 3, 529, 546 ZPO).

Die Beklagte zu 2.) wendet sich mit der Berufung im Wesentlichen gegen die Auffassung des Amtsgerichts Bremerhaven, dass die Verbringung des nicht zugelassenen Exportfahrzeuges zum ca. 150 m entfernt haltenden und bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Transportfahrzeuges in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Funktion als Verkehrs- und Transportmittel gestanden habe und der Schaden am PKW des Klägers beim Ausparken des Exportfahrzeuges deswegen bei dem Betrieb des Transportfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sei.




Die Kammer schließt sich dieser im erstinstanzlichen Urteil umfassend begründeten Auffassung vollumfänglich an.

Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Verbringung des Exportfahrzeuges als Transportgut zum Transportfahrzeug im vorliegenden Fall zum Beladevorgang zu zählen war und insbesondere nicht zwischen dem Ausparkvorgang und der Zufahrt zum LKW unterschieden werden kann.

Das Ausparken des Exportfahrzeuges war notwendiger Bestandteil des Beladevorganges, weil der PKW auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war und nur durch ein Zurücksetzen überhaupt und unabhängig von der im Anschluss zurückzulegenden Wegstrecke transportfähig gemacht werden konnte. Eine Abspaltung des Ausparkvorganges vom Beladevorgang im engeren Sinne erscheint vor diesem Hintergrund unnatürlich. Dem steht auch nicht das von Beklagtenseite in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Münster v. 06.10.2010 - Az.: 6 S 60/10 - zit. nach juris - entgegen. Das Landgericht Münster hat für den dort zu entscheidenden Fall lediglich erkannt, dass die Rückwärtsfahrt noch vollständig dem Entladevorgang zuzuordnen gewesen sei, weil sie dazu gedient habe, den eingesetzten Gabelstapler vom LKW zu lösen und die eigentliche Fahrtrichtung für den Abtransport erst zu erlangen. Über den hier zu entscheidenden, umgekehrten Fall, nämlich dass das Zurücksetzen der Erlangung der Fahrtrichtung zur Verbringung zum Transportfahrzeug dient, enthält das Urteil keine Aussage. Da die Verbringung zum Transportfahrzeug jedoch - anders als der Abtransport - denklogisch notwendige Voraussetzung für eine durchzuführende Beladung ist, ist eine Übertragung der vom Landgericht Münster angedeuteten Differenzierung zwischen Verbringung und Ladevorgang im engen Sinn ohnehin nicht angezeigt.

Die Kammer verkennt - wie auch das erstinstanzliche Gericht - nicht, dass nicht jede Verbringung zu einem Transportmittel auch die Gefährdungshaftung aus § 7 Abs 1 StVG auslösen kann. Zutreffend weist das Amtsgericht, wie auch die Berufung, darauf hin, dass es für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich darauf ankommt, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urt. v. 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04 m.w.N. - zit. nach juris). Wann dies gegeben ist, kann nicht abstrakt und losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Ob das Schadensgeschehen durch die von dem betroffenen Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist, muss vielmehr mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten, wertenden Betrachtungsweise beurteilt werden. An einem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es hiernach, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, a.a.O.).


Dies zugrunde legend, hält die Kammer einen Zurechnungszusammenhang des Unfallgeschehens zur spezifischen Betriebsgefahr vorliegend für gegeben.

Zum Einen begegnet die Sichtweise, einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang bei einer zu überwindenden Wegstrecke von 150 m zum Transportfahrzeug anzunehmen (sofern die Verbringung keine Zäsur beinhaltet und deswegen kein einheitlicher Beladungsvorgang gegeben ist), keinen durchgreifenden Bedenken. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur werden, soweit für die Kammer ersichtlich, zur Konkretisierung dieses Erfordernisses absolute Werte oder Richtlinien vorgeschlagen. Abzustellen ist auch insoweit vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Diese Gegebenheiten hat das Amtsgericht zutreffend in seine Bewertung eingestellt und vergleichend Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG Frankfurt, Urt. v. 31.10.2008, 24 U 51/08 - zit. nach juris.

Zum Anderen kann sich die Berufung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von dem Transportfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr letztlich hinter die vom Exportfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurücktrete.

Zutreffend ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann kein Zurechnungszusammenhang gegeben sein soll, wenn sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. z.B. BGH NJW 2004, 1375, OLG Frankfurt NJW-RR 2004,172). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil sich in dem schädigenden Ereignis die typische Gefahr des Rangierens von Transportgut bei der Beladung eines Transportfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum verwirklicht hat.



Dass der Beklagte zu 1.) dabei pflichtwidrig das nicht zugelassene und deswegen der Halterhaftung nicht unterfallende Exportfahrzeug durch den öffentlichen Verkehrsraum zum Transportfahrzeug und nicht - wie es sorgfaltspflichtgemäß hätte geschehen müssen - das zugelassene Transportfahrzeug zum Exportfahrzeug gefahren hat, kann die Beklagten nicht in ihrer Haftung privilegieren. Wäre es bei ordnungsgemäßem Vorgehen beim Zurücksetzen des Exportfahrzeuges zu einem Schadenseintritt gekommen, wäre der Zurechnungszusammenhang zum Betrieb des Transportfahrzeuges unproblematisch zu bejahen gewesen. Dies entspricht auch dem Grundprinzip der Gefährdungshaftung, verschuldensunabhängig wegen der Eröffnung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle einstehen zu müssen. Diesem Prinzip liefe es jedoch zuwider, könnte sich die Beklagte zu 2.) ihrer Haftung dadurch entziehen, weil das Transportfahrzeug in räumlicher Entfernung zum Transportgut abgestellt war und eine unzulässige Verbringung des Exportfahrzeuges durch den öffentlichen Verkehrsraum deswegen erst erforderlich wurde.

Eine solche Betrachtungsweise lässt auch keine ausufernde Haftung für sämtliche Be- und Entladevorgänge befürchten, denn die Haftung der Beklagten folgt hier gerade auf Grund der Umstände des Beladungsvorganges im konkreten Einzelfall und ist zudem auch Folge einer normativen Wertung unter Berücksichtung des Schutzzwecks der haftungsbegründenden Norm.

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