Wird ein nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Exportfahrzeug zu einem in ca. 150 m Entfernung haltenden Autotransporter gefahren und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Dritten, so können diesem Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Autotransporters zustehen, weil die Verbringung des Exportfahrzeugs in einem ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Funktion des Autotransporters gestanden hat und der Schaden am Fahrzeug des Dritten deshalb beim Betrieb des Autotransporters i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. |