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OLG Brandenburg Urteil vom 01.07.2010 - 12 U 15/10 - Haftungsverteilung bei einem Kettenunfall

OLG Brandenburg v. 01.07.2010: Zur Haftungsverteilung bei einem Kettenunfall


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 01.07.2010 - 12 U 15/10) hat entschieden:
  1. Bei einem Kettenauffahrunfall greift der sonst bei Auffahrunfällen regelmäßig geltende Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden nicht ein, da es in einer solchen Konstellation üblicherweise an einem typischen Geschehensablauf fehlt, insbesondere es zum Auffahren infolge einer überraschenden Bremswegverkürzung durch den Erstunfall gekommen sein kann. Steht aber fest, dass ein Fahrzeug auf das letzte Fahrzeug einer langsam fahrenden Fahrzeugkolonne aufgefahren ist, bevor dieses auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgeschoben wurde, so haftet der Halter des auffahrenden Fahrzeugs allein. Hinter seinem Fehlverhalten tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück.

  2. Eine Zahlung der Kaskoversicherung des Unfallgeschädigten während des Haftpflichtprozesses führt nicht zur Erfüllung des Schadensersatzanspruchs gegen den Geschädigten und damit auch nicht zur Erledigung der Hauptsache. Der in Folge der Zahlung eingetretene Anspruchsübergang auf den Versicherer hat keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation des Geschädigten, der den auf die Kaskoversicherung übergegangenen Anspruch weiterhin - in Prozessstandschaft - geltend machen kann.

Siehe auch Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage und Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen


Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel zum einen darauf, das Landgericht habe verkannt, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Weiterhin habe das Landgericht bei der Berechnung der Schadenshöhe ihren Vortrag nicht zutreffend erfasst und deshalb einen zu geringen Betrag zugesprochen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine teilweise Erledigung der Hauptsache verneint, obwohl sie infolge des teilweisen Ausgleichs der Forderung durch ihre Vollkaskoversicherung die Aktivlegitimation betreffend dieses Teils der Forderung verloren habe. Die Klägerin zeigt damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil gem. §§ 513, 546 ZPO beruhen kann und die sämtliche in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Schadenspositionen betreffen.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Unfalles vom 19.08.2006 einen Ersatzanspruch betreffend die ihr entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG a. F. in Höhe von 1.593,76 €.

aa) Vorzunehmen war eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG. Diese führt zu einer alleinigen Haftung der Beklagten.

Allerdings liegt ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG für die Klägerin nicht vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalls derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f, m. w. N.). Dementsprechend geht der Vorwurf der Klägerin gegenüber dem Landgericht fehl, dieses habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass ein Idealfahrer anstelle der Klägerin durch einen größeren Abstand zum Vordermann den Unfall hätte verhindern können. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen im Einzelnen vorzutragen und zu beweisen, dass auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können, also etwa dass auch bei Einhaltung eines größeren Abstandes der Klägerin zu dem vor ihr befindlichen Fahrzeug eine Kollision gleichwohl nicht verhindert worden wäre. Derartige Feststellungen lässt der Vortrag der Klägerin indes nicht zu, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es einem Idealfahrer durch Einhaltung eines entsprechend großen Abstandes zum Fahrzeug des Zeugen E... nicht möglich gewesen wäre, ein Aufschieben auf dieses Fahrzeug zu verhindern.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231). Fährt ein Fahrzeug auf ein vor ihn fahrendes Fahrzeug auf, so spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden; das Auffahren deutet darauf hin, dass der Fahrer entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten hat (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 4 StVO Rn. 18). Nicht ohne weiteres greift der Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfällen ein, da es in solchen Konstellationen üblicherweise an einem typischen Geschehensablauf fehlt, insbesondere es zum Auffahren infolge einer überraschenden Bremswegverkürzung durch den Erstunfall gekommen sein kann (OLG Düsseldorf NZV 1995, S. 487; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 4 StVO, Rn. 18; weitergehend KG DAR 1995, S. 482). Auch vorliegend ist für die Annahme eines Anscheinsbeweis im Hinblick auf den Frontschaden am Fahrzeug der Klägerin kein Raum, da zwischen den Parteien schon streitig ist, ob die Klägerin nicht bereits vor dem Auffahren des Beklagten zu 1. auf ihr Fahrzeug ihrerseits auf den vor ihr fahrenden Mercedes aufgefahren ist und insoweit kein Erfahrungssatz für oder gegen die unterschiedlichen Versionen der Unfallentstehung streitet. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung des Senats fest, dass zunächst der Beklagte zu 1. auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist, mithin entweder unachtsam entgegen § 1 Abs. 2 StVO oder mit zu geringem Sicherheitsabstand entgegen § 4 Abs. 1 StVO gefahren ist und das Fahrzeug der Klägerin auf den vor dieser befindlichen Mercedes des Zeugen E... aufgeschoben hat. Zugleich haben die Beklagten nicht den Fall einer überholenden Kausalität in dem Sinne nachgewiesen, dass es auch ohne die Kollision im Bereich des Hecks des Klägerfahrzeuges zu einem Zusammenstoß der Klägerin mit dem vor ihr fahrenden Mercedes gekommen wäre.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S... ist erwiesen, dass das Fahrzeug der Klägerin zwar nicht unfallfrei hinter dem Mercedes des Zeugen E... zum Stehen gekommen und erst danach durch den Heckaufprall auf den Pkw des Zeugen aufgeschoben worden ist. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufprallgeschwindigkeit des Heckanstoßes zu gering gewesen ist, um allein die für den Frontanstoß anzunehmende Aufprallgeschwindigkeit herbeizuführen. Der Sachverständige hat aufgrund des festgestellten Höhenversatzes von 18 cm zwischen dem Frontbereich des Beklagtenfahrzeuges und dem Heck des Klägerfahrzeuges sowie dem festgestellten einmaligen Frontanstoß des Klägerfahrzeuges zugleich überzeugend geschlossen, dass Kläger- und Beklagtenfahrzeug sich im Zeitpunkt des Heckaufpralls beide noch in der Vorwärtsbewegung befunden haben müssen, wobei beide Fahrzeuge stark gebremst haben, sodass die Frontbereiche jeweils abgesenkt und die Heckbereiche entsprechend erhöht gewesen sind. Auch hat der Sachverständige Spuren für ein zweimaliges Auffahren des Fahrzeuges der Klägerin auf den Pkw des Zeugen E... nicht festgestellt, obschon ein solches zweimaliges Auffahren nach der Version der Beklagten hätte erfolgen müssen, da dass Klägerfahrzeug nach der ersten Kollision mit dem Mercedes des Zeugen zunächst zurückgeprallt und dann wieder vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. aufgeschoben worden wäre. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass es einen zeitlichen Versatz zwischen dem Heckaufprall und dem Frontaufprall des Fahrzeuges der Klägerin gegeben hat, sodass eine Gleichzeitigkeit der Kollision nicht vorliegt. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargestellt, dass in einem solchen Fall einer geringen zeitlichen Differenz beider Kollisionen für die in dem Mercedes befindlichen Zeugen eine getrennte Wahrnehmung der beiden Kollisionen nicht möglich war, diese vielmehr als einheitlicher Vorgang wahrgenommen werden. Die Feststellungen des Sachverständigen werden durch die Angaben der Zeugen D... und E... auch nicht in Frage gestellt. Die Zeugin D... , die Fahrerin des Mercedes des Zeugen E... , hat bei ihrer Vernehmung – entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen - nur einen Aufprall geschildert. Der Zeuge E... glaubte zwar, sich an ein zweites Anstoßgeräusch erinnern zu können, war sich diesbezüglich aber nicht sicher und hat diese Einschränkung auch ausdrücklich angegeben.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat eine alleinige Haftung auf der Seite der Beklagten. Dem Beklagten zu 1. ist ein erhebliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Klägerin befand sich in einer langsam fahrenden Fahrzeugkolonne, die wegen eines Linksabbiegers zum Stehen kam. In dieser Situation musste jeder Fahrer in der Kolonne ebenso wie jeder sich von hinten der Kolonne nähernde Fahrzeugführer einen Abstand zum Vordermann einhalten, der ihm ein Anhalten ohne Gefährdung oder gar Beschädigung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges ermöglicht. Diese Anforderungen hat der Beklagte zu 1. nicht eingehalten, vielmehr hat er einen so geringen Abstand zum Fahrzeug der Klägerin eingehalten bzw. ist so unaufmerksam gefahren, dass er nicht nur auf dieses aufgefahren ist, sondern das Fahrzeug auch noch auf das vor der Klägerin fahrende Fahrzeug aufgeschoben hat. Demgegenüber ist der Klägerin ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen. Vielmehr verdrängt der den Beklagten treffende Verschuldensvorwurf die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vollständig.

bb) Die Klägerin kann Ersatz der ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 1.593,76 € verlangen.

Zu berücksichtigen war zunächst der nach Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der Klägerin verbliebene Reparaturkostenanteil von 300,00 € (Selbstbeteiligung). Der Aktivlegitimation der Klägerin steht nicht die Sicherungsabtretung vom 21.08.2006 zugunsten der Reparaturwerkstatt entgegen. Ausweislich des von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegten Abtretungsvertrages vom 14.05.2007 sind die Ansprüche an die Klägerin zurückabgetreten worden. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist inhaltlich von den Beklagten nicht bestritten worden und daher unbeschadet der Beschränkungen in § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zu beachten (vgl. BGH MDR 2005, S. 527).

Weiter zu ersetzen sind die noch offenen Abschlepp- und Mietwagenkosten der Klägerin in Höhe von 962,14 €, deren grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Forderung nicht in Höhe eines Teilbetrages von 206,93 € durch eine vorangegangene Zahlung der Beklagten zu 2. an die ... Automobil GmbH erloschen. Der von der Klägerin mit der ... Automobil GmbH am 21.08.2006 geschlossene Abtretungsvertrag ist dahingehend auszulegen, dass zunächst die Schadensersatzforderung der Klägerin hinsichtlich der Gutachterkosten abgetreten wurde, um deren Ausgleich es den Parteien des Sicherungsvertrages ging. Nur soweit damit eine vollständige Absicherung der ... Automobil GmbH nicht gegeben war – im Hinblick auf eine zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Mitverursachungsquote – ist der Abtretungsvertrag dahin zu verstehen, dass Ansprüche hinsichtlich weiterer Schadenspositionen bis zum Erreichen der Höhe der Gutachterkosten an die ... Automobil GmbH abgetreten werden sollten. Die Zahlung der Beklagten zu 2. an die ... Automobil GmbH in Höhe von 637,03 € war daher in vollem Umfang auf die allein auf die ... Automobil GmbH übergegangenen Ersatzansprüche betreffend die Sachverständigenkosten zu verrechnen.

Ferner war der Klägerin eine Kostenpauschale für die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklung des Unfalles entstandenen Kosten zuzusprechen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 20,00 € zu bemessen ist. Schließlich kann die Klägerin den Ersatz des ihr entstandenen Schadens durch die Höherstufung bei ihrer Vollkaskoversicherung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 01.07.2008 in Höhe von 311,62 € verlangen.

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. – hinsichtlich des bezifferten Höherstufungsschadens - aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

c) Weiterhin kann die Klägerin die bereits vom Landgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 260,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2007 verlangen.

d) Ebenso kann die Klägerin aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PfVG a. F. die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des von ihr noch nicht bezifferten Schadens für die Zeit ab dem 01.07.2008 durch ihre Höherstufung infolge der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aufgrund des Schadensereignisses vom 19.08.2006 verlangen.

e) Nicht begründet ist das Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich einer teilweisen Erledigung der Hauptsache aufgrund der während des Rechtsstreits erfolgten Auszahlung eines Betrages von 6.186,53 € an die Klägerin durch deren Vollkaskoversicherung. Zwar kommt es zu einer Hauptsacheerledigung, soweit der Schuldner oder ein Dritter die geschuldete Summe zahlt und dadurch den eingeklagten Anspruch erfüllt (vgl. hierzu Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 91 a, Rn. 6). Die Zahlung der Vollkaskoversicherung der Klägerin hat jedoch nicht zur Erfüllung von deren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geführt, vielmehr ist die Vollkaskoversicherung ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachgekommen. Zugleich ist der gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch in Höhe des von der Vollkaskoversicherung ausgeglichenen Betrages gem. § 67 VVG a. F. auf diese übergegangen. Der Anspruchsübergang war jedoch ohne Auswirkung auf die Aktivlegitimation der Klägerin, die als gesetzliche Prozessstandschafterin nach § 265 ZPO den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Anspruchsteil weiterhin hätte geltend machen können (zur Anwendung des § 265 ZPO auf die Fälle der Legalzession vgl. Roth in Stein/Jonas, a. a. O., § 265, Rn. 15). Die Klägerin hätte daher den Anspruch weiterhin in voller Höhe fordern können, wobei lediglich der Antrag dahingehend hätte abgeändert werden müssen, dass teilweise an die Vollkaskoversicherung zu leisten war (vgl. Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 265, Rn. 6 a). Ein anderes Ergebnis und eine Erledigung der Hauptsache ist lediglich in dem – hier nicht vorgetragenen - Fall anzunehmen, dass aufgrund eines zwischen dem Kaskoversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bestehenden Teilungsabkommens ein Rückgriff des Vollkaskoversicherers ausgeschlossen ist, weil in diesem Falle letztlich ein nach § 67 VVG übergeleiteter Regressanspruch nicht besteht (vgl. hierzu OLG Saarbrücken NZV 1990, S. 118).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.801,67 € festgesetzt, § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO [(Zahlungsantrag: 633,40 €; Feststellungsantrag Höherstufungsschaden: 75,00 €; Feststellungsantrag teilweise Hauptsacheerledigung: 3.093,27 € (50 %iger Feststellungsabschlag; so auch der Senat im Verfahren 12 U 86/06, Urteil vom 20.09.2007, zitiert nach juris; ebenso OLG Köln OLGR 1994, S. 114; OLG Frankfurt MDR 1995, S. 207; OLG München MDR 1998, S. 62; vgl. zum Sach- und Streitstand auch Herget in Zöller, a. a. O., § 3, Rn. 16, Stichwort: einseitige Erledigungserklärung)].

Der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 22.12.2009 wird gem. § 63 Abs. 3 GKG dahingehend teilweise abgeändert, dass der Streitwert für die Zeit ab dem 28.05.2008 auf 5.443,03 € festgesetzt wird, § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Zahlungsantrag: 1.599,76 €; Schmerzensgeldantrag: 500,00 €; Feststellungsantrag Höherstufungsschaden: 250,00 €; Feststellungsantrag teilweise Hauptsacheerledigung: 3.093,27 €).

Wert der Beschwer für den Kläger: 3.099,02 €,
Wert der Beschwer für die Beklagten: 702,65 €.