Das Verkehrslexikon
OLG Köln Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 10/13 - Unfall zwischen Krad und Traktor
OLG Köln v. 16.05.2013: Zur Haftung bei einem Unfall zwischen zu schnellem Motorradfahrer und einem Traktor, der aus einer Grundstücksausfahrt kommt
Das OLG Köln (Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 10/13) hat entschieden:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem mit 15 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fahrenden Kradfahrer und einem eine Grundstücksausfahrt verlassenden Traktor, dessen Führer den herannahenden Motorradfahrer unabhängig von dessen Geschwindigkeit durch Vorbeugen seines Körpers hätte sehen können, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein.
Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Grundstücksausfahrt
Gründe:
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen keine (weiteren) Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.04.2011 in C gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit die Beklagte zu 2 die Gutachterkosten voll und die übrigen Schadensersatzansprüche zur Hälfte reguliert sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 250,00 an den Kläger gezahlt hat, ist der Kläger ausreichend abgefunden.
a. Zu Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Die hiergegen vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
Unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das weder auf technischem Versagen des geführten Kraftfahrzeuges beruht, noch auf einer - auch nur geringfügigen - Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers, wobei auf den idealtypischen Fahrer abzustellen ist, der die äußerst mögliche Sorgfalt anwendet. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich also wie ein Idealfahrer verhalten haben (BGH, Urt. v. 13.12.2005, -VI ZR 68/04-, zitiert nach juris). Hierzu gehört es auch, dass die Erkenntnisse berücksichtigt werden, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen zu vermeiden (BGH, a.a.O.).
Der insofern beweisbelastete Kläger (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.03.2010, -1 U 113/09-, zitiert nach juris) hat nicht dargelegt und bewiesen, dass er die äußerst mögliche Sorgfalt angewendet hätte, als er von der Einfahrt vor dem Grundstück C2 120 auf die Straße C2 eingefahren ist. Vielmehr steht nach der Beweisaufnahme fest, dass er sich gerade nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat. Gemäß § 10 Satz 1 StVO muss nämlich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Sachverständige N hat aber im Rahmen seiner Anhörung zu dem von ihm im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und den Beklagten zu 1 bei der Staatsanwaltschaft Köln (11 Js 359/11) angefertigten Gutachten (das gemäß § 411a ZPO vom Landgericht zutreffend verwertet worden ist) ausgeführt, dass dem Kläger in seiner Sitzposition vor dem Einfahren in die Straße, in der es sodann zum Unfall gekommen ist, zwar die Sicht auf den mit dem Motorrad herannahenden Beklagten zu 1 verdeckt war, er sich aber durch einfaches nach vorne Bewegen auf dem Sitz eine ausreichende Sicht von 100 Metern hätte verschaffen können. Das hat - so der Sachverständige weiter - unabhängig davon gegolten, wie schnell der Beklagte zu 1 vor der Kollision gefahren ist (siehe hierzu im Einzelnen unten). Da er also den herannahenden Beklagten zu 1 unproblematisch hätte sehen können, hat sich der Kläger gerade nicht davon überzeugt, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, so dass ein unabwendbares Ereignis erkennbar ausscheidet.
b. Des Weiteren hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass dem Beklagten zu 1 an dem Unfallgeschehen über den hälftigen Verursachungsbeitrag hinaus, der durch die vorgerichtlich vorgenommene 50%ige Schadensregulierung durch die Beklagte zu 2 von den Beklagten "anerkannt" worden ist, durch die von ihm gefahrene überhöhte Geschwindigkeit kein weitergehender Verursachungsbeitrag zur Last fällt.
Da sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1 eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz trifft, bedarf es gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG eines Schadensausgleichs, wobei im Rahmen dieser Ausgleichspflicht nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die feststehen, so dass für Verschuldensvermutungen insofern kein Raum verbleibt (BGH, Urt. v. 13.02.1996, -VZ ZR 126/95-, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Hieraus folgt unter Berücksichtigung allgemeiner Beweisgrundsätze, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH, a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.).
Soweit das Landgericht angenommen hat, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht gelungen ist, darzulegen und zu beweisen, dass dem Beklagten zu 1 ein Verursachungsbeitrag zur Last fällt, der über seinen eigenen Verursachungsbeitrag hinausginge, so dass es bei der jeweiligen Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge und daher bei einer 50%igen Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers zu verbleiben habe, ist das nicht zu beanstanden.
(1) Es kann zunächst dahinstehen, ob - wovon das Landgericht offenbar ausgegangen ist - Traktor und Motorrad in der vorliegenden Verkehrskonstellation (Abbiegeunfall) eine gleichwertige Betriebsgefahr zukommt oder ob die Betriebsgefahr eines Traktors gegenüber einem Motorrad in einer vergleichbaren zu einem Unfall führenden Verkehrssituation überwiegt (so LG Magdeburg für ein Traktorgespann, Urt. v. 10.01.2012, -9 O 164/09-, zitiert nach juris). Jedenfalls überwiegt bei Abbiegevorgängen nicht diejenige des Motorrades gegenüber dem Traktor, was hier entscheidend wäre, weil nur der Traktorfahrer (= Kläger) Ansprüche geltend macht. Denn zwar handelt es sich bei dem Traktor um ein langsames Gefährt; Abbiegevorgänge nehmen allerdings - wie sich auch in dem konkreten Unfallgeschehen gezeigt hat - gerade deswegen einen im Verkehrsfluss u.U. langwierigen Zeitraum in Anspruch. Gleiches gilt wegen der Langsamkeit und Größe für Ausweichmanöver. Hingegen sind Motorräder schnell und - wie der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt hat - schwer abrupt abzubremsen, allerdings auch wendig, was Ausweich- und Abbiegevorgänge erleichtert. Bei Abbiegeunfällen ist daher nicht davon auszugehen, dass die Betriebsgefahr des Motorrades im Vergleich zu derjenigen des Traktors erhöht wäre.
(2) Soweit der Kläger mit der Berufung anführt, dass das Landgericht von einer falschen Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 vor dem Unfallgeschehen ausgegangen sei, diese nämlich in Wirklichkeit deutlich höher gelegen hätte als die angenommenen 75 km/h, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 erhöht sei, trifft das nicht zu. Denn die tatsächlich vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit vor der Kollision ist ungeklärt, womit der Kläger für die Behauptung eines höheren Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1 beweisfällig bleibt.
Der Sachverständige N hat im Rahmen des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens vom 17.11.2011 (Sonderheft I zur Ermittlungsakte) zunächst angegeben, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 bei 87 km/h gelegen habe, wobei diese von ihm (nur) auf der unsicheren Grundlage der Wurfweite des Motorradfahrers (also des Beklagten zu 1) habe ermittelt werden können (Seite 10 des Gutachtens). Lege man - so der Sachverständige weiter - die bekannten Parameter für die Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit bei Wurfweiten zugrunde, so ergebe sich hieraus eine maximale Kollisionsgeschwindigkeit des Krades von 55 km/h (Seite 19 des Gutachtens). Unter Berücksichtigung der Bremsspuren lasse sich daraus eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 87 km/h ermitteln.
Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2012, Bl. 79 ff. GA, hat der Sachverständige dann konkretisiert, dass hier nur deshalb auf Grundlage der Wurfweite die Geschwindigkeit habe ermittelt werden können, weil es sich bei diesem Unfall zwischen Motorrad und Traktor um eine exotische Fallgestaltung handle, so dass - abweichend vom Unfall Pkw/Pkw - anhand des Beschädigungsbildes kein Rückschluss auf die gefahrene Geschwindigkeit möglich sei. Exakte Angaben ließen sich nicht machen; es sei möglich, dass - nach vollzogener Bremsung - eine Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h vorgelegen haben könne, theoretisch seien auch 60 km/h möglich (Seite 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 85 R GA). Insgesamt seien gefahrene Geschwindigkeiten von 65 km/h bis 87 km/h möglich.
Die Angaben des Sachverständigen sind nachvollziehbar und stimmig. Im Übrigen ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass der Sachverständige im Gutachten zunächst eine Annäherungsgeschwindigkeit von 87 km/h angegeben hat und in der mündlichen Verhandlung diesen Wert nur als möglichen bezeichnet hat. Denn im Gutachten ist der Sachverständige - wie bereits ausgeführt worden ist - von einer "maximalen Kollisionsgeschwindigkeit" (nach vollzogener Bremsung) von 55 km/h ausgegangen, woraus sich schon ergibt, dass die Geschwindigkeit auch niedriger gewesen sein kann.
Muss man nach den Angaben des Sachverständigen danach davon ausgehen, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 zwischen 65 km/h und 87 km/h gelegen haben kann, ist nicht bewiesen, dass die Geschwindigkeit höher als 75 km/h gelegen hätte, wie der Kläger aber annehmen will. Bewiesen ist nur, dass sich die Geschwindigkeit im Korridor zwischen 65 km/h und 87 km/h bewegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist gerade kein "Mittelwert" zu bilden, da - wie ausgeführt - im Rahmen der Zurechnung der Verursachungsbeiträge stets ausschließlich feststehende - also bewiesene - Tatsachen berücksichtigt werden, ein Mittelwert aber gerade nicht feststeht, sondern dann herangezogen wird, wenn der genaue Wert gerade nicht zu ermitteln ist.
Fest steht nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich, dass der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mindestens um 15 km/h überschritten hat, so dass ein Geschwindigkeitsverstoß im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO bewiesen ist.
(3) Zudem steht aber auch fest, dass der Kläger seinerseits einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO begangen hat, indem er aus dem Grundstück C2 120 auf die Straße eingefahren ist, ohne sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer (nämlich eine solche des Beklagten zu 1) ausgeschlossen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte sich der Kläger nur im Sitz etwas nach vorne bewegen müssen, um eine Sicht nach rechts von 100 Metern zu erhalten. Hätte der Kläger sich dementsprechend verhalten, hätte er - gleich mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 1 mit seinem Motorrad gefahren ist - diesen in jedem Falle gesehen, so dass er das Einfahren auf die Straße und damit den Unfall hätte vermeiden können. Denn der Sachverständige hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, angegeben (Seite 17 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 87 GA), dass der Beklagte zu 1 bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 65 km/h 71,5 Meter, bei einer solchen von 75 km/h 80 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 87 km/h 92 Meter vom Unfallort entfernt gewesen sei, als der Kläger losgefahren sei. Auch bei der als Maximum anzunehmenden Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 von 87 km/h hätte danach der Kläger den Beklagten zu 1 sehen können, wenn er sich auf dem Sitz - was ihm mühelos möglich gewesen wäre - nach vorne bewegt hätte, um die Sichtbehinderung durch Baum bzw. Schild zu umgehen.
Soweit das Landgericht angenommen hat, dass vor diesem Hintergrund jedenfalls keine Erhöhung des Verursachungsbeitrags des Beklagten zu 1 in Betracht komme, ist das richtig, wobei es eher zweifelhaft ist, ob selbiges auch umgekehrt gälte.
Vorhergesagtes gilt auch unter Berücksichtigung der durch den Kläger angeführten Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 02.02.2000, -13 U 155/99-, zitiert nach juris), da diesem Urteil eine völlig andere Fallgestaltung zugrunde gelegen hat. Dort hat nach der Beweisaufnahme - abweichend zur vorliegenden Konstellation - festgestanden, dass die Annäherungsgeschwindigkeit mindestens 80 km/h statt der erlaubten 50 km/h betragen hat; zudem hat dort festgestanden, dass wegen der feststehenden Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h auch bewiesen ist, dass der abbiegende dortige Beklagte den dortigen Kläger nicht hat sehen können, als er losgefahren ist. Daher kam dort eine Mitverursachung des Beklagten nicht in Betracht. Vorliegend steht - wie ausgeführt - fest, dass der Kläger den Beklagten im Moment des Losfahrens hätte sehen können, wenn er sich ordnungsgemäß die erforderliche Sicht verschafft hätte, gleich wie hoch die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten gewesen ist.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird ausdrücklich hingewiesen.