Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Göppingen Urteil vom 29.04.2013 - 3 C 76/13 - Verkehrswidrig abgestellter LKW auf einem Behindertenparkplatz

AG Göppingen v. 29.04.2013: Zur Halterhaftung bei einem verkehrswidrig abgestellten LKW auf einem Behindertenparkplatz


Das Amtsgericht Göppingen (Urteil vom 29.04.2013 - 3 C 76/13) hat entschieden:
Der Halter eines Lkw, der verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wurde, haftet als Halter und Zustandsstörer gegenüber dem an dem Behindertenparkplatz Berechtigten. Diesem steht ein Unterlassungsanspruch zu.


Siehe auch Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte und Behinderte Verkehrsteilnehmer


Tatbestand:

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche geltend.

Vor dem Wohngebäude der Klägerin F. Str. ... in Göppingen ist auf der Straße ein Behindertenparkplatz eingerichtet, wo das Parken lediglich für den Inhaber des Behindertenparkausweises Nr. ... gestattet ist. Die Klägerin ist Inhaberin dieses Behindertenparkausweises. Am 16.08.2012 parkte der Lkw der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ... von 15:10 Uhr bis 16:35 Uhr auf diesem Behindertenparkplatz, um Möbel zu entladen und zum Empfänger zu bringen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, da das Parken ihres Mitarbeiters eine verbotene Eigenmacht darstelle und der Beklagten als Halterin des Fahrzeuges zuzurechnen sei. Nachdem die Beklagte eine Unterlassungserklärung vorgerichtlich nicht unterzeichnet habe, bestehe auch Wiederholungsgefahr.

Die Klägerin stellt daher den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihren Lkw, insbesondere den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., auf dem Behindertenparkplatz in der F. Str., Höhe Gebäude ... abzustellen oder zu parken, solange dieser durch Ausnahmegenehmigung für die Klägerin zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt ist;

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € und Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt insoweit aus, dass eine verbotene Eigenmacht nicht vorliege, da die Klägerin nicht Besitzerin des Straßenteils sei. Weiterhin seien zukünftige Störungen nicht zu befürchten und eine Halterhaftung der Beklagten für ein verkehrswidriges Verhalten ihres Mitarbeiters sei vorliegend nicht gegeben.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht hinsichtlich des streitgegenständlichen Behindertenparkplatzes das alleinige Nutzungsrecht zum Parken zu. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf dem Behindertenparkplatz nimmt sie diesen in Besitz. Diese Nutzungsmöglichkeit und die Möglichkeit der Inbesitznahme ist für den Zeitraum, wo er Lkw der Beklagten dort geparkt worden ist, ausgeschlossen worden. Dabei hat der Fahrer des Lkws der Beklagten auch eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit begangen. Das Verhalten des Fahrers der Beklagten ist daher als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren, sodass der Klägerin insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Eine Wiederholungsgefahr ist insoweit nicht ausgeschlossen, da diese aufgrund des ersten Verstoßes anzunehmen ist und lediglich entfiele, wenn der Verpflichtete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben würde. Ein solches hat die Beklagte nicht getan, sondern ausdrücklich abgelehnt.

Die Beklagte ist als Halterin des Lkws auch Adressatin des Unterlassungsanspruchs. Sie hat ihren Lkw dem Mitarbeiter willentlich überlassen und haftet daher insoweit als Halterin entsprechend der Rechtsprechung des BGH als Zustandsstörer. Nicht erheblich ist der Einwand der Beklagten, dass die Überlassung des Fahrzeuges im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei und die Arbeitnehmer sorgfältig ausgewählt würden und von diesen die Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften geschuldet sei. Eine Entziehung aus der Haftung als Zustandsstörer kann nicht dadurch gelingen, dass der Halter nicht nur wenige Fahrzeuge nutzt, sondern eine Vielzahl von solchen. Es ist der Beklagten insoweit unbenommen, bei ihren Arbeitnehmern, die sich nicht verkehrsordnungsgemäß verhalten, Regress zu nehmen. Dass beim Parken Verkehrsverstöße getätigt werden, stellt keinen Sonderfall und kein außergewöhnliches Verhalten dar, sondern ist im allgemeinen nicht außergewöhnlich. Dies wird von der Beklagten auch insoweit manifestiert, als diese das Parken auf einem Behindertenparkplatz als gerechtfertigt erachtet, wenn dies nicht aus Bequemlichkeit geschehe, sondern dies eine Notwendigkeit darstelle, um Möbel per Hand auszuladen und zu transportieren. Dass diese Auffassung völlig unzutreffend ist und Behindertenparkplätze grundsätzlich und dauerhaft freizuhalten und nur von Behinderten zu nutzen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte ein unverzügliches Abschleppen von fehlerhaft auf Behindertenparkplätzen abgestellten Fahrzeugen ohne vorherige Halterermittlung zulässig ist. Der Mitarbeiter der Beklagten hätte deren Lkw schlicht vor oder hinter dem Behindertenparkplatz abstellen müssen und gegebenenfalls einen etwas weiteren Transportweg in Kauf nehmen müssen.

Ein Ordnungsgeld von 300,00 € für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung hält das Gericht für angemessen und ausreichend, um die Beklagte zu veranlassen, ihren Mitarbeitern aufzugeben, zukünftig nicht auf Behindertenparklätzen allgemein und dem der Klägerin zugewiesenen im Besonderen zu parken oder die Fahrzeuge zum Be- und Entladen dort abzustellen.

Im Hinblick auf die verbotene Eigenmacht sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die angefallenen Auskunftskosten ebenfalls von der Beklagten zu tragen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.