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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 29.01.2013 - 14 K 4278/12 - Abschleppmaßnahme wegen Parkens auf Behindertenparkplatz

VG Düsseldorf v. 29.01.2013: Abschleppmaßnahme wegen Parkens auf Behindertenparkplatz


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.01.2013 - 14 K 4278/12) hat entschieden:
Durch das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol zum Zeichen 314 (Parken) ist die Parkberechtigung für die entsprechende Parkfläche auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beschränkt. Anderen Fahrern ist das Parken auf dieser Fläche damit verboten. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn der Parkschein gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Bei verbotswidrigem Parken ist das behördlich angeordnete Abschleppen rechtmäßig.


Siehe auch Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte und Behinderte Verkehrsteilnehmer


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.

Das Kraftfahrzeug des Klägers, Fabrikat Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen ..., war am 07.05.2012 im Zeitraum von 18:06 Uhr bis 18:26 Uhr auf der Y-​straße 43b in E in einem Bereich geparkt, der durch ein Zusatzschild Personen mit einem Sonderparkausweis für Behinderte vorbehalten ist. Ein entsprechender Sonderparkausweis lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Zwei Mitarbeiter der Beklagten forderten um 18:16 Uhr einen Abschleppwagen an. Als der Kläger um 18:26 Uhr an seinem Fahrzeug eintraf, entfernte er es selbst aus dem betreffenden Parkbereich. Ausweislich des gefertigten Abschleppberichtes traf der angeforderte Abschleppwagen am 18:31 Uhr ein und entfernte sich wieder ohne die Abschleppmaßnahme durchzuführen.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 16.05.2012 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 23,80 Euro geltend und setzte zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,34 Euro fest.

Hiergegen hat der Kläger am 04.06.2012 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, er habe an dem betreffenden Tag mit seinem Kraftfahrzeug den Ehemann seiner Mutter, Herrn T, zum Arzt gefahren und wieder nach Hause gebracht. Dieser sei wohnhaft auf der Y-​straße 43, könne nicht laufen und sitze seit fünf Jahren im Rollstuhl. Der Aufzug im Haus sei defekt gewesen, weshalb er Herrn T gemeinsam mit der Mutter habe heruntertragen müssen. Um ihn in das Fahrzeug zu bekommen, habe er das Fahrzeug auf dem Parkstreifen für Behinderte abgestellt. Herr T sei im Besitz eines Schwerbehindertenausweises von 100 %. Er beabsichtige zudem einen Parkausweis für Schwerbehinderte zu beantragen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid, die im Verwaltungsvorgang befindliche Stellungnahme ihrer Mitarbeiter vom 20.06.2012 sowie die gefertigten Lichtbilder. Ergänzend führt sie aus, vor dem Haus Ystraße 43b sei ein Seitenstreifen baulich neben der Fahrbahn angelegt. Ein Teilbereich des Seitenstreifens sei mit dem Verkehrszeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1044-​10 (Rollstuhlfahrersymbol) ausgeschildert. In diesem Sonderparkbereich sei das klägerische Fahrzeug am 07.05.2012 mindestens ab 18:06 Uhr abgestellt gewesen. Im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens habe kein für die Nutzung des Behindertenparkplatzes erforderlicher Sonderparkausweis im Fahrzeug ausgelegen. Die Abschleppmaßnahme sei eingeleitet worden um sicherzustellen, dass der Parkbereich dem berechtigten Personenkreis zur Verfügung stehe. Der Kläger sei erst nach Anforderung des Abschleppdienstes erschienen, so dass der von ihm geschilderte Sachverhalt erst zu spät bekannt geworden sei. Die Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppunternehmens seien zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden und vom Kläger gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ebenso einzufordern, wie die Verwaltungsgebühren für die behördliche Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Ein Sonderparkausweis für Behinderte sei für Herrn Thomas Stammer bis zum 21.06.2012 nicht beantragt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Kläger begehrt bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens die Aufhebung des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 16.05.2012. Die insoweit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 23,80 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-​Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-​Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-​Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine - auch nur eingeleitete - rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,
denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Ein derartiger Verstoß war gegeben. Indem der Kläger sein Kraftfahrzeug auf der Ystraße 43b in einem als Parkfläche für schwerbehinderte Personen gekennzeichneten Bereich parkte, hat er gegen § 42 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO verstoßen. Hiernach ist durch das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol zum Zeichen 314 (Parken) die Parkberechtigung für die entsprechende Parkfläche auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beschränkt. Anderen Fahrern ist das Parken auf dieser Fläche damit verboten. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn der Parkschein gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Er gehört schon nicht zum berechtigten Nutzerkreis von Schwerbehindertenparkplätzen, da er nicht schwerbehindert ist und demnach nicht über eine auf Grundlage von § 46 Abs. 1 StVO erteilte Schwerbehindertenparkerlaubnis verfügt. Zudem war nach den unstreitigen Angaben der Mitarbeiter der Beklagten kein Schwerbehindertenparkausweis im Fahrzeug des Klägers ausgelegt. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Mutter des Klägers über einen Schwerbehindertenausweis verfügt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger räumt selbst ein, dass der Ehemann der Mutter im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Parkvorganges keine Schwerbehindertenparkerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 StVO besessen und auch keinen auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis gerichteten Antrag gestellt hat. Auch im unmittelbaren Nachgang zu dem Ereignis ist - jedenfalls bis zum 21.06.2012 - ein Sonderparkausweis für Behinderte durch den Ehemann der Mutter des Klägers nicht beantragt worden. Selbst wenn der Ehemann der Mutter indes über eine Schwerbehindertenparkerlaubnis verfügt hätte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil ein derartiger Parkausweis - wie ausgeführt - nicht deutlich und gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war.

Der Kläger ist zutreffend als Verhaltensstörer gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden, weil er durch verbotswidriges Parken seines Fahrzeuges die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht hat.

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist auch verhältnismäßig. Ermessensfehler sind weder ersichtlich, noch seitens des Klägers dargelegt.

Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges wäre geeignet gewesen, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Parkfläche wieder dem berechtigten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Die Mitarbeiter der Beklagten waren insbesondere nicht gehalten, den Kläger als Halter des Fahrzeuges vor Beauftragung des Abschleppunternehmens zu ermitteln und ihn aufzusuchen oder anzurufen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig das sofortige Abschleppen des Falschparkers. Denn nur durch ständiges Freihalten der Schwerbehindertenparkplätze kann sichergestellt werden, dass der betroffene Nutzerkreis stets einen angemessenen Parkplatz findet. Ziel der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist es, für die nutzungsberechtigte Personengruppe eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorzuhalten, auf deren Nutzbarkeit diese vertrauen kann. Daher kann nur durch sofortige Einleitung von Abschleppmaßnahmen der Vorbildwirkung entgegen gewirkt werden, das unberechtigte Parken auf regelmäßig strategisch günstig gelegenen Schwerbehindertenparkplätzen werde zumindest vorübergehend geduldet.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011 - 14 K 4183/11 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -.
Die Kosten der rechtmäßig eingeleiteten Abschleppmaßnahme wurden zutreffend dem Kläger als Verhaltensstörer auferlegt, da er durch sein Handeln einen Rechtsverstoß und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit auch als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist.

2. Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,34 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war - wie unter Ziffer 1.) dargelegt - rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Daher durfte die Beklagte auch für den nur eingeleiteten Abschleppvorgang eine Gebühr erheben.

Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich am unteren Rand des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und hält sich in dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rahmen. Hiernach ist es rechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, wenn für sog. Leerfahrten dieselbe Regelgebühr wie für eine "normale" Abschleppmaßnahme erhoben wird. Denn die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden.
Vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 15 ff., juris.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).