Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 22.11.2011 - 14 K 3976/10 - Erteilung einer Parkerleichterung für Behinderte

VG Gelsenkirchen v. 22.11.2011: Zur Erteilung einer Parkerleichterung für Behinderte


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 22.11.2011 - 14 K 3976/10) hat entschieden:
  1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden an die Stellungnahmen der Sozialbehörden, die diese im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgeben, nicht gebunden. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich nicht um "Entscheidungen" im Sinne des Verwaltungsaktes, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zwischen Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. (Im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10).

  2. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung durch die Straßenverkehrsbehörden kann jedoch allenfalls dann geboten sein, wenn substantiierte Zweifel an der von der besonders sach- und fachkundigen Versorgungsverwaltung abgegebenen Stellungnahme vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn die Stellungnahme offensichtlich auf einer unvollständigen Erfassung der vorhandenen Aktenlage oder aber einer willkürlichen und deshalb nicht mehr nachzuvollziehenden Bewertung derselben beruht.

Siehe auch Behindertenparkausweis - Gehbehinderung und Behinderte Verkehrsteilnehmer


Tatbestand:

Der Kläger ist schwerbehindert. Er beantragte am 8. April 2010 die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte. Durch Ankreuzen gab er dabei an, dass folgende Voraussetzungen bei ihm erfüllt seien: Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G" und "B" im Schwerbehinderten-​Ausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). Beigefügt war dem Antrag eine Ablichtung seines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom 11. August 2009 mit dem eingetragenen Merkzeichen "G" und einem Grad der Behinderung (GdB) von 80. Die zuständige Sachbearbeiterin bei der Beklagten informierte den Kläger am 9. April 2010 telefonisch darüber, dass die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Parkerleichterung nicht vorlägen, da das Merkzeichen "B" in der von ihm vorgelegten Ablichtung des Schwerbehindertenausweises nicht eingetragen bzw. gestrichen sei.

Mit Schreiben vom 17. April 2010 übersandte der Kläger die Ablichtung der ersten beiden Seiten eines Bescheides des Amtes für Soziales und Wohnen des Versorgungsamtes für die Städte N. , F. und P. vom 14. April 2010. Mit dem Bescheid wurde ein Grad der Behinderung von 100 bei dem Kläger festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" sind danach erfüllt, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" und "RF". Der Bescheid enthält die Feststellung folgender Beeinträchtigungen bei dem Kläger:
1) Gangstörung bei peripherer Nervenstörung, Funktionseinschränkungen der Kniegelenke und des rechten Hüftgelenks,
2) behandelte Herzdurchblutungsstörungen, Infarktnarbe, Klappenstörungen, Bluthochdruck,
3) Diabetes mellitus,
4) Schlafapnoesyndrom, chronische Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung,
5) Depression, Psychose,
6) Funktionseinschränkung beider Schultergelenke,
7) Erkrankung der Prostata,
8) Funktionseinschränkung linke Hand nach Quetschverletzung mit Bewegungseinschränkung, Operation Dupuytrensche Kontraktur links mit Restbeschwerden,
9) Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit Muskel- und Nervenreizungen,
10) Sehminderung,
11) Reizmagen,
12) Hörminderung.
Das Amt für Verkehrs- und Baustellenmanagement der Beklagten bat das Amt für Soziales und Wohnen mit Schreiben vom 21. April 2010 im Wege der Amtshilfe um eine Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers auf dem dazu vorgesehenen Abschnitt des verwendeten Formularvordrucks, der Bezug nimmt auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-​Ordnung (VwV-​StVO) sowie den Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-​Westfalen vom 2. Juli 2009 (02.07.09-​III.7-​78-​12/6). Unter dem 22. Juni 2010 sandte das Amt für Soziales und Wohnen dieses Schreiben zurück. Angekreuzt war darauf, dass der Kläger die Voraussetzungen der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfülle. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte an. Er habe die Möglichkeit, sich innerhalb von vier Wochen dazu zu äußern und neue Erkenntnisse wie aktuelle Atteste oder Krankenberichte vorzulegen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 erklärte der Kläger, der Ablehnung seines Antrags zu widersprechen. Beigefügt waren dem Schreiben eine Ablichtung des aktuellen, am 26. April 2010 ausgestellten Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen "G" und "B", GdB 100) sowie eines hellblauen, in Polen ausgestellten Parkausweises für Schwerbehinderte.

Die Beklagte wies den Kläger nachfolgend hinsichtlich seiner Bitte, den in Polen ausgestellten Schwerbehindertenparkausweis anzuerkennen, darauf hin, dass dies nicht möglich sei, da er die in Deutschland vorgeschriebenen Voraussetzungen nach dem jetzigen Stand nicht erfülle. Der Kläger habe die Möglichkeit, weitere Atteste oder ähnliches einzureichen.

Mit Schreiben vom 10. August 2010 übersandte der Kläger eine von Dr. K. C. , Arzt für Allgemeinmedizin in F. , ausgestellte "Bescheinigung" vom gleichen Tag, mit der dieser erklärte, dass der Kläger wegen nachfolgender Erkrankungen seit Juli 2009 bei ihm in Behandlung sei: Prostatakrebs, Krebs, insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, LWS-​Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Obesitas, depressive Psychose, obstruktive Schlafapnoe, Hypercholesterinanämie, arterielle Hypertonie, Myokardinfarkt, koronare Herzkrankheit, Koxarthrose, Bandscheiben-​Vorfall, Facettenarthrose der Lendenwirbelsäule, Spinalkanalstenose, Bandscheibendegeneration, chronische Niereninsuffizienz. Durch diese Erkrankungen habe der Kläger "eine massive schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Atembeschwerden schon nach kurzen Wegstrecken".

Mit Formularschreiben vom 11. August 2010 bat die Verkehrsbehörde der Beklagten das Amt für Soziales und Wohnen um eine weitere Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte.

Das Amt für Soziales und Wohnen gab in seiner Antwort vom 25. August 2010 durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes erneut an, dass der Kläger die Voraussetzungen der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfülle.

Mit Bescheid vom 26. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe angegeben, schwerbehindert zu sein mit im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "G" und "B" und einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). Um ihm die beantragte Parksonderberechtigung erteilen zu können, müsse er alle der genannten Kriterien erfüllen. Die Voraussetzungen habe das Amt für Soziales und Wohnen jedoch - auch nach erneuter Prüfung anlässlich der Vorlage neuer Er-​kenntnisse im Rahmen seiner Anhörung - nicht im Ganzen bestätigen können. Daher sei sein Antrag abzulehnen gewesen.

Der Kläger hat am 9. September 2010 Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen im Rahmen der An-​tragstellung und des Anhörungsverfahrens.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2010 zu verpflichten, ihm eine Parksonderberechtigung für Schwerbehinderte ab Antragstellung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus darauf aufmerksam, dass sie an die Feststellungen des Amtes für Soziales und Wohnen gebunden sei und keine andere Entscheidung von ihr getroffen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA Heft 1) sowie der Akten des Amtes für Soziales und Wohnen (BA Hefte 2 - 4) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung, noch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.

Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Das in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation ist nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2010 - 8 A 2247/10 - juris, Rdnr. 24 m.w.N, www.nrwe.de. Vgl. auch Urteile der Kammer vom 9. Juni 2009 - 14 K 3637/07 -, juris, Rdnr. 29 und vom 9. Februar 2010 - 14 K 2291/09 -, juris, Rdnr. 20 (jeweils auch unter www.nrwe.de).
Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wird durch die am 4. Juni 2009 neugefasste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (VwV-​StVO, BAnz 2009, S. 2050 ff.) gelenkt und gebunden. Diese Neufassung der VwV-​StVO enthält nunmehr konkrete Vorgaben für die Gewährung einer Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen "aG" (noch) nicht zuerkannt wurde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2010 - 8 A 2247/10 - juris, Rdnr. 27 und www.nrwe.de; Urteil der Kammer vom 9. Februar 2010 - 14 K 2291/09 -, juris, Rdnr. 29.
Ermessensfehler der Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung seines Antrags und auch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht (mehr) besteht. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, dem eine Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewährt werden kann.

Nach den Nr. II.1 und 2 der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können Parkerleichterungen im Wege von Ausnahmegenehmigungen "für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung" erteilt werden. Zu dieser Personengruppe gehört der Kläger nach den Feststellungen des Versorgungsamtes nicht. In seinem unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen "G" und "B", nicht jedoch das Merkzeichen "aG" eingetragen.

Der Kläger gehört nach den Stellungnahmen des Amtes für Soziales und Wohnen auch nicht zu dem weiteren, in den Nummern II.3 c) und d) der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannten Kreis von gehbehinderten Menschen, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Danach sind die Regelungen zur Erteilung einer Parkerleichterung im Wege einer Ausnahmegenehmigung sinngemäß auch auf schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie auf schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbel​säule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane anzuwenden.

Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Bescheides der Versorgungsverwaltung des Beklagten vom 14. April 2010 sowie seines aktuellen Schwerbehindertenausweises sind ihm zwar die Merkzeichen "G" und "B" zuerkannt worden. Es besteht ein Gesamt-​GdB von 100.

Nach den Stellungnahmen des Amtes für Soziales und Wohnen vom 22. Juni 2010 und 25. August 2010 liegen jedoch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den Nr. II.3 c) und d) der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht vor.

Die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung darauf berufen, an die Feststellungen des Amtes für Soziales und Wohnen gebunden zu sein. Diesbezüglich ist jedoch nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-​Westfalen (OVG NRW),
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 - juris, Rdnr. 80 ff. und www.nrwe.de,
der sich die Kammer anschließt, zwischen den in dem Schwerbehindertenausweis des Klägers dokumentierten Feststellungen zum Grad der Behinderung sowie zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen bestimmter gesundheitlicher Merkmale einerseits und den Stellungnahmen der Sozialbehörde, die diese im Wege der Amtshilfe im Vorfeld der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO abgegeben hat, andererseits zu differenzieren. Gebunden ist die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten an die Feststellungen des Amtes für Soziales und Wohnen, soweit sie den Gesamtgrad der Behinderung des Klägers und das Vorliegen der Merkzeichen "G" und "B" bzw. das Nichtvorliegen des Merkzeichens "aG" betreffen. Diese Bindungswirkung ergibt sich aus § 69 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Danach dient der Schwerbehindertenausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, über das Vorliegen und den Grad der Behinderung sowie über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden und durch die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sicherzustellen, dass der behinderte Mensch gegenüber jedermann die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nachweisen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -juris, Rdnr. 80. und www.nrwe.de. Vgl. (im Ergebnis) auch die bisherige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 9. Februar 2010 - 14 K 2291/09 -, juris, Rdnr. 47, m.w.N. und www.nrwe.de.
Bindungswirkung kommt dabei nicht nur den im Schwerbehindertenausweis dokumentierten positiven Feststellungen über gesundheitliche Merkmale im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX zu, sondern auch den negativen Feststellungen, dass solche Merkmale nicht vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 - juris, Rdnr. 82, www.nrwe.de, und Beschluss vom 22. August 1996 - 25 A 5167/94 -.
Nicht gebunden ist die Straßenverkehrsbehörde hingegen an die Stellungnahmen der Sozialbehörde vom 22. Juni und 25. August 2010, die diese im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgegeben hat. Die Bindungswirkung des § 69 Abs. 5 S. 2 SGB IX bezieht sich allein auf die in den Schwerbehindertenausweis einzutragenden Feststellungen, also das Vorliegen einer Behinderung und den (Gesamt-​)Grad der Behinderung (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX) sowie die weiteren gesundheitlichen Merkmale (§ 69 Abs. 4 SGB IX), nicht auch auf sonstige Stellungnahmen der Sozialverwaltung zum Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Funktionsbeeinträchtigungen.

Denn zum einen enthält die VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 kein förmliches sozialrechtliches Feststellungsverfahren für alle gesundheitlichen Merkmale, die für die Bewilligung von Parkerleichterungen von Bedeutung sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -juris, Rdnr. 86, und www.nrwe.de; a.A. wohl VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 2267/07 -, juris, Rdnr. 23, unter Verweis auf Dau, jurisPR-​SozR 15/2009 Anm. 6.
Zum anderen ergibt sich eine Bindung an versorgungsbehördliche Stellungnahmen auch nicht aus dem nordrhein-​westfälischen Erlass vom 2. Juli 2009 und der dort verwendeten Formulierung "Die für die Versorgung zuständigen Behörden werden in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab". Denn dieser Formulierung lässt sich, so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen in seinem Urteil vom 23. August 2011, nicht entnehmen, dass eingeholte Stellungnahmen auch bei substantiierten Zweifeln an ihrer Richtigkeit (z.B. bei Vorlage von ärztlichen Gutachten durch den Antragsteller) oder bei Vorliegen neuer Erkenntnisse bindend sein sollen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011, - 8 A 2247/10 -, juris, Rdnr. 90, www.nrwe.de.
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts an, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Stellungnahmen der Sozialverwaltung im Rahmen der Amtshilfe nicht um "Entscheidungen" im Sinne eines Verwaltungsakts handelt, die von der Sozialgerichtsbarkeit zu überprüfen wären. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. August 2011 (a.a.O.) ausgeführt:
"Die für Versorgungsfragen zuständigen Behörden stellen gemäß § 69 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen lediglich das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale fest. Dementsprechend entscheiden auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG lediglich über öffentlich- rechtliche Streitigkeiten bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 SGB IX. Eine sachliche und rechtliche Überprüfung der im Rahmen der Amtshilfe abgegebenen Stellungnahme der Sozialverwaltung durch die Sozialgerichtsbarkeit erfolgt gerade nicht. Nur im Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung und im anschließenden Verwaltungsprozess besteht daher die Möglichkeit, die Richtigkeit der Stellungnahme der Versorgungsverwaltung inzident zu überprüfen."
Bezogen auf diese Stellungnahmen besteht daher die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zwischen Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht.

Dennoch mach die Formulierung des Erlasses ("nach Aktenlage") deutlich, dass im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Parkerleichterung nicht außerhalb der dafür zuständigen Versorgungsverwaltung eine gesonderte oder erneute Prüfung der Voraussetzungen der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erfolgen soll. Die Straßenverkehrsbehörden sollen sich vielmehr der besonders sach- und fachkundigen Versorgungsverwaltung bedienen, die ihre Feststellung nach Maßgabe der vorhandenen Unterlagen ohne weitere Sachverhaltsermittlung trifft. Diese Beschränkung der Prüfung durch die Versorgungsverwaltung auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Aktenlage stellt sich nicht als Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar. In Fällen der vorliegenden Art ist in der Regel eine weitergehende Sachverhaltsermittlung bereits deshalb weder geboten noch erforderlich, weil sich aus den der Versorgungsverwaltung vorliegenden Akten regelmäßig ergibt, an welchen Gebrechen der jeweilige Antragsteller leidet und warum es zu der Zuerkennung des Merkmals "aG" nicht gekommen ist.

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung kann daher allenfalls dann geboten sein, wenn substantiierte Zweifel an der von der besonders sach- und fachkundigen Versorgungsverwaltung abgegebenen Stellungnahme vorliegen. Dies kann zum einen dann der Fall sein, wenn die Stellungnahme offensichtlich auf einer unvollständigen Erfassung der vorhandenen Aktenlage oder aber einer willkürlichen und deshalb nicht mehr nachzuvollziehenden Bewertung derselben beruht.
Vgl. die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2010, - 14 K 2291/09 -, juris, Rdnr. 43 ff., www.nrwe.de, vom 9. Juni 2009 - 14 K 3637/07 -, juris, Rdnr. 55, www.nrwe.de, und Gerichtsbescheid vom 10. November 2010 - 14 K 5555/09 - (nicht veröffentlicht).
Zwar finden die Einzelheiten der Prüfung mit Rücksicht auf die zu schützenden Sozialdaten des Betroffenen in der Stellungnahme der Versorgungsverwaltung bewusst keinen Niederschlag. In diesen Fällen kann aber bei substantiierten Einwendungen Veranlassung bestehen, bei der Versorgungsverwaltung eine weitergehende Begründung dieser von ihr im Wege der Amtshilfe abgegebenen Stellungnahme einzuholen.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte an die Feststellungen des Amtes für Soziales und Wohnen in dem Schwerbehindertenausweis des Klägers ("G", "B", GdB 100) gebunden ist, eine grundsätzliche Bindung an die Stellungnahmen des Amtes für Soziales und Wohnen vom 22. Juni 2010 und 25. August 2010 jedoch nicht besteht. Die in diesen Stellungnahmen zum Ausdruck kommende Bewertung, dass die einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht einen Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) bzw. einen Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane erreichen, ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Vorliegen des jeweiligen Einzel-​Grades der Behinderung, der für bestimmte Funktionsstörungen zuerkannt worden ist, lässt sich ohne Weiteres den Akten der Sozialverwaltung (vorliegend Bl. 63 der Beiakte Heft 4) entnehmen, da er die Grundlage für die Berechnung des Gesamt-​Grades der Behinderung bildet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 - juris, Rdnr. 45 und www.nrwe.de, unter Verweis auf Teil A, Vorbemerkung und Nr. 3 der Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs.. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-​Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Anlageband zum BGBl. I Nr. 57).
Auch liegt den Stellungnahmen nicht eine unvollständige Erfassung der Aktenlage zugrunde. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2010 lagen aktuelle ärztliche Befunde (zuletzt aus Januar 2010) zum Gesundheitszustand des Klägers zugrunde. Bei Abgabe der zweiten Stellungnahme lag insbesondere auch die ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C1. von 10. August 2010 vor. Aus dem Attest des Dr. C1. ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei dem Kläger, die seine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich einschränken, von dem untersuchenden Amtsarzt jedoch nicht berücksichtigt worden wären. Das Amt für Soziales und Wohnen hat die einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. April 2010 festgestellt. Dass diesem Bescheid eine offensichtlich unvollständige Erfassung des Sachverhaltes zugrunde lag, lässt sich auch anhand der von Dr. C1. unter dem 10. August 2010 ausgestellten Bescheinigung nicht feststellen.

Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einzelfall des Klägers besonders gelagerte atypische Umstände aufweist, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind. Zum Prüfungsmaßstab in atypisch gelagerten Fällen hat das OVG Münster im Urteil vom 23. August 2011 (a.a.O.) folgendes ausgeführt:
"Im Übrigen regelt die VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 den Personenkreis, der für Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommt, nicht abschließend. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften hindern die Behörde nicht generell, ihr Ermessen in begründeten anders gelagerten Fällen abweichend auszuüben. Durch derartige Verwaltungsvorschriften wird vielmehr das gesetzlich eingeräumte Ermessen abstrakt wahrgenommen und der Behörde zur Einzelfallentscheidung eine Orientierung gegeben. Es entspricht jedoch dem Sinn und Zweck einer Ermessensermächtigung, dass die Ermessensausübung nicht nach einem starren Schema erfolgt. (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1990 - 1 B 162.90 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 2345/05 -)

Insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 erfasste Behinderung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Ermessen eingeräumten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen; sie hat in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen. (OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 2345/05 -.)

Solche Fälle sind auch nach der neugefassten VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 denkbar. Zwar ist der Personenkreis, der aufgrund der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschriften für Parkerleichterungen in Betracht kommt, über die Fälle der außergewöhnlichen Gehbehinderung und der Blindheit hinaus erweitert worden. Es sind aber dennoch Fallgestaltungen möglich, die von den aufgezählten Fallgruppen nicht erfasst werden und in denen physische oder auch psychische Beeinträchtigungen vorliegen, die in ihren Auswirkungen mit den von der Verwaltungsvorschrift erfassten Krankheiten und Behinderungen zu vergleichen sind. (Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 2345/05 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 - 6 K 3031/10 - , juris.)

In diesen Fällen besteht keine Bindung an die in der VwV-​StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Fallgruppen, sondern die Straßenverkehrsbehörde muss eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogene Prüfung vornehmen, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann."
Dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, die nicht zu den Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen/ der Lendenwirbelsäule oder zu den Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane zu zählen sind - im Bescheid des Amtes für Soziales und Wohnen der Beklagten wurden festgestellt: Depression, Prostataerkrankung, Funktionseinschränkung der linken Hand, Sehminderung, Reizmagen, Hörminderung - in ihren Auswirkungen mit den von der Verwaltungsvorschrift erfassten Krankheiten und Behinderungen zu vergleichen sind und den Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Gleiches gilt für die sich aus der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergebenden weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Diabetes mellitus II, Obesitas, Niereninsuffizienz, Hypercholesterinanämie, arterielle Hypertonie).

Schließlich lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die von ihm vorgelegte Ablichtung des in Polen ausgestellten Parkausweises nachweisen. Bei diesem Parkausweis handelt es sich bereits nicht um den EU-​einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (VkBl. 2000, S. 624/ 625).

Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.