Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Koblenz Beschluss vom 30.08.2011 - 1 SsBs 65/11 - Verwertung des Protokolls der Geschwindigkeitsmessung

OLG Koblenz v. 30.08.2011: Verwertung des Protokolls der Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der „vereinfachten Art der Beweisaufnahme“


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 30.08.2011 - 1 SsBs 65/11) hat entschieden:
Im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes kann im Rahmen der „vereinfachten Art der Beweisaufnahme“ gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO an Stelle der Vernehmung des Messbeamten das Messprotokoll zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.


Siehe auch Messprotokolle und Eichbescheinigungen und Urkundenbeweis - Akteninhalt - Urkundenverlesung - Vorhalt


Gründe:

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft dargelegt, dass die Verfahrensrüge nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

In der Rechtsmittelbegründung findet sich unter der Überschrift "Verstoß gegen die unmittelbare Beweisaufnahme; § 250 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG" eine Darstellung des gesamten Verfahrensgangs vom Erlass des Bußgeldbescheids über den Einspruch, dessen auf den Wegfall des Fahrverbots gerichtete Begründung vollständig mitgeteilt wird, bis hin zu einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls.

An keiner Stelle wird dargelegt, in welcher konkreten prozessualen Maßnahme des Gerichts ein Verstoß gegen den in § 250 StPO normierten Vorrang des Zeugenbeweises vor dem Urkundenprozess gesehen wird.

Die nachfolgenden "rechtlichen Erwägungen" zu §§ 77a, 78 OWiG, die mit Blick auf § 250 StPO oder 77a Abs. 4 OWiG von vorn herein irrelevant sind, soweit sie sich mit dem Verkehrszentralregisterauszug (§§ 71 OWIG, 249 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder Augenscheinsobjekten (§§ 71 OWiG, 86 StPO) befassen, können diesen Mangel nicht heilen.

Es fehlt weiterhin an der Darlegung, welches Protokoll über eine frühere Zeugenvernehmung oder welche schriftliche Erklärung welches Zeugen verlesen wurde. Sollte das Messprotokoll gemeint sein (dessen Inhalt ebenfalls nicht mitgeteilt wird; siehe dazu BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 4 Polizeivermerk), ist auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO hinzuweisen. Eine prozessordnungswidrige Verwertung einer bestimmten verlesbaren, aber nicht verlesenen und auch sonst nicht auf zulässige Weise (§ 78 Abs. 1 OWiG; siehe dazu OLG Koblenz v. 24.03.2011 - 2 SsBs 154/10 - juris)) in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde wird nicht gerügt.

Dass das Hauptverhandlungsprotokoll mangelhaft ist, kann der Rechtsbeschwerde allein nicht zum Erfolg verhelfen.