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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.02.2011 - IV-4 RBs 29/11 - Anforderungen an den Beweis durch Frontfoto und Ermessensspielraum beim Fahrverbot

OLG Düsseldorf v. 28.02.2011: Zu den Anforderungen an den Beweis durch Frontfoto und Ermessensspielraum bei Verhängung eines Fahrverbots


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.02.2011 - IV-4 RBs 29/11) hat entschieden:
  1. Erscheint zweifelhaft, dass das in Bezug genommene im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung gefertigte Frontfoto nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, so muss der Bußgeldrichter Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben.

  2. Bei der Verhängung eines Fahrverbots muss sich der Tatrichter der Möglichkeit, dass er trotz Annahme eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalog-Verordnung von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen kann, bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen.

Siehe auch Lichtbildqualität - Radarfoto und Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 480,-- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 2. November 2009 um 19.56 Uhr mit dem PKW .., amtliches Kennzeichen …., die Autobahn A 42 in Fahrtrichtung Dortmund ausweislich einer mit einem Verkehrsradargerät Multanova F6 durchgeführten Messung mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h und überschritt dadurch die dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes von 6 km/h um 51 km/h.

Die Überzeugung davon, dass das Fahrzeug zur fraglichen Zeit von dem Betroffenen geführt wurde, hat das Amtsgericht aufgrund der bei den Akten befindlichen Radarfotos gewonnen. Hierzu heißt es im Urteil:
"Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrer des PKW …, amtliches Kennzeichen: …., gewesen ist. Die Lichtbilder gemäß Hülle Blatt 25 der Akte wurden in Augenschein genommen. Darauf ist die Person des Fahrers des Fahrzeuges abgebildet. Auf diese Abbildungen wird wegen der Einzelheiten gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen hat die sichere Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Betroffene die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern abgebildete Person ist."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.


II.

Die gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form-und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht. Die vom Bußgeldrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht.

Zwar sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung nicht zu beanstanden. Beruht nämlich - wie hier - die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten im weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Ergebnissen, so genügt die Mitteilung des Messverfahrens, des Messergebnisses und des zum Ausgleich etwaiger Messfehler berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 3 StVO Rn. 56b jeweils m.w.N.). Diesen Mindestanforderungen werden die Urteilsgründe jedenfalls gerecht.

Unzureichend sind indes die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Betroffenen anhand der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Radarfotos. Auch wenn in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss jedenfalls die Schilderung der Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 71 Rn. 41). Daran fehlt es hier. Denn die erfolgte Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder nach §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG reicht im vorliegenden Fall nicht aus, dem Senat die ihm zufallende Prüfung zu ermöglichen, ob die Belegfotos überhaupt als Grundlage für eine Fahreridentifizierung geeignet sind.

Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch, so sind zwar im Regelfalle darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Foto - wie etwa ein Frontfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt - nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376, 378; Göhler, a.a.O., Rn. 47a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 267 Rn. 10 jeweils m.w.N.).

Hier lässt es jedoch die schlechte Qualität der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Abbildungen als zweifelhaft erscheinen, dass diese eine tragfähige Basis für die Überführung des Betroffenen darstellen können. Denn die Gesichtszüge des Fahrers sind auf den Radarfotos nur unscharf zu sehen, klare Konturen von Nase, Mund und Augen sind nicht erkennbar, die Stirnpartie sowie der Haaransatz werden durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. In Anbetracht der danach nur eingeschränkten Eignung der Fotos zur Identitätsfeststellung hätte der Bußgeldrichter im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, warum es ihm gleichwohl möglich gewesen ist, den Betroffenen als Fahrzeugführer zu erkennen. Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen (vgl. BGH a.a.O.; Göhler a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.) An einer solchen für den Senat nachvollziehbaren Darstellung der Beweiswürdigung fehlt es indes.

Schon der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG, 353 StPO). Anlass, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gebrauch zu machen, besteht nicht.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch der Ausspruch zum Fahrverbot im angefochtenen Urteil rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Zu beanstanden ist insoweit, dass das Amtsgericht die Frage unerörtert lässt, ob von der Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalles nach der Bußgeldkatalog-Verordnung, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbotes besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1992,135,136). Daran fehlt es hier. Den Ausführungen des Bußgeldrichters zum Rechtsfolgenausspruch lässt sich - auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe - nicht entnehmen, dass er sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalles nach der Bußgeldkatalog-Verordnung von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger - nochmaliger - Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Die Urteilsgründe verhalten sich ausschließlich zu der Frage, ob ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte geboten erscheint. Soweit das Amtsgericht eine Erhöhung der Regelbuße auf einen Betrag von 480,-- € vorgenommen hat, wird dies allein mit dem Bestehen von Vorbelastungen begründet; Ausführungen zur Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot fehlen indes.

Dies lässt besorgen, dass das Amtsgericht den Umfang des ihm eröffneten Ermessensspielraumes verkannt hat.