Das Verkehrslexikon

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Fotoqualität - Lichtbildqualität - Radarfoto -Lichtbildbeweis - Fotoabgleich

Fotoqualität - Radarfoto -Lichtbildbeweis - Fotoabgleich




Gliederung:


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Allgemeines

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Weiterführende Links:


Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer

Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage

Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage

Fotoqualität - Radarfoto -Lichtbildbeweis

Die Inbezugnahme eines Fotos im Urteil in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Rechtsprechung: Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmung des Halters auf Grund eines Radarfotos

Täterschaftsnachweis durch ein anthropologisch-biometrisches Sachverständigengutachten

Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

Verwertungsverbote

Zeugnisverweigerungsrechte

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Allgemeines:


BGH v. 19.12.1995:
Bestehen nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.

OLG Hamm v. 13.05.2005:
Bestehen an der Eignung eines Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers Zweifel, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und insbesondere darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Bildes den Verurteilten als Fahrer hat identifizieren können. Wird zur Identifizierung ein anderes Foto herangezogen, muss eine konkrete Beschreibung und ein Vergleich des Verurteilten mit dem bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild abgebildeten Fahrer vorgenommen werden.

KG Berlin v. 16.01.2006:
Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein bei der Akte befindliches Foto, so müssen die Urteilsgründe entweder Ausführungen zu der Qualität der Aufnahme oder eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Foto enthalten.

OLG Bamberg v. 21.04.2008:
Bei der Identifizierung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter Grenzen gesetzt. Je nach Qualität und Inhalt der Beweisfotos können sich ein Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen in einem solchen Fall trotzdem aufgrund der Beweisfotos als überführt an, ist dies rechtsfehlerhaft und das Urteil kann insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden. Deshalb müssen die Urteilsgründe so gefasst werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob die Beweisfotos überhaupt zur Identifizierung einer Person geeignet sind.

OLG Düsseldorf v. 28.02.2011:
Erscheint zweifelhaft, dass das in Bezug genommene im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung gefertigte Frontfoto nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, so muss der Bußgeldrichter Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben.

OLG Bamberg v. 01.09.2011:
Bei einer eingeschränkten Eignung der Lichtbilder eines Betroffenen zur Identifizierung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegen, warum ihm die Identifizierung trotz der eingeschränkten Bildqualität möglich erscheint. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale des Betroffenen, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend sind, sind zu benennen und zu beschreiben.

OLG Bamberg v. 22.02.2012:
Ist ein bei einem Verkehrsverstoß gefertigtes Frontfoto nicht uneingeschränkt zur Identifizierung der Betroffenen geeignet, muss der Tatrichter näher darlegen, warum er trotz der eingeschränkten Bildqualität die Betroffene als Fahrerin identifizieren konnte. Es sind die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale der Betroffenen, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, in einem solchen Fall zu benennen und zu beschreiben.

OLG Hamm v. 02.04.2013:
Zunächst hat allein der Tatrichter zu entscheiden, ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist. Ob ein solches Lichtbild für das Gericht - mit oder ohne sachverständige Beratung - jedoch ein geeignetes Beweismittel darstellt, ist durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar. Sofern das Gericht nicht von der Möglichkeit der deutlichen und zweifelsfreien Bezugnahme auf das/die in der Akte befindliche/n Lichtbild/er gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch und damit die in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht zum Bestandteil der Urteilsgründe macht, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, vor allem zur Bildschärfe, und zum Bildinhalt enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der (über §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG) eröffneten Möglichkeit der eigenen Betrachtung des/der Lichtbild/er die Überprüfung von dessen/deren Ergiebigkeit ermöglicht wird.

OLG Brandenburg v. 02.02.2016:
Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Messfotos zur Identifikation des Fahrers, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.

KG Berlin v. 02.11.2016:
Bei der tatrichterlichen Bezugnahme auf ein uneingeschränkt zur Identifizierung des Fahrzeugführers geeignetes Belegfoto sind darüber hinausgehende Ausführungen zum abgebildeten Fahrzeugführer entbehrlich.

OLG Bamberg v. 17.01.2017:
Macht der Tatrichter, der den Betroffenen als Fahrzeugführer durch den Vergleich mit dem aufgrund einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Messfoto identifiziert hat, nicht von der Möglichkeit nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch, so hat er das Lichtbild so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Die bloße Aufzählung von einzelnen Gesichtsteilen genügt hierfür nicht (Anschluss an BGHSt 41, 376).


OLG Karlsruhe v. 03.11.2017:
Ist der Tatrichter danach anhand eines Radarfotos zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene und die auf dem Foto abgebildete Person seien identisch, gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:
   Falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, genügt eine (deutliche und zweifelsfreie) Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG; eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich.

Ist das Foto - etwa aufgrund schlechter Bildqualität (z.B. erheblicher Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist.

OLG Oldenburg v. 02.01.2018:
Eine seitens eines SV festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit trägt eine Verurteilung nicht allein, wenn das Foto eine mindere Qualität aufweist. Ein Rückschluss auf den Fahrer erfordert zumindest die zusätzliche Feststellung, dass der Betr. entweder Halter des Pkw ist oder in einer solchen Beziehung zum Halter des Pkw steht, dass ein Zugriff auf den Pkw zu der fraglichen Zeit nicht auszuschließen ist.

KG Berlin v. 08.06.2019:
Der Umstand, dass der Stirnbereich des abgelichteten Kraftfahrers durch eine Kappe verdeckt ist, führt nicht dazu, dass das Lichtbild zur Fahreridentifizierung generell ungeeignet ist.

OLG Oldenburg v. 05.10.2021:
Umfang der Beweisaufnahme bei Vorhandensein eines Messfotos und Benennung einer anderen Person als Fahrer durch den Betroffene - Umfang der Beweisaufnahme bei Vorhandensein eines Messfotos und Benennung einer anderen Person als Fahrer durch den Betroffenen.

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