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Amtsgericht Krefeld Urteil vom 10.01.2014 - 6 C 301/13 - Zur Höhe der unfallbedingten Abschleppkosten

AG Krefeld v. 10.01.2014: Zur Höhe der unfallbedingten Abschleppkosten


Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 10.01.2014 - 6 C 301/13) hat entschieden:
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der unfallbedingten Abschleppkosten beschränkt sich gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA für 2012 herangezogen werden kann. Die dort ermittelten Preisangaben stellen die bei den VBA-Mitgliedern ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze für Einsatzfahrzeuge dar.


Siehe auch Ersatz von unfallbedingten Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO).


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten in Höhe von € 121,74.

Zwar ist die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schadensersatzansprüche einstandspflichtig, die dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall vom 29.04.2013 entstanden sind. Zu den dem Geschädigten entstandenen Kosten gehören dabei auch die Kosten für das Abschleppen des Unfallfahrzeugs von der ... Straße ... in Krefeld zur ... straße ... in Krefeld.

Auch ist die Klägerin - wie inzwischen unstreitig gestellt ist - auf Grund der Abtretung der Autohilfe ... GmbH hinsichtlich der Geltendmachung der Abschleppkosten aktivlegitimiert, wobei die Autohilfe ... GmbH ihrerseits durch den Abtretungsvertrag mit dem Geschädigten, Herrn ..., Forderungsinhaberin geworden war.

Jedoch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von € 161,84 der berechtigte Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt worden.

Insoweit beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abschleppkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA für 2012 herangezogen werden kann. Auch nach Auffassung der Klägerin stellen die dort ermittelten Preisangaben die bei den VBA-Mitgliedern ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze (u.a.) für Einsatzfahrzeuge dar.

Danach ist vorliegend vom Einsatz eines LKWs für die Fahrzeugbeförderung (LFB) auszugehen, wobei die Beklagte sich den Einsatz eines Fahrzeuges bis 11,99 t in Rechnung stellen lässt. Insoweit beträgt die branchenübliche durchschnittliche Vergütung für den Einsatz pro Stunde € 136, -- netto bzw. € 161,84 brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte unbestritten vorprozessual bezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin dagegen nicht zu, da höhere Abschleppkosten nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren.

So ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Bergung und das Abschleppen des Unfallfahrzeuges mit einem LKW für die Fahrzeugbeförderung mit Kran (LFBK) erforderlich war und nicht auch mit einem LKW ohne Kran (LFB) hätte ausgeführt werden können. Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass bei der Bergung ein Kran zum Einsatz gekommen wäre. Auch soweit das Fahrzeug blockierte und das Rad vorne abgerissen war, ist nicht ersichtlich, dass der Einsatz eines LFBK erforderlich gewesen wäre.

Ferner hat die Beklagte die Erforderlichkeit einer Bergungs- und Abschleppzeit von 1 1/2 Stunden bestritten. Die Klägerin hat dazu, dass ein Zeitaufwand von 1 1/2 Stunden erforderlich gewesen sein soll, weder Tatsachen vorgetragen, noch Beweis angetreten. Ein solcher Zeitaufwand ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug blockierte und ein Vorderrad abgerissen war, nicht nachvollziehbar, liegt doch die Unfallstelle im Innenstadtbereich von Krefeld und beträgt die Abschleppstrecke nur etwa 4,3 Kilometer. Überdies hat die Beklagte im Einzelnen unbestritten vorgetragen, dass die Firma Autohilfe ... GmbH für Abschleppeinsätze im Stadtgebiet von Krefeld gegenüber der öffentlichen Hand für den gesamten Abschleppeinsatz nur Kosten von € 60,-- in Rechnung stellt und in "Schutzbrieffällen" Beträge bis maximal €150,--.

Auf die Fragen, ob dem Geschädigte ... bei der Beauftragung der Firma ... ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist oder ob er Anlass hatte, an der Angemessenheit der Kosten zu zweifeln, kommt es vorliegend nicht an, da nicht der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht, sondern die Klägerin auf der Grundlage einer Abtretung der Firma ... Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einerseits und Abschleppunternehmen andererseits können aber die Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Abschleppkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Bei objektiv überhöhten Kosten sind lediglich die erforderlichen Kosten zu erstatten; anders als im Verhältnis zum Unfallgeschädigten selbst ist insoweit keine subjektive Schadensbetrachtung geboten. Alle Erwägungen der Klägerseite dazu, dass den Geschädigten nach dieser subjektiven Schadensbetrachtung kein Auswahlverschulden trifft, er keine Marktforschung betreiben und keine Bedenken gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten haben musste, sind daher vorliegend unerheblich. Gleiches gilt für die Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB. Vorliegend geht es allein um die objektiv zu beantwortende Frage, welche Abschleppkosten im zugrundeliegenden Fall tatsächlich erforderlich waren. Erforderlich waren insoweit aber - wie dargelegt - lediglich Kosten in Höhe von € 161,84 für den einstündigen Einsatz eines LFB bis 11,99 t. Die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Kosten - auch der berechneten Telefongebühren - hat die Klägerin schon nicht dargetan.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: € 121,74



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