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OLG Dresden Urteil vom 19.02.2014 - 7 U 111/12 - Einziehung von Sachverständigenkosten als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung
OLG Dresden v. 19.02.2014: Einziehung abgetretener Forderungen auf Erstattung von Sachverständigenhonorar als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung
Das OLG Dresden (Urteil vom 19.02.2014 - 7 U 111/12) hat entschieden:
- Ein Kraftfahrzeugsachverständiger ist aktivlegitimiert, aus abgetretenem Recht den Anspruch eines Verkehrsunfallgeschädigten auf Ersatz von Sachverständigenkosten einzuklagen. Die Einziehung stellt sich als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung dar, denn der Forderungseinzug ist als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen anzusehen. Dies gilt auch, wenn der Sachverständige mit seiner Klage die Forderungen mehrerer Verkehrsunfallgeschädigter in insgesamt 58 - dem Grunde nach unstreitigen - Fällen geltend macht.
- Über die Höhe des ersatzfähigen Sachverständigenhonorars entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung. Es können dabei Listen oder Tabellen Verwendung finden. Grundsätzlich ist es möglich, sich an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den BVSK zu orientieren. Zusätzlich kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Siehe auch Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro und Sachverständigenkosten
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1. Die klagende Sachverständige hat aus abgetretenem Recht der einzelnen Unfallgeschädigten Anspruch gegen die Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner und Schädiger nach §§ 398 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der ausgeurteilten Sachverständigenkosten.
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Forderungen auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten durch die Geschädigten wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind.
aa) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die maßgeblichen, mit Schriftsatz vom 15.04.2011 vorgelegten Abtretungserklärungen (Anlagen K 241 bis K 297) aus April 2011 hinreichend bestimmt sind. Die ursprünglichen Abtretungsformulare wurden angepasst und in den Urkunden die abgetretenen Schadensersatzansprüche auf Ersatz der fälligen Sachverständigenkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem jeweils genannten Unfallereignis auf die Höhe der noch offenen Gutachterkosten begrenzt. Hierdurch ist hinreichend erkennbar, welche Forderung aus dem Verkehrsunfall von der Abtretung erfasst sein soll, nämlich nur die auf Zahlung des Sachverständigenhonorars, so dass dem durch den BGH geforderten Bestimmtheitserfordernis (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, Az: VI ZR 260/10, juris) hinreichend Rechnung getragen wurde.
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung verstoßen die Abtretungen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Die maßgeblichen, von der Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15.04.2011 vorgelegten und im April 2011 bei den Geschädigten eingeholten neuen Abtretungserklärungen erfolgten unter Geltung des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Entscheidend ist mithin allein, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, ER-Drucks. 623/06, S. 106 ff.). Nach diesen Grundsätzen soll die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer erfüllungshalber abgetreten werden, grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist. Ausdrücklich genannt als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird im Bereich der Unfallschadenregulierung beispielsweise die Geltendmachung von Mietwagenkosten. Gerade die in einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG ganz überwiegend daran festgehalten hatte, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sei, wenn es diesem wesentlich darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, soll dies künftig nicht mehr gelten (BR-Drucks. 623/06, S. 110; BGH, Urt. v. 31.01.2012, Az: VI ZR 143/11, juris Rn. 12). Zu beachten ist aber dabei, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle keine in diesem Sinne zulässige Nebenleistung darstellt, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von essenzieller Bedeutung ist und die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild beispielsweise des Mietwagenunternehmers gehöre, so dass es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle (BR-Drucks. 623/06, S. 96). Der BGH berücksichtigt diese Erwägungen bei der Auslegung der Norm und sieht die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (BGH, a.a.O., juris, Rn. 8 ff.).
Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall des Forderungseinzuges durch den Sachverständigen anwendbar (vgl. auch Senat, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 7 U 1678/11). Auch hier ist der Forderungseinzug als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen anzusehen, wenn der Haftungsgrund unstreitig ist. Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Das Sachverständigengutachten wird primär zur Absicherung der den Schaden tragenden Haftpflichtversicherung eingeholt. Die an der Erstattung des Gutachtens interessierten Unfallgeschädigten gehen deshalb - für den Sachverständigen erkennbar - davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig. Demzufolge sind Direktabrechnungen nicht nur von Autovermietern mit den gegnerischen Haftpflichtversicherern, sondern auch von Sachverständigen weit verbreitet. In den vorliegenden Streitfällen ist die Haftung der Beklagten insgesamt dem Grunde nach von Anfang an unstreitig und die Beklagten greifen die Rechnungen der Klägerin allein ihrer Höhe nach an. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Forderungseinzug durch die Klägerin damit aber als Nebenleistung zu ihrem Berufs- bzw. Tätigkeitsbild als Sachverständige für Kfz-Schäden anzusehen und nach § 5 Abs. 1 RDG selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handeln würde, grundsätzlich erlaubt.
Diese jedem einzelnen Fall zugrunde liegende Gestaltung ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage mehrere Forderungen geltend macht. Allein durch die gehäufte Geltendmachung werden die Nebenleistungen nicht zur Hauptleistung. Diese Vorgehensweise erfolgt ersichtlich, um die allen Fällen gleichermaßen zugrunde liegenden rechtlichen Streitpunkte, vor allem die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 als Maßstab für die Bemessung des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars, verbindlich für alle mit den Beklagten streitigen Fälle durch deren kumulative Geltendmachung prozessökonomisch und kostengünstig klären zu können. Da es sich insgesamt um die Einziehung eigener Vergütungsansprüche gegenüber Dritten handelt, gehört die Geltendmachung als Nebenleistung zu der eigentlichen Hauptleistung der Klägerin, der Erstattung von Sachverständigengutachten. Auch das Argument der Beklagten, dass sich der Haftpflichtversicherer aufgrund der bei Verkehrsunfällen üblichen Vielzahl von streitigen Positionen bei Abtretung an verschiedene Unternehmer (Werkstatt, Sachverständige, Mietwagenunternehmen) mehreren Anspruchsgegnern und Prozessen mit mehreren Rechtsanwälten ggf. an verschiedenen Gerichten mit höheren Kosten ausgesetzt sieht, kann einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht begründen, da der BGH zutreffend den direkten Forderungseinzug durch ein Mietwagenunternehmen in einem solchen Fall ausdrücklich für zulässig erklärt hat (BGH, a.a.O.). Da die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen durch die Klägerin mithin nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, kommt es auf das - unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes notwendige - Vorliegen einer reinen Sicherungsabtretung und den Eintritt des Sicherungsfalles, um nicht als erlaubnispflichtige Rechtsangelegenheit des Sachverständigen angesehen zu werden, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr an.
cc) Die Abtretungen der streitgegenständlichen Forderungen sind auch tatsächlich erfolgt. Die Klägerin hat dies mit Vorlage der vorgenannten Abtretungsurkunden nachgewiesen. Wenn die Echtheit der Urkunde feststeht, dann wird der über ihr stehende Text als echt und dem Willen des Ausstellers entsprechend vermutet, § 440 Abs. 2 ZPO. Die Echtheit der Unterschrift ist im Rahmen des Vollbeweises vom Beweisführer zu beweisen. Das Landgericht hat sich durch Vorlage der Original-Abtretungsverträge in der mündlichen Verhandlung und durch die Aussage der Klägervertreterin davon überzeugt, dass die Abtretungen tatsächlich erfolgt sind. An dieses Beweisergebnis ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Senat hat keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beweiswürdigung und auch die Beklagten haben hiergegen keine konkreten Bedenken geltend gemacht. Soweit in der Klageerwiderung in einigen Schadensfällen darauf hingewiesen wurde, dass der Geschädigte nicht mit dem Auftraggeber identisch sei, hat die Klägerin in diesen Fällen (Schadensfälle Nr. 8, 10, 32, 33, 34, 47, 48, 50 und 52 - der Bezeichnung durch die Parteien im Rechtsstreit folgend) ihren jeweiligen Vortrag ergänzt und konkret dargetan, dass es sich bei den jeweiligen unterzeichnenden Personen um gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtige Stellvertreter der Geschädigten handelt, was durch die Beklagten nicht weiter angegriffen wurde, so dass davon auszugehen ist, dass die konkret vorgetragenen Vertretungsberechtigungen unstreitig sind und bestehen. Anhaltspunkte für Fälschungen wurden durch die Beklagten gleichfalls nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die durch die Klägerin aus abgetretenem Recht der 58 Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Kosten der jeweiligen Sachverständigengutachten sind dem Grunde nach erstattungsfähig und folgen aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war bzw. zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az: VI ZR 67/06, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus den einzelnen Verkehrsunfällen ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig waren.
c) Die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten überschreitet jedoch teilweise den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB.
aa) Danach hat der Schädiger (nur) den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Hierzu hat er nach der Rechtsprechung des BGH den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand kann ex post gesehen bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bestimmenden) Betrages bieten, er muss jedoch nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch sein (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, a.a.O., Rn. 13). Maßgeblich ist mithin, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Insoweit hat der BGH die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im vorgenannten Sinne verlangt werden kann, bejaht, da eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung trägt, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH, Urt. v. 04.04.2006, Az: X ZR 122/05, juris Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es vorliegend deshalb weder auf die Frage der - infolge der Pauschalierung unter Umständen - fehlenden Prüffähigkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenhonorare an, noch kann allein zur besseren Kontrolle der Angemessenheit der Vergütungen für den tatsächlichen Zeitaufwand eine Abrechnung nach Stundensätzen verlangt werden. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und kann grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Einzelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, a.a.O., m.w.N.). Die Grenze wird durch § 249 Abs. 2 BGB gezogen, da der Geschädigte danach als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schaden zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Da dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, zu nehmen ist, ist der Geschädigte allerdings, worauf die Klägerin zutreffend verweist, grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es verbleibt letztlich nur für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (zu alledem BGH, Urt. v. 23.01.2007, a.a.O.).
bb) Unter Würdigung dieser Umstände entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können dabei Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07, juris). Wenn das Gericht allerdings berechtigte Zweifel an ihrer Eignung als Schätzgrundlage hat, muss es sich die unerlässlichen fachlichen Erkenntnisse auf andere Weise beschaffen (BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07, juris, Rn. 22 f.). Grundsätzlich ist es danach möglich, sich an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den BVSK zu orientieren. Die von den Beklagten konkret gegen die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung durch das Landgericht als Schätzungsgrundlage vorgebrachten Bedenken, insbesondere die Behauptung, dass die Befragung für den hier maßgeblichen Leipziger Raum nicht repräsentativ sei und die Befragten ein wirtschaftliches Motiv hatten, das Honorar eher zu hoch als zu niedrig anzugeben, haben den Senat bewogen, die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der durch die Klägerin geltend gemachten Sachverständigenhonorare durch einen Vergleich mit anderen im Leipziger Raum pauschaliert nach Schadenshöhe abrechnenden KFZ-Sachverständigen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Von Bedeutung war dabei auch, dass die Klägerin die Sachverständigenhonorare aus 58 Einzelfällen geltend macht und die durch das Sachverständigengutachten entstehenden Kosten damit nicht außer Verhältnis zur Höhe der streitigen Forderung stehen (Rechtsgedanke des § 287 Abs. 2 ZPO) und nicht im Verhältnis Geschädigter - Haftpflichtversicherer entstehen.
Das vom Senat somit eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen A. vom 04.06.2013 hat ergeben, dass das Grundhonorar der Klägerin in der Regel nicht bzw. nicht wesentlich über den ortsüblichen Honorarsätzen, die der Sachverständige durch eine Befragung von neun Ingenieurbüros ermittelt hat, liegt. Der Sachverständige hat hierzu fünf konkrete Fälle aus den 58 streitgegenständlichen Schadensfällen herausgesucht, die sich hinsichtlich der Nettoreparaturkosten und etwaiger Wertminderung bzw. des Wiederbeschaffungswertes unterscheiden. Dabei gelangten von den angefragten 26 Sachverständigenbüros neun Antworten in Rücklauf, bei deren Vergleich die durch die Klägerin festgesetzte Sachverständigenvergütung lediglich 5,52 % nach oben bis 3,66 % nach unten abweicht, so dass im Ergebnis festgestellt werden kann, dass die Abrechnung der jeweiligen Grundhonorare durch die Klägerin der üblichen Sachverständigenvergütung im Raum Leipzig/Leipzig-Land entspricht. Der Senat hat daher keine Bedenken gegen deren Angemessenheit und Erforderlichkeit im vorgenannten Sinne. An der fachlichen Eignung des Sachverständigen, der dem Senat aus anderen Gutachten als besonders fachkundig und gewissenhaft bekannt ist, bestehen keine Zweifel und werden auch durch die Beklagten nicht geäußert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Ermittlung des marktüblichen Preises auch nur durch eine Befragung der Sachverständigen selbst möglich. Auch die Beklagten bringen nicht vor, in welcher Weise die Honorare sonst ermittelt werden sollten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die befragten Sachverständigen in der Praxis niedriger als hier angegeben abrechnen und ihre Honorare zur Verfälschung des Marktpreises überhöht angegeben haben. Hiergegen spricht auch, dass die überwiegende Zahl der befragten Sachverständigen die Tabellen, mit denen sie ihre pauschalen Grundhonorare errechnen, mit vorlegen. Darüber hinaus bewegen sich die festgestellten Grundhonorare auch im Honorarkorridor HB III der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 und sogar leicht unterhalb des arithmetischen Mittels der in dem Honorarkorridor HB III genannten Honorarspanne. Insgesamt hat das Gutachten damit auch bestätigt, dass die BVSK-Honorarbefragung im hier maßgeblichen Leipziger Raum entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus einen geeigneten Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO darstellt. Die Beweiserhebung hat auch gezeigt, dass das von den Beklagten herangezogene Gesprächsergebnis der BVSK 2007 bzw. 2009 - HUK Coburg keinen Rückschluss auf die Ortsüblichkeit des Honorars im Raum Leipzig zulässt. Soweit einige Sachverständige nur gegenüber den Beklagten zu den in diesem Gesprächsergebnis vereinbarten Sonderkonditionen abrechnen, kann dies nicht dazu führen, dass der Sonderkonditionspreis den üblichen, angemessenen Preis bestimmt.
cc) Weiterhin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass im Leipziger Raum ein Honorar üblich ist, bei dem die Nebenkosten gesondert berechnet werden. Bei der Untersuchung des Sachverständigen A wurden nur in einem Fall keine gesonderten Nebenkosten mehr erhoben und nur ein gesamtpauschales Honorar geltend gemacht. Damit ist es ortsüblich, neben dem Grundhonorar weitere Nebenkosten für Fotos, Fahrt, Porto und Telefon sowie Schreibgebühren in Rechnung zu stellen. Überwiegend werden die Nebenkosten durch die befragten Sachverständigenbüros dabei auch pauschalisiert abgerechnet, so dass sie bei geringen Reparaturkosten und einer daraus folgenden geringen Grundgebühr im Verhältnis überdurchschnittlich hoch ausfallen. Während in den im Gutachten des Sachverständigen A herangezogenen Beispielsfällen 1, 3, 4 und 5, in denen die Nettoreparaturkosten mindestens 4.832,61 € betrugen, die Nebenkosten zwischen 20 und 23 % des Grundhonorars ausmachten, lagen sie im Beispielsfall 2, der sich auf den streitgegenständlichen Schadensfall 2 (Geschädigte B) mit 1.680,00 € netto Reparaturkosten bezog, im Durchschnitt bei 36,9 %. Auch hier haben vier Sachverständigenbüros Nebenkosten unterhalb bzw. bis zu 25 % der Grundgebühr erhoben, bei den anderen Sachverständigen machten die Nebenkosten allerdings 29 %, 35 %, 52 %, 60 % und sogar 64 % des Grundhonorars aus. Eine genauere Betrachtung dieser Abrechnungen zeigt, dass die Sachverständigen, deren Nebenkosten über 50 % der Grundgebühr ausmachten, im Ergebnis die teuersten Honorare erzielten, obwohl sie allein nach den - für den Kunden durch Einsichtnahme der Honorarabrechnungstabellen berechenbaren - jeweiligen Grundhonoraren eher als günstige Angebote angesehen werden konnten. Es ist danach zu beobachten, dass in den Fällen, in denen die Grundhonorare tendenziell niedriger erhoben werden, sehr hohe Nebenkosten geltend gemacht werden. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats in solchen Fällen nicht mehr von Nebenkosten gesprochen werden, da sie das Preisgefüge zugunsten des Sachverständigen verschieben, ohne dass dies für den Kunden und Geschädigten, der bei Beauftragung des Sachverständigen ohne jede Kontrollmöglichkeit der Honorarhöhe Gefahr läuft, die Sachverständigenkosten unter Umständen von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer als unwirtschaftlich nicht erstattet zu bekommen, erkennbar ist. Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorares geltend gemacht werden könnten (so auch AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 3 C 99/09, juris; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, Az: 417 C 11866/09, juris; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, Az: 2 C 459/09, juris).
Während das Grundhonorar im Einzelfall recht einfach anhand der Tabellenwerte aus der BVSK-Befragung oder den individuellen Berechnungslisten der Sachverständigen bestimmt werden kann, liegt dies bei den Nebenkosten anders, da sie lediglich in Einzelpositionen aufgeführt werden. Wie hoch sie üblicherweise insgesamt anfallen, ergibt sich aus den Tabellen nicht. In der Rechtsprechung wird daher zunehmend eine Grenze derart gezogen, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen (AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, a.a.O. und Anm. Woyte hierzu, jurisPR-VerkR 9/2010 Anm. 5; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, a.a.O.; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, a.a.O. m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 12/2010, Anm. 2).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Von Nebenkosten kann daher nur gesprochen werden, wenn diese nicht mehr als 1/4 der Hauptforderung ausmachen. Hierfür spricht auch das vorliegende Gutachten. Es bestätigt nämlich, dass in den Fällen höherer Reparaturkosten (wo diese über rund 4.800,00 € lagen) und damit höherer Grundgebühren, die Nebenkosten bei allen Auskunft erteilenden Sachverständigen immer unter 25 % der Grundgebühr lagen. Durch eine Kappung der Nebenkosten oberhalb der 25 % Grenze kann einer versteckten Erhöhung des Grundhonorars in den geringen Schadensfällen entgegengewirkt werden. Diese Begrenzung ermöglicht es letztlich den Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen - ggf. auch durch einen Vergleich mit anderen - zu beurteilen, ob er das pauschaliert zu berechnende Honorar insgesamt in angemessener Höhe zum entstandenen Schaden erhebt. Eine solche Beurteilung bzw. ein solcher Vergleich ist dem Geschädigten dann auch durch eine Betrachtung der Honorartabellen ohne Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe möglich. Letztlich ist auch den Sachverständigen hierdurch die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich insgesamt pauschalierte Nebenkosten in Höhe von (höchstens) 25 % der Grundgebühr zu erheben, was die Berechnung des Sachverständigenhonorars - auch für die Gerichte - erheblich vereinfachen und zugleich transparenter machen würde.
Dem Einwand der Klägerin, dass ein Vergleich der Schadensfälle 2 und 12, in denen nahezu identisch hohe Nebenkosten angefallen seien, die unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch eine solche Kappung der Nebenkosten zeigen würde, ist entgegenzuhalten, dass dieser Fall gerade zeigt, dass bei geringen Schadenshöhen die aufgrund der in Relation hierzu pauschal geltend gemachten niedrigen Grundhonorare durch hohe Nebenkosten versteckt erhöht werden. Sollte die Sachverständige - wie durch die Klägerin pauschal behauptet - durch eine Begrenzung der Nebenkosten nicht auf eine angemessene Zahlung der ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen kommen, bleibt es ihr unbenommen, ihr Honorar anhand der konkret angefallenen Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten etc. zu berechnen. Dass ihr in den betreffenden Fällen tatsächlich Aufwendungen in Höhe der pauschal geltend gemachten Kosten (2,50 € pro Foto, Schreibkosten von 3,50 € je Seite oder Porto- und Telefonkosten von mindestens 20,00 €) entstanden sind, hat die Klägerin indes bereits weder konkret dargetan noch einen Nachweis hierzu angetreten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dahinstehen, ob der Geschädigte selber hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht ist. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht. Zwar erhebt die klagende Sachverständige hier die originären Ersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretungen in ihrer Rechtsqualität nicht verändern. Die Beklagten können allerdings der Klägerin ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da die Klägerin im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (sog. "dolo agit" - Einrede). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist nämlich - vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer - eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. auch insoweit AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, Az: 67 C 275/07, juris; AG Altena, a.a.O.). Nach allgemeiner Rechtsauffassung (so der BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az: VI ZR 205/08, juris Rn. 6) ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die - wie bei o.g. Hinweispflicht - auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O., m.w.N.). Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass der Streit zwischen den Sachverständigen und den Haftpflichtversicherern über die Höhe der Nebenkosten in Relation zu dem Grundhonorar nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden darf. Bei einer direkten Geltendmachung der Gebühren durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht - wie vorliegend - kann somit die Problematik überhöhter Honorare in dem maßgeblichen Rechtsverhältnis gelöst werden (vgl. insoweit auch OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, Az: 4 U 49/05; AG Halle, Urt. v. 10.11.2011, Az: 93 C 3741/10). Soweit teilweise dieses Spannungsgefüge durch die Annahme eines Abtretungsanspruchs des Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Rechte des Geschädigten in entsprechender Anwendung von § 255 BGB gegen den Sachverständigen gelöst wird (vgl. hierzu: Grunsky, Zur Ersatzfähigkeit unangemessen hoher Sachverständigenkosten, NZV 2000, S. 4, 5; OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.), übersieht diese Rechtsauffassung, dass durch die Einbeziehung der Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich der Verträge der Geschädigten mit den Sachverständigen ein direkter Schadensersatzanspruch entsteht.
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 3.231,43 €. In den durch das Landgericht mit den lfd. Nrn. (1.), (5.), (6.) und (11.) bezeichneten und die Beklagte zu 1) betreffenden Schadensfällen folgt der Senat der Berechnung des Landgerichtes, da insoweit die durch die Klägerin geltend gemachten Nebenkosten weniger als 25 % des Grundhonorars ausmachen und damit dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen. In den anderen Schadensfällen übersteigen die durch die Klägerin geltend gemachten Sachverständigenhonorare die Grenze des § 249 Abs. 2 BGB und sind entsprechend den obigen Ausführungen hinsichtlich der Nebenkosten auf 25 % des jeweiligen Grundhonorars zu kürzen. Die noch offenen Restforderungen der Klägerin werden der numerischen Bezeichnung durch das Landgericht folgend wie folgt berechnet:
[folgen tabellarische Berechnungen für diverse Schadensfälle]
3. Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.210,52 €. In den durch das Landgericht auf den Seiten 24 bis 33 mit den lfd. Nrn. (1.), (17.) und (24.) bezeichneten Schadensfällen verbleibt es bei der landgerichtlichen Berechnung des Resthonorars, da die Nebenkosten hier jeweils unterhalb von 25 % des Grundhonorars blieben. In den weiteren Schadensfällen waren die Nebenkosten entsprechend der Ausführungen des Senats auf 25 % des Grundhonorars zu kürzen. Die der Klägerin danach zustehenden Forderungen berechnen sich wie folgt:
[folgen tabellarische Berechnungen für diverse Schadensfälle]
4. Gegen die Beklagte zu 3) hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 4.156,19 €, die weitergehende Klage war abzuweisen. In den durch das Landgericht auf den Seiten 34 bis 38 mit den lfd. Nrn. (1.), (8.) und (11.) bezeichneten Schadensfällen machten die geltend gemachten Nebenkosten höchstens 25 % des Grundhonorars aus und waren deshalb nicht abzuändern, so dass der Senat insoweit den Berechnungen des Landgerichts folgt. Im Übrigen berechnet sich die klägerische Restforderung infolge der Kürzung der Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars entsprechend den obigen Ausführungen wie folgt:
[folgen tabellarische Berechnungen für diverse Schadensfälle]
5. Hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen wird auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 40 des Urteils Bezug genommen.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 795,60 €, gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 912,60 € und gegen die Beklagte zu 3) in Höhe von 834,60 €. Der Senat folgt auch hier den nicht angegriffenen Berechnungen der Anwaltsgebühren durch das Landgericht. Die Abweichungen der Gesamthöhe nach ergeben sich aus der Neuberechnung der klägerischen Forderungen durch den Senat und der hierdurch teilweise bedingten Veränderung des Gegenstandswertes.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision lagen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.