Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bochum Urteil vom 11.04.2013 - 83 C 19/13 - Zusammenstoß von Fahrzeug und geöffneter Tür

AG Bochum v. 11.04.2013: Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Tür eines Fahrzeugs am Straßenrand


Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 11.04.2013 - 83 C 19/13) hat entschieden:
Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Tür eines Fahrzeugs am Straßenrand, ist eine Haftungsquote von 50:50 angemessen, wenn der Fahrer des Fahrzeugs im fließenden Verkehr die schon einige Zeit geöffnete Tür bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte erkennen und rechtzeitig abbremsen oder auf die linke Fahrspur ausweichen müssen (§ 1 Abs. 2 StVO) und der in der geöffneten Tür stehende und ins Fahrzeuginnere hinein greifende Fahrer des parkenden Fahrzeugs entgegen seinen Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO beim Öffnen und Geöffnethalten der Tür nicht den herannahenden Fahrzeugverkehr beobachtet und durch rechtzeitiges Schließen der Tür einen Unfall vermieden hat.


Siehe auch Türöffner-Unfälle und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Ihr Mitinhaber Q. parkte am 29.07.2012 gegen 1.05 Uhr nachts den Pkw Toyota Avensis, auf dem Parkstreifen des Westrings in Höhe der Hausnummer ....

Er stieg aus, schloss die Fahrertür und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um nach einer Jacke zu greifen.

Die Beklagte zu 1. befuhr den Westring als Fahrerin des Pkw Seat Ibiza haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3., Halterin ist die Beklagte zu 2.

Dieses Fahrzeug prallte mit seinem rechten Außenspiegel gegen die geöffnete Tür des Toyota Avensis und beschädigte diesen hierbei.

Den der Klägerin entstandenen Schaden regulierte die Beklagte zu 3. zu einer Quote von 50 % mit 1592,67 EUR, der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.

Die Klägerin ließ die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2012 zur Restzahlung auffordern, die Beklagte zu 3. verweigerte weitere Zahlungen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 1592,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2012 zu zahlen, sowie von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei R. in Höhe von 229,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, dass der Mitinhaber der Klägerin durch das Öffnen der Tür trotz herannahenden Verkehrs den Unfall schuldhaft mit verursacht habe, der gezahlte Betrag entspreche der gerechtfertigten Haftungsquote.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die bestehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 29.07.2012 sind durch die geleistete Zahlung der Beklagten zu 3. erloschen.

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. haften gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 29.07.2012.

Gleiches gilt für die Klägerin als Halterin ihres Fahrzeugs, § 7 StVG.

Denn der Unfall ereignete sich nicht aufgrund höherer Gewalt und war auch für keinen der Beteiligten unvermeidbar.

Gemäß § 17 StVG hängt im Verhältnis der haftenden Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Die auf dieser Grundlage durchzuführende Abwägung der Haftungsanteile führt zu einer Quote von 50 % für Kläger- und Beklagtenseite.

Die Beklagten haften gemäß § 1 Abs. 2 StVO wegen fahrlässiger Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers in Folge mangelnder Sorgfalt.

Die Beklagte zu 1. hätte die unstreitig schon einige Zeit geöffnete Tür bei hinreichender Aufmerksamkeit erkennen und rechtzeitig abbremsen oder auf die linke Fahrspur ausweichen müssen.

Aber auch die Klägerin haftet für das Fehlverhalten ihres Mitinhabers, der entgegen seinen Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO beim Öffnen und Geöffnethalten der Tür nicht den herannahenden Fahrzeugverkehr beobachtete und durch rechtzeitiges Schließen der Tür einen Unfall vermied. Auch dieses Verhalten war sorgfaltswidrig und damit fahrlässig.

Bei der Abwägung ist neben dem Umstand, dass die Tür schon einige Sekunden geöffnet war zu berücksichtigen, dass die Lichtverhältnisse um 1.00 Uhr nachts trotz bestehender Straßenbeleuchtung deutlich schlechter als am Tag sind. Hierdurch war die Tür für die Beklagte zu 1. schwieriger zu erkennen.

In die Haftungsabwägung einzustellen ist auch der Umstand, dass die hintere Tür nicht nur einen Spalt weit geöffnet gewesen sein kann, was sich daraus ergibt, dass der Mitinhaber der Klägerin in dieser Tür stand und ins Fahrzeuginnere hinein griff.

Dies setzt denklogisch voraus, dass die Tür in einem größeren Winkel geöffnet war. Der Grad der Verletzung der Verpflichtung zu Sorgfalt und Aufmerksamkeit ist entsprechend, die Beklagte zu 1. übersah die geöffnete Tür und den darin stehenden Mitinhaber der Klägerin völlig, dieser wiederum beobachtete den herannahenden Verkehr nicht.

Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb eine Haftungsquote von jeweils 50 % sachgerecht.

Daraus ergibt sich, dass der aufgrund des Unfalls entstandene Schadensersatzanspruch der Klägerin durch die Zahlung der Beklagten zu 3. von unstreitig 50 % des Schadens, 1592,67 EUR, erloschen ist.

Mangels Hauptsacheanspruchs ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht begründet, ferner besteht kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, die zur Geltendmachung der zweiten Hälfte des Schadensersatzbetrages entstanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.