Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 14.03.2013 - 4 U 445/11-139 - Zusammenstoß eines 11-jährigen Fußgängers mit einer Straßenbahn bei Gleisüberquerung

OLG Saarbrücken v. 14.03.2013: Zur Haftung bei einem Zusammenstoß eines 11-jährigen Fußgängers mit einer Straßenbahn bei Gleisüberquerung


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 14.03.2013 - 4 U 445/11-139) hat entschieden:
Ein Straßenbahnführer muss sich gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Bei Kindern ab zehn Jahren muss sich ein Fahrzeugführer nur noch dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Er muss aber nicht schon dann Vorkehrungen für seine Fahrweise treffen, wenn ein 11-jähriges, nicht erkennbar abgelenktes Kind auf einer Verkehrsinsel auf der gegenüberliegenden Seite des Parallelgleises steht.


Siehe auch Unfälle mit Kindern und Straßenbahn - Tram - Stadtbahn


Gründe:

I.

Der am ... .10.1998 geborene Kläger machte mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2010 gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unter Berufung auf einen bei Überquerung der M. Straße in Höhe des Anwesens Nr. ... in S. als Fußgänger erlittenen Zusammenstoß mit einem von der Beklagten zu 1 geführten ...zug der Beklagten zu 2 geltend. An der angegebenen Stelle befinden sich in der Mitte der M. Straße die beiden Gleise der von der Beklagten zu 2 betriebenen ...bahn. Beiderseits der Schienen verlaufen jeweils zwei Fahrbahnen. Die Fußgängerfurt über die beiden Fahrbahnen ist auf beiden Seiten der Gleise jeweils durch Lichtzeichenanlage geregelt. Für die Straßenverkehrsregelung zuständig ist die drittbeklagte Landeshauptstadt. Die Gehzeit wird auf Anforderung durch Drücken des Signalknopfes freigegeben. Im Bereich der beiden Gleise ist die Fußgängerfurt nicht durch Lichtzeichenanlage geregelt.

Der Kläger hat behauptet, er habe beabsichtigt, am 17.12.2009 um 10.59 Uhr in Höhe des Anwesens M. Straße ... beide Fahrbahnen der M. Straße und die dazwischen liegenden beiden Gleise der ...bahn zu überqueren. Zum Überqueren der Schienen habe er an einem Signalknopf gedrückt und mindestens acht Sekunden gewartet, bis der Zug in Fahrtrichtung Innenstadt an der Haltestelle K. angehalten habe. Die für die beiden Fahrbahnen stadtauswärts geltende Lichtzeichenanlage habe grün gezeigt. Der Kläger habe gedacht, der Zug in Fahrtrichtung Innenstadt habe wegen seines Drückens gehalten. Tatsächlich habe der Zug jedoch gehalten, weil sich unmittelbar vor dem Übergang die Haltestelle befinde. Dieser Zusammenhang dränge sich jedoch nicht sofort auf. Als der Kläger die Gleise betreten habe, sei die Beklagte zu 1 mit dem von ihr geführten ...zug der Beklagten zu 2 mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h stadtauswärts gefahren und habe begonnen zu läuten. Das Läuten habe jedoch eher eine irritierende Wirkung gehabt, denn es hätte auch von dem an der Haltestelle stadteinwärts stehenden Zug kommen können. Der Kläger habe deshalb in die Richtung der an der Haltestelle stadteinwärts stehenden ...bahn geschaut, sei von der stadtauswärts fahrenden ...bahn erfasst und zur Seite geschleudert worden, habe einen Schock und Prellungen im Bereich der rechten Körperhälfte erlitten und sei bis zum Mittag des 18.12.2009 stationär behandelt worden.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter 1.000 € liegen sollte;

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem ...bahn-​Unfall vom 17.12.2009 in S., Ortsteil S. J./K., M. Straße ..., künftig entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen und

  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2010 zu erstatten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben vorgetragen, der Beklagten zu 2 sei es nicht möglich, die Aufstellung und den Betrieb der im Eigentum der Beklagten zu 3 stehenden und von dieser angeordneten Signalanlagen zu beeinflussen. Ferner haben sie behauptet, der Kläger habe ohne Rücksicht auf den ...bahnverkehr die Trasse betreten und sei vor die herannahende Bahn gelaufen. Der von der Beklagten zu 1 geführte ...zug habe sich mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h genähert. Als die Beklagte zu 1 gesehen habe, dass der Kläger in Höhe des Bahnsteigs für stadteinwärts fahrende ...bahnzüge auf die Gleise zugelaufen sei, sei sie sofort in die erste Bremsstellung gegangen, anschließend habe sie geläutet und sei bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h in die Gefahrenbremsung gegangen. Der Zug sei nach 37,8 m in einer Zeit von circa sieben Sekunden zum Stillstand gekommen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Höhe des Schmerzensgeldes bestritten und gemeint, es bestehe kein Feststellungsinteresse.

Die Beklagte zu 3 hat das gesamte Unfallgeschehen und die vorgetragenen Verletzungen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, keine Amtspflicht oder Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, weil die Anbringung einer (weiteren) Lichtzeichenanlage nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen gebe es keinen subjektiven Rechtsanspruch dahin, von einer Kommune das Aufstellen eines Verkehrszeichens zu verlangen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 06.09.2011 (Bd. I Bl. 115 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit (Bd. I Bl. 122 ff. d. A.). Mit dem am 25.10.2011 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 126 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 223 StGB, 249, 253 BGB bestehe nicht, weil der Unfall nicht durch ihr Verschulden verursacht worden sei. Sie habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten und sofort eine Gefahrenbremsung eingeleitet, nachdem der Kläger die Gleise betreten habe. Zudem habe sie unstreitig vor dem Unfall ein Läutesignal abgegeben, auf das der Kläger jedoch nicht reagiert habe. Ferner könne der Beklagten zu 1 auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO zum Vorwurf gemacht werden. Die Inaugenscheinnahme durch das Gericht habe zwar ergeben, dass die hier interessierende Fußgängerfurt nicht – wie von der Beklagten zu 3 behauptet – durch eine gesonderte Ampel oder blinkendes Warnlicht in Bezug auf herannahende Straßenbahnen abgesichert sei. Die Beklagte zu 1 habe jedoch die auf Grund des kindlichen Alters des Klägers und der Situation an der Fußgängerfurt bestehenden besonderen Sorgfaltsanforderungen nicht missachtet. Unstreitig habe der Kläger bei der Annäherung des von der Beklagten zu 1 geführten Zugs auf der Fußgängerinsel gestanden und gewartet. Eine Ablenkung durch andere Kinder oder Verkehrsvorkommnisse habe es nicht gegeben. Auch wenn der Kläger nicht eindeutig zu dem herannahenden Zug geschaut haben und dies für die Beklagte zu 1 erkennbar gewesen sein sollte, habe sie deswegen noch nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger die Gleise betreten würde, zumal das Herannahen einer Straßenbahn mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden sei. Eine Haftung der Beklagten zu 2 nach §§ 1 Abs. 1, 6 HaftPflG sei gemäß §§ 4 HaftPflG, 254 BGB wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen, der grob fahrlässig gegen seine Wartepflicht aus § 19 StVO verstoßen habe. Mangelnde Einsichtsfähigkeit des Klägers sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag den Gleiskörper betreten, ohne sich zu vergewissern, dass aus beiden Richtungen keine Straßenbahnen herangenaht seien. Auf Grund der stadteinwärts haltenden ...bahn sei der Kläger nochmals daran erinnert worden, dass der Gleiskörper von Straßenbahnen befahren werde. Die beiden Gleise hätten auch für ein Kind ohne Weiteres erkennen lassen, dass Straßenbahnen in beiden Fahrtrichtungen verkehrten. Dem Kläger sei auch alterspezifisch subjektiv ein besonderer Vorwurf zu machen; denn er habe gewusst, dass er eine Fußgängerfurt über eine Gleisanlage benutze und habe gesehen, dass die Gleisanlage von Straßenbahnen befahren werde. Schließlich sei er noch durch das Läutesignal vor dem Herannahen des von der Beklagten zu 1 geführten Zuges gewarnt worden und habe darauf nicht reagiert. Demgegenüber sei die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2 nicht durch schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhöht. Nach § 20 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) sei an dem betreffenden Bahnübergang keine technische Sicherung erforderlich. Die für die angrenzenden Fahrbahnen geltende Lichtzeichenregelung sei nicht irreführend. Für einen die M. Straße überquerenden Fußgänger könne nicht der Eindruck entstehen, dass durch Betätigung des Signalknopfs für die angrenzenden Richtungsfahrbahnen der Übergang über die gesamte Straße und den Bahnkörper freigegeben werde. Dementsprechend habe auch die Beklagte zu 3 ihre Verkehrsregelungspflicht nicht verletzt. Selbst wenn man eine Verletzung der Verkehrsregelungspflicht annähme, wäre diese für den Unfall nicht kausal. Der Vortrag des Klägers, er habe zum Überqueren der Schienen an dem Signalknopf gedrückt, und die Lichtzeichenanlage für die Straße habe dann grün gezeigt, sei durch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme und die Aufzeichnungen der Kameras der ...bahnzüge widerlegt. Auf Grund der Ortsbesichtigung stehe nämlich fest, dass die Freigabe des Fußgängerübergangs über eine Richtungsfahrbahn jeweils nur an dem bei der Fußgängerfurt befindlichen Ampelmast angefordert werden könne. An dem Ampelmast, an dem der Kläger ausweislich der Videoaufzeichnung vor dem Unfall gestanden habe, habe er nur grünes Lichtzeichen für den Übergang über die Richtungsfahrbahn stadteinwärts, die er bereits hinter sich gelassen habe, anfordern können. Ein möglicherweise von ihm angefordertes grünes Lichtzeichen habe er somit nicht sehen können, weil es sich hinter seinem Rücken befunden habe. Vielmehr habe er von seinem Standort aus die Ampel über die Fußgängerfurt über die Richtungsfahrbahn stadtauswärts im Blick gehabt. Wie die Ausdrucke der Überwachungskamera zeigten, habe in der Zeit, als der Kläger an der Verkehrsinsel gestanden habe, auch keine Person die Fußgängerfurt über die Richtungsfahrbahn stadtauswärts benutzt und sich auch niemand dem Ampelmast, an dem der Signalknopf angebracht sei, genähert. Demnach könne die im Blickfeld des Klägers befindliche Ampel kein grünes Lichtzeichen angezeigt haben, so dass eine Irreführung des Klägers ausscheide.

Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage gegen die Beklagte zu 1 als Fahrerin der ...bahn begründet, weil diese mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h an den nicht vollständig mit Ampelanlagen gesicherten Verkehrsüberweg herangefahren sei und lange vorher gesehen habe, dass ein Kind an den Gleisen stehe, das noch dazu in die Gegenrichtung auf die haltende ...bahn geschaut habe. Das erstinstanzliche Gericht habe außerdem verkannt, dass die Beklagte zu 2 wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 20 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 BOStrab hafte, weil Bahnübergänge technisch gesichert werden müssten. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht durch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB gemindert, weil er im Unfallzeitpunkt nicht die erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit seines Verhaltens gehabt habe. Er sei vor dem Überqueren zahlreichen Reizen unterschiedlichen Signalcharakters ausgesetzt gewesen, insbesondere dem lärmträchtigen Verkehr auf beiden Seiten der Bahngleise und dem ankommenden Zug der Gegenfahrbahn, auf die sich der Kläger erkennbar konzentriert habe. Diese Reize hätten es verhindert, dass er den sich nähernden Zug wahrgenommen habe. Hierzu sei im Schriftsatz vom 09.02.2011 Sachverständigengutachten angeboten worden, welches aber nicht eingeholt worden sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG begründet, weil diese ihre Verkehrsregelungspflicht verletzt habe. Dass die Lichtzeichenanlagen sich jeweils nur auf die beiden Fahrbahnen bezögen, erschließe sich nicht ohne Weiteres. Soweit ein anderer Verkehrsteilnehmer die Anlage drücke, könne bei gleichzeitigem Drücken an anderer Stelle der Eindruck entstehen, die Gleise seien gefahrlos zu überschreiten.

Der Kläger beantragt sinngemäß (Bd. II Bl. 167 d. A.),
  1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter 1.000 € liegen sollte und

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem ...bahn-​Unfall vom 17.12.2009 in S., Ortsteil S. J./K., M. Straße ..., künftig entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagten zu 1 und 2 sind der Auffassung, es stelle keinen Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern dar, dass die Beklagte zu 1 den Zug nicht schon abgebremst oder ein Warnsignal abgegeben habe, als sie den Kläger auf der Verkehrsinsel stehen gesehen habe. Gegebenenfalls seien (ergänzend) die erstinstanzlich bereits benannten Zeugen T. W. und C. S. zum Unfallhergang zu hören.

Die Beklagte zu 3 hält die Berufung, soweit sie gegen sie gerichtet ist, für unzulässig, weil die Berufungsbegründung keine nähere Begründung enthalte, warum die Aufstellung eines Warnlichts erforderlich sein sollte. Die Beklagte zu 3 sei zur Aufstellung eines entsprechenden Warnschilds auch nicht verpflichtet gewesen, weil jeder Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres die herannahende ...bahn erkennen und sein Verhalten entsprechend einrichten könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 19.07.2011 (Bd. I Bl. 108 ff. d. A.), die Niederschrift des Ortstermins vom 29.09.2011 (Bd. I Bl. 122 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten des Landesverwaltungsamts S. (Aktenzeichen ...) Bezug genommen.


II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Die Auffassung der Beklagten zu 3, ihr gegenüber sei das Rechtsmittel unzulässig, weil insoweit in der Berufungsbegründung lediglich unter Ziffer IV ausgeführt werde, die Aufstellung eines Warnlichtes sei erforderlich (Bd. II Bl. 181 d. A. Mitte), trifft nicht zu.

a) Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Vorschrift verlangt die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen materiell-​rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH NJW 2003, 2532, 2533). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH NJW-​RR 2003, 1580; 2006, 499, 500). Der Berufungskläger muss weder ihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht angeführte Umstände angreifen (BGH NJW-​RR 2006, 499, 500).

b) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufungsbegründung auch in Bezug auf die Beklagte zu 3. Insoweit wird dargelegt, der Klageanspruch sei gegenüber der Drittbeklagten gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrsregelungspflicht begründet. Sodann heißt es in der Berufungsbegründung, bereits „unter 2)” sei ausgeführt, dass eine unklare Verkehrslage vorhanden gewesen und der Kläger durch unterschiedliche Reize, Lichtzeichen, Signale irregeführt worden sei (Bd. II Bl. 176 d. A. Mitte). Auch wenn es an einem Abschnitt “2)” in der Berufungsbegründung fehlt, wird doch erkennbar, dass der Berufungskläger damit auf die vorangegangenen Ausführungen unter Ziffer III gegenüber der Beklagten zu 2 Bezug nehmen will, die eine auf den Streitfall zugeschnittene Begründung dafür enthalten, warum entgegen dem angefochtenen Urteil eine unklare Verkehrslage gegeben sein soll (vgl. Bd. II Bl. 174 ff. d. A.). Zudem wird in der Berufungsbegründung gegenüber der Beklagten zu 3 ergänzend ausgeführt, die Gefahrensituation lasse sich nicht mit einem “raschen und beiläufigen Blick” erkennen, so dass schon aus diesem Grund eine Verkehrsregelungspflicht bestehe (Bd. II Bl. 176 d. A. unten).

2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

a) Die Beklagte zu 3 hat zwar bereits das Unfallereignis als solches mit Nichtwissen bestritten. Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der beigezogenen Akte des Landesverwaltungsamts S. (Aktenzeichen ...) aber mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger am 17.12.2009 gegen 11 Uhr in der M. Straße in S. von einem von der Beklagten zu 1 geführten ...zug der Beklagten zu 2 erfasst wurde (Bd. I Bl. 132 d. A. Abs. 2).

b) Einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 aus §§ 823 Abs. 1, 2, 249, 253 BGB, 223 StGB hat das Landgericht zutreffend verneint. Insoweit hat es überzeugend begründet, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 nicht gegeben ist. Der Führer einer Straßenbahn haftet immer nur nach § 823 BGB. Seine Haftung ist also nur begründet, wenn sein Verschulden bewiesen ist. § 18 StVG findet keine Anwendung (KG KGR 2001, 314, 315; VersR 2003, 606, 607; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 26 Rn. 41).

aa) Der Führer einer Straßenbahn hat auch dann, wenn er einen besonderen Gleiskörper benutzt, im Bereich von nicht durch ein Andreaskreuz gekennzeichneten Gleiskörperübergängen – wie hier – ohne Rücksicht auf sein Vorfahrtrecht die Vorschriften der StVO zu beachten. Insoweit gilt nicht die BOStrab. Den Straßenbahnführer trifft demzufolge – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – nach § 3 Abs. 1 StVO die Verpflichtung, seine Fahrgeschwindigkeit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Sobald er wahrnimmt oder hat wahrnehmen können, dass sich ein Fußgänger in eine gefahrenträchtige Situation begibt, ist der Straßenbahnführer verpflichtet, sofort eine Notbremsung vorzunehmen. Wenn vor dieser Maßnahme noch genügend Zeit bleibt, hat er die Geschwindigkeit sofort so weit herabzusetzen, dass er notfalls den Straßenbahnzug noch vor der Gefahrenstelle anhalten kann. An der Pflicht, sofort bei Wahrnehmung oder Wahrnehmbarkeit der gefahrenträchtigen Lage des Fußgängers eine Notbremsung durchzuführen, ändert der Vertrauensgrundsatz nichts. Danach kann der Straßenbahnführer in der Regel darauf vertrauen, dass ein Verkehrsteilnehmer, den er vor sich auf den Gleisen in einem Abstand sieht, der dem Bremsweg der Bahn nahe kommt, diese rechtzeitig vor der herannahenden Straßenbahn verlässt (BGH NZV 1991, 114, 115; KG VersR 2003, 606, 607).

bb) Der Vertrauensgrundsatz gilt grundsätzlich auch gegenüber Kindern (BGH NZV 1997; 391; KG VersR 2003, 606, 607). Allerdings muss sich der Fahrzeugführer nach § 3 Abs. 2 a StVO gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Das Ausmaß der dadurch begründeten erhöhten Sorgfaltspflicht, der gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht oder nur eingeschränkt gilt, hängt von der für den Fahrzeugführer erkennbaren Altersstufe ab, aus der auf den Grad der Verkehrsreife und den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung geschlossen werden kann. Bei Kindern jedenfalls ab zehn Jahren ist in der Regel nicht mehr mit Unbesonnenheit im Straßenverkehr zu rechnen. Bei diesen älteren Kindern muss sich ein Fahrzeugführer nur noch dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Das ist der Fall, wenn sich das Kind bereits verkehrswidrig verhält oder wenn seine Aufmerksamkeit erkennbar anderweit in Anspruch genommen ist, etwa durch Spiel oder Beschäftigung mit anderen Kindern. Wenn besondere Umstände vorliegen, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht (KG VersR 2003, 606, 607). Danach muss der Fahrer Vorkehrungen für seine Fahrweise treffen, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die zu einer Gefährdung führen können. So besteht in einer Situation der erkennbaren Unklarheit kein Vertrauensschutz. Insbesondere gibt es keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass in Richtung des Gleisbetts rennende Kinder in erkennbarem Alter von etwa zehn Jahren rechtzeitig stehen bleiben (KG VersR 2003, 606, 607).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht mit im Wesentlichen zutreffender Begründung ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 verneint.

(1) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 44 km/h fuhr und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielt (Bd. I Bl. 132 d. A. Mitte; vgl. auch Unfallbericht der PBl S.- S. J. vom 28.12.2009, S. 2 unten, in der Beiakte). Der Ansicht der Berufung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit habe hier nach § 50 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) nur 40 km/h betragen (Bd. II Bl. 169 f. d. A.), kann nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt. Die Beklagte zu 1 ist mit der Ausgangsgeschwindigkeit von 44 km/h jedoch nicht an einem Bahnsteig ohne Halt vorbeigefahren, sondern befand sich in der Annäherung an eine Haltestelle.

(2) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass bei Annäherung des von der Beklagten zu 1 geführten ...zugs keine besonderen Umstände vorlagen, auf Grund deren sich die Fahrzeugführerin auf die Möglichkeit eines unbesonnenen Verhaltens des damals 11-​jährigen Klägers hätte einstellen müssen. Der Kläger stand allein an der Verkehrsinsel zwischen den stadteinwärts führenden Fahrbahnen und dem Bahnkörper und wartete dort, ohne dass er erkennbar z. B. durch andere Kinder oder Verkehrsereignisse abgelenkt gewesen wäre (Bd. I Bl. 134 d. A.). Es kommt hinzu, dass sich der Standort des Klägers nicht etwa in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1 rechts von dem von ihr befahrenen Gleis stadtauswärts befand, sondern neben dem linken Rand des Bahnkörpers, d. h. links von dem links an das Richtungsgleis der Beklagten zu 1 angrenzenden weiteren, stadteinwärts führenden Gleis. Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen würde es die Sorgfaltsanforderungen an einen Straßenbahnführer überspannen, müsste er schon dann Vorkehrungen für seine Fahrweise treffen, wenn ein 11-​jähriges, nicht erkennbar abgelenktes Kind auf einer Verkehrsinsel auf der gegenüberliegenden Seite des Parallelgleises steht. Im Streitfall kommt hinzu, dass auf dem Gleis stadteinwärts, das dem wartenden Kläger am nächsten lag, eine Straßenbahn angehalten hatte, so dass für einen objektiven Beobachter der Eindruck entstehen musste, der auf der Verkehrsinsel stehende Kläger beachte den Vorrang des anhaltenden Zuges. Bei dieser Sachlage war nicht damit zu rechnen, dass der Kläger unvermittelt beide Gleise überqueren würde.

(3) In dem angefochtenen Urteil ist ferner für den Senat im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO bindend festgestellt, dass die Beklagte zu 1 sofort nach dem Betreten der Gleise durch den Kläger eine Gefahrenbremsung einleitete (Bd. I Bl. 132 d. A. unten). Auf der Grundlage des von den Beklagten zu 1 und 2 gehaltenen und von dem Kläger nicht bestrittenen (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO) Sachvortrags, dass mit Einleitung der Gefahrenbremsung automatisch ein Klingelzeichen abgegeben und die Schienen gesandet werden (Bd. I Bl. 67 d. A. Mitte), hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die Beklagte zu 1 nicht nur sofort die Gefahrenbremsung einleitete, sondern außerdem ein Läutesignal abgab, auf das der Kläger allerdings nicht reagierte (Bd. I Bl. 133 d. A. Abs. 1). Diese Feststellung greift die Berufung nicht an (vgl. Bd. II Bl. 168 bis 173 d. A.), sie meint lediglich – wie ausgeführt: zu Unrecht – bereits das Fahren mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 44 km/h sei pflichtwidrig gewesen (Bd. II Bl. 168 f. d. A.).

c) Auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 aus verschuldensunabhängiger Haftung gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 HaftPflG hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint.

aa) Zwar haftet die Beklagte zu 2) grundsätzlich dem Kläger nach § 1 Abs. 1 HaftPflG. Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist der Betriebsunternehmer nach dieser Vorschrift dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftung der Beklagten zu 2 ist auch nicht schon wegen höherer Gewalt gemäß § 1 Abs. 2 HaftPflG ausgeschlossen. Nach §§ 4 HaftPflG, 254 BGB hat allerdings eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile stattzufinden, wobei nur die bewiesenen oder unstreitigen Umstände in die Abwägung miteinbezogen werden können (BGH NJW 2002, 1263; Kaufmann in Geigel, aaO Kap. 26 Rn. 45). Fällt zu Lasten des Bahnbetriebsunternehmers nur die allgemeine Betriebsgefahr, die sich aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht einer Eisenbahn ergibt, ins Gewicht, so tritt diese gegenüber dem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten verbotswidrig die Gleise betreten hat, regelmäßig vollständig zurück (OLG Nürnberg NJW-​RR 2002, 449, 450; Filthaut, 6. Aufl. § 4 HaftPflG Rn. 44). Das Mitverschulden des Geschädigten hat der Schädiger nachzuweisen, wohingegen dem geschädigten Jugendlichen der Nachweis mangelnder Einsicht obliegt (Filthaut, aaO Rn. 11).

bb) Insoweit macht die Berufung – wenn auch im Zusammenhang mit einem Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 20 Abs. 4 Satz 1 BOStrab (Bd. II Bl. 173 d. A. unten) – geltend, die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2 sei erhöht auf Grund schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Bd. II Bl. 173 d. A. unten), unterbliebenen Hinweises auf die unklare Situation an die Straßenverkehrsbehörde und unterlassener Anweisung an die Führer der ...bahn, in diesem Bereich lediglich Schrittgeschwindigkeit zu fahren (Bd. II Bl. 175 d. A. Mitte). Dem kann nicht gefolgt werden.

(1) Erhöht ist die Betriebsgefahr dann, wenn die allgemein mit dem Betrieb verbundene Gefahr durch besondere Umstände über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert ist (BGH VersR 1961, 908, 909; 1966, 1142, 1143). Hierfür genügt es zwar noch nicht, dass sich der Unfall auf einem für Fußgänger eingerichteten Überweg ereignet hat; denn Kreuzungen und Überwege gehören, auch wenn dort die Gefahr von Unfällen größer ist als anderswo, noch zum normalen Straßenbahnbetrieb (BGH, VersR 1961, 908, 909). Doch kann im Einzelfall als besonderer gefahrerhöhender Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Verkehrsregelung auf dem Fußgängerüberweg – hier: an der Fußgängerfurt – in den Einflussbereich des Betriebsunternehmers fällt und mangelhaft war (OLG Köln, Urt. v. 11.01.2011 – 7 U 103/00, juris Rn. 49, insoweit in NJW-​RR 2002, 1182 ff. nicht abgedruckt; Filthaut, aaO Rn. 24). Letzteres war hier nicht der Fall.

(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Berufung findet § 20 Abs. 4 BOStrab im Streitfall keine Anwendung. Die Vorschrift regelt die Sicherung von Bahnübergängen. Bahnübergänge sind in § 20 Abs. 1 BOStrab als durch Andreaskreuze nach Anlage 1 Bild 1 BOStrab gekennzeichnete höhengleiche Kreuzungen von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper mit Straßen, Wegen oder Plätzen definiert. Vorliegend fehlt es an einer Kennzeichnung durch Andreaskreuze, so dass nach dem klaren Wortlaut der Regelung kein Bahnübergang im Sinne des § 20 BOStrab gegeben ist.

(3) Die Beklagte zu 2 hat in ihrer Klageerwiderung – vom Kläger unwiderlegt – dargelegt, dass ihr eine Einflussnahme auf die Aufstellung und den Betrieb der von der Beklagten zu 3 verantworteten Anlagen nicht möglich ist (Bd. I Bl. 69 d. A. Abs. 2). Davon abgesehen besteht keine generelle Verpflichtung, Fußgängerfurten über Straßenbahngleisanlagen durch “zugbediente”, d. h. durch Kontakt mit dem herannahenden Straßenbahnzug ausgelöste Warnlichtanlagen abzusichern.

(3.1) Bei der in der Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 275 d. A.) dem OLG Köln (Urt. v. 11.01.2011 – 7 U 103/00) zugeschriebenen Rechtsansicht
“Auf dem Fußgängerüberweg über eine Straße, die aus zwei Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrstreifen und einem Haltestreifen und einem separaten Mittelabschnitt mit einer zweigleisigen Bahnanlage besteht, muß eine auf Zugkontakt reagierende (“zugbediente”) Blinklichtanlage vor herannahenden Straßenbahnen warnen. Ein Blinklicht, das unabhängig vom Herannahen einer Bahn ständig aufleuchtet, reicht zur Verkehrsregelung nicht aus.”
handelt es sich um den bei juris vergebenen Orientierungssatz 1., der sich der Entscheidung freilich als Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Außerdem unterscheidet sich der vom OLG Köln beurteilte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht von der hier vorliegenden Fußgängerfurt. Der Fall des OLG Köln betraf eine Straßenkreuzung, bei der eine kreuzende Straße in zwei Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrstreifen nebst einem Haltestreifen und einen separaten Mittelabschnitt mit einer zweigleisigen Bahnanlage unterteilt war. Das Phasendiagramm der dort aufgestellten Lichtzeichenanlage ermöglichte eine Konstellation, in der gleichzeitig “Fahrt” für die Straßenbahn und “grün” für Fußgänger auf den beiden Fahrbahnabschnitten gezeigt und den Fußgängern suggeriert wurde, sie hätten für die Überquerung insgesamt “grün”, obwohl sie tatsächlich auf dem Gleiskörper mit Bahnverkehr hätten rechnen müssen (OLG Köln NJW-​RR 2002, 1182, 1183).

(3.2) Zudem hatten sich in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall im Verlauf einer Straßenbahnlinie mehrere Unfälle mit Personenschäden ereignet und war in einer Besprechung der örtlichen Unfallkommission unter Beteiligung des Polizeipräsidenten, des Regierungspräsidiums und der Technischen Aufsichtsbehörde Übereinstimmung erzielt worden, dass Fußgänger regelmäßig durch zugbediente Blinklichtanlagen vor herannahenden Straßenbahnen gewarnt werden sollten. Gleichwohl hatte die für die Verkehrsregelung zuständige Behörde dieses von ihr selbst als richtig erkannte Konzept an der späteren Unfallstelle nicht umgesetzt (OLG Köln NJW-​RR 2002, 1182, 1183). Vergleichbare Vorgänge sind im Streitfall nicht aufgezeigt und dem Senat auch nicht aus anderen Verfahren bekannt geworden.

cc) Dem Kläger fällt ein schuldhafter grober Verstoß gegen § 25 Abs. 3 und 5 StVO zur Last.

(1) Der vom Landgericht (Bd. I Bl. 136 d. A.) angewandte § 19 StVO ist nicht einschlägig. Der Vorrang der Schienenbahn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO an Kreuzungen mit öffentlichen Straßen wird durch das – hier nicht vorhandene – Andreaskreuz begründet (Zieres in Geigel, aaO Kap. 27 Rn. 496). Die Fußgängerfurt stellt auch keinen Fußweg im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 StVO dar; denn mit Fußweg ist ein unbedeutender, häufig verkehrsarmer Nebenweg gemeint (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 19 Rn. 12). Auch § 26 Abs. 1 StVO greift nicht ein. Der Rechtsbegriff des Fußgängerüberwegs setzt einen durch Zeichen 293 (“Zebrastreifen”) gekennzeichneten Überweg voraus und erstreckt sich nicht auf andere Übergänge. Die an Lichtzeichenanlagen nach VwV III zu § 25 Abs. 3 StVO markierten Fußgängerfurten sind keine Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 26 StVO Rn. 2).

(2) Maßgeblich ist somit vorliegend die Regelung in § 25 Abs. 3 und 5 StVO, wonach Fußgänger die Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten haben und Gleisanlagen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden dürfen. Auf Grund dieser Bestimmungen hat auch der Straßenbahnverkehr gegenüber Fußgängern grundsätzlich Vorrang (König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 25 Rn. 33). Diesen Vorrang hat der Kläger grob missachtet. Er hat nach eigener Darstellung den von der Beklagten zu 1 geführten Straßenbahnzug vor dem Unfall überhaupt nicht wahrgenommen. Das spricht für extreme Unaufmerksamkeit (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 510).

(3) Das Landgericht hat mit Recht ein Verschulden des Klägers bejaht. Das Gesetz enthält in § 828 Abs. 3 BGB, der auch für die Frage des Mitverschuldens im Sinne von § 254 BGB maßgeblich ist (BGH NJW 2005, 354, 355), eine Vermutung für die Verschuldensfähigkeit eines Minderjährigen zwischen 7 bzw. 10 und 18 Jahren (Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 828 Rn. 7). Dem Minderjährigen obliegt der Beweis des Gegenteils dahingehend, dass ihm zum maßgebenden Zeitpunkt die Fähigkeit gefehlt hat, seine Verantwortlichkeit als Folge seines Verhaltens zu erkennen (Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO Rn. 8). Insoweit wird in der Berufungsbegründung dargelegt, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt nicht die erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit seines Verhaltens gehabt (Bd. II Bl. 175 d. A. unten). Dieses Verteidigungsmittel ist – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – neu und nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich nicht gegeben sind. Der in Bezug genommene Schriftsatz vom 09.02.2011 verhält sich entgegen der Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 176 d. A. oben) nicht zu Einsichtsdefiziten des Klägers. Vielmehr wird darin allgemein ausgeführt, die Lichtzeichenanlage ohne Warnblinkanlage sei so undeutlich und irreführend, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer nicht durch einen raschen und beiläufigen Blick das Herannahen einer ...bahn bei grüner Ampelschaltung wahrnehmen könne, zumal wenn soeben aus der anderen Richtung erst eine ...bahn herangefahren ist (Bd. I Bl. 57 d. A. Mitte). Diese sich auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer beziehende Formulierung lässt keinen Zusammenhang mit der Verschuldensfähigkeit des klagenden Kindes erkennen. Im Übrigen sind aus dem gesamten Inhalt der Akten keine Wahrnehmungs- und Einsichtsdefizite des Klägers erkennbar. Andernfalls wäre auch nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger als 11-​jähriges Kind mit Wohnsitz in P./ S. offenbar ohne Begleitung in der Landeshauptstadt unterwegs war.

dd) Die Berufung macht ferner ohne Erfolg geltend, die Erstrichterin habe das Mitverschulden zu Unrecht so hoch bewertet, dass es die erheblichen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 überlagere (Bd. II Bl. 175 d. A. letzter Abs.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, fehlt es auf Seiten der Beklagten zu 2 an einer Pflichtverletzung durch die Beklagten zu 1 oder 2 und liegt auch keine Betriebsgefahrerhöhung vor. Darüber hinaus hat das Landgericht überzeugend begründet, dass das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten ist (Bd. I Bl. 136 d. A.). Hätte der Kläger angesichts der links von ihm haltenden ...bahn und der sich von rechts nähernden, läutenden und eine Gefahrenbremsung durchführenden ...bahn auch nur ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit aufgebracht, so hätte er entweder das Richtungsgleis der Beklagten zu 1 gar nicht erst betreten oder aber nach dem Betreten zügig verlassen müssen, zumal die Gefahrenbremsung 7 s angedauert hat. Wie der Ausdruck der Videoaufzeichnung aus dem verunfallten ...zug belegt, hat sich der Kläger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß dem herannahenden Zug zugewandt und diesen wahrgenommen (Bd. I Bl. 73 d. A.).

d) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter c bb kommt der von Berufung (Bd. II Bl. 173 d. A. unten) behandelte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 20 Abs. 4 BOStrab nicht in Betracht.

e) Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 kein Anspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zusteht.

aa) Als zuständige Straßenverkehrsbehörde war die Beklagte zu 3 allerdings verpflichtet, den Straßenverkehr einschließlich des Schienen- und Fußgängerverkehrs an der vorliegenden Unfallstelle so zu regeln, dass Fußgänger beim Überqueren der Straße nicht unnötig, d. h. nicht mehr, als unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unvermeidbar, durch die Straßenbahn gefährdet wurden. Die Straßenverkehrsbehörden trifft die Amtspflicht, den Verkehr durch Verkehrszeichen und Verkehrsregeln gefahrlos zu lenken (BGH NZV 1991, 147; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 45 StVO Rn. 41).

(1) Nach §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3, 4 StVO haben die Straßenverkehrsbehörden die Pflicht, darüber Bestimmungen zu treffen, wo welche Verkehrszeichen und -einrichtungen anzubringen sind. Als Amtspflicht obliegt ihnen diese Aufgabe im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer, die die Straße nach Art ihrer Verkehrseröffnung benutzen dürfen (BGH NJW-​RR 1986, 189). Inhaltlich ist diese Amtspflicht darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die Straßenverkehrsbehörden brauchen allerdings nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet. Zudem werden Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt (BGH NZV 1988, 58 f.). Danach sind Lichtzeichenanlagen so aufzustellen, anzubringen und zu unterhalten, dass sie für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs dürfen Lichtzeichenanlagen weder undeutlich sein noch irreführend wirken (OLG Hamm NZV 2001, 379). Einschränkend bestimmt § 45 Abs. 9 StVO, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Senat NJW 2010, 3104).

(2) Die Entscheidung über die Schaltung einer Fußgängerampel ist Teil der Verkehrsregelung (BGH NZV 1991, 147). Ihrem Inhalt nach ist diese Amtspflicht darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten (BGH NZV 1988, 58). Hierdurch wird die Entscheidungskompetenz der Straßenverkehrsbehörden, über die Anbringung von Verkehrszeichen und –einrichtungen sowie über Art und Ort solcher Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden, inhaltlich eingeschränkt (BGH VersR 1966, 782, 784; 1967, 602, 604; 1981, 336, 337; NZV 1988, 58, 59). Eine Verkehrsregelung kann amtspflichtwidrig sein, wenn sie geeignet ist, mit den Verkehrsvorschriften vertraute durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer irrezuführen, und damit ihrerseits eine neue Gefahrenlage zu schaffen (BGH NZV 1991, 147, 148). Danach sind Lichtzeichenanlagen so aufzustellen, anzubringen und zu unterhalten, dass sie für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs dürfen Lichtzeichenanlagen weder undeutlich sein noch irreführend wirken (OLG Hamm NZV 2001, 379). Soweit die Straßenverkehrsbehörden indes den aufgezeigten Gesichtspunkten Rechnung tragen und die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens wahren, scheidet eine Amtspflichtverletzung aus (BGH NZV 1991, 147).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht eine Verletzung der Verkehrsregelungspflicht zu Recht verneint; denn unter den gegebenen Umständen stellt die von der Beklagten zu 3 getroffene Anordnung eine sachgerechte, den Verkehrserfordernissen entsprechende Regelung dar.

(1) Das Landgericht hat nach Augenscheinseinnahme überzeugend begründet, dass Fußgänger den Bahnkörper so weit und aus einem solchen Abstand übersehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Gleise ungefährdet überqueren oder vor ihnen stehen bleiben können (Bd. I Bl. 137 f. d. A., Bl. 140 d. A. Abs. 3). Aus den Feststellungen beim Ortstermin (Bd. I Bl. 123 d. A.) und den Lichtbildaufnahmen 3 ff. in der Beiakte ergibt sich, dass die auf eigenem Bahnkörper zwischen den Richtungsfahrbahnen verlegten Gleise gut einsehbar sind und sich beide Haltestellen links von der Verkehrsinsel befinden, von der aus der Kläger die Gleise überquerte.

(2) Für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ist durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar, dass sich die Lichtzeichenanlagen an der Fußgängerfurt über die jeweiligen Richtungsfahrbahnen nicht auf den Bahnkörper beziehen können und die Gleise nur betreten werden dürfen, wenn sich keine ...bahn nähert. Laut den Feststellungen beim Ortstermin des Landgerichts enthält die Furt über die jeweiligen Richtungsfahrbahnen jeweils Schaltanlagen, die so geschaltet sind, dass bei Anforderung durch einen Fußgänger das Grünlicht jeweils nur für die beiden betroffenen Richtungsfahrbahnen erscheint (Bd. I Bl. 123 f. d. A.), nicht für beide Anlagen zusammen. Davon ausgehend hat das Landgericht mit im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO bindender Begründung die Darstellung des Klägers als widerlegt angesehen, er habe zum Überqueren der Schienen an dem Signalknopf – der hinter ihm liegenden Richtungsfahrbahnen – gedrückt, woraufhin die Lichtzeichenanlage der gegenüberliegenden Richtungsfahrbahnen grünes Licht gezeigt habe (Bd. I Bl. 140 f. d. A.). Diese Feststellungen greift die Berufung nicht an. Sie trägt lediglich vor, soweit ein anderer Verkehrsteilnehmer die Anlage drücke, könne bei gleichzeitigem Drücken an anderer Stelle der Eindruck entstehen, die Gleise könnten gefahrlos überschritten werden (Bd. II Bl. 176 d. A. unten). Daraus ergibt sich schon nicht, dass im Streitfall – entgegen den Feststellungen des Landgerichts – tatsächlich ein anderer Verkehrsteilnehmer in Bezug auf die dem Kläger gegenüber liegenden Richtungsfahrbahnen ein Lichtzeichen angefordert hätte. Überdies ist nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der Anordnung beider Lichtzeichenanlagen nicht zu verkennen, dass diese sich nicht auf den Bahnkörper beziehen können. Es ist auch nicht festzustellen, dass es an der betreffenden Stelle gleichwohl zu Fußgängerunfällen gekommen wäre, die ein Eingreifen der Drittbeklagten geboten hätten. Auf den Lichtbildern in der Beiakte ist zu erkennen, dass sich im Bereich der Fußgängerfurt und der Haltestelle zahlreiche weitere Kinder bewegen. Wie bereits ausgeführt, sind mit dem Unfall des Klägers vergleichbare Vorgänge indes weder aufgezeigt noch dem Senat aus anderen Verfahren bekannt geworden.

(3) Ergänzend ist insoweit zu bemerken, dass grünes Licht regelmäßig nicht zur Signalisierung für Fußgängerfurten oder -überwege über Straßenbahnkörper verwendet wird. Die Signalisierung richtet sich, worauf die Beklagte zu 3 erstinstanzlich hingewiesen hat (Bd. I Bl. 112 d. A.), grundsätzlich nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA 2010, bei denen es sich um die aktuellen Empfehlungen der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) handelt. In Kapitel 2.3.1.5 (Fußgängerverkehr) der RiLSA 2010, S. 18, wird von einer Signalisierung mit grünem Licht für den Bahnkörper abgeraten, weil dies bei außen liegenden Furten über die Richtungsfahrbahnen zu Fehlinterpretationen führen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

5. Der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 26 Nr. 8 ZPO) wie auch der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren (§ 47 GKG) beträgt 4.000 €.