Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Bschluss vom 08.05.2013 - 4a SsRs 66/13 - Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

OLG Stuttgart v. 08.05.2013: Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße


Das OLG Stuttgart (Bschluss vom 08.05.2013 - 4a SsRs 66/13) hat entschieden:
Rügt der Beschwerdeführer eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine Erhöhung der Geldbuße – jeweils ohne vorherigen rechtlichen Hinweis –, ist es erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Wie bereits mit Beschluss vom 26. Februar 2013 ausgeführt, ist die in der Antragsschrift vom 18. September 2012 erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Art und Weise angebracht. Zum Einen hat der Beschwerdeführer den Bußgeldbescheid nur ausschnittsweise, nicht jedoch auch die ihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt (vgl. Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Februar 2013). Zum Anderen fehlen Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung zu der von ihm geltend gemachten „veränderte Sachlage“ oder einer möglichen Erhöhung der Geldbuße geltend gemacht hätte (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80, Rn. 16c). Soweit der Betroffene vorbringt, im Falle eines Hinweises auf eine mögliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung hätte er sich entsprechend eingelassen, dass ihm „ein entsprechendes Verbot an der in Rede stehenden Stelle unbekannt sei“, ist das Vorbringen - insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Betroffene lediglich Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat - nicht ausreichend (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23 f.). Im Übrigen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn die Frage, ob dem Betroffenen das entsprechende Verbot bekannt war, bildet das kognitive Moment des Vorsatzes und war daher vom Gericht - auch ohne gegenläufige Einlassung des Betroffenen - zu prüfen und zu berücksichtigen. Dieser Pflicht ist das Gericht nachgekommen.