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OLG München Beschluss vom 22.02.2014 - 11 W 40/14 - Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen
OLG München v. 22.02.2014: Zur Proportionalität zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand bei der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen
Das OLG München (Beschluss vom 22.02.2014 - 11 W 40/14) hat entschieden:
Beim nach Stundensätzen zu bemessenden Honorar eines gerichtlichen Sachverständigen sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand muss eine gewisse Proportionalität bestehen.
Siehe auch Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren und xxx
Gründe:
I.
Das Landgericht München I hat die Sachverständige Diplom-Volkswirtin ... mit Beweisbeschluss vom 17.03.2010 beauftragt, ein schriftliches Gutachten über die bestrittene Behauptung der Klägerin zu erstellen, die übliche Lizenzgebühr im Verhältnis zwischen Urheberin und Produzent für die Nutzung der graphischen und/oder bildnerischen Figur des Pumuckl in dem Spielfilm "Meister Eder und sein Pumuckl" für den Zeitraum von 1982 bis 2009 (ausgenommen Ausstrahlungen im Programm der ARD-Anstalten seit Januar 2009) setze sich aus einer Mindestgarantiesumme von € 10.000,00 für die Kinoauswertung sowie aus Wiederholungsvergütungen in Höhe von € 5.000,00 je Ausstrahlung in bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen und in Höhe von € 2.500,00 je Ausstrahlung in regional empfangbaren Fernsehprogrammen zusammen. Die Sachverständige ist von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Sachgebiet Film- und Medienwirtschaft öffentlich bestellt und vereidigt. Die Sachverständige ... hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 07.03.2013 vorgelegt und für dessen Erstellung eine Vergütung in Höhe von 23.000,67 € (einschließlich Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt. Gegen die geltend gemachte Vergütung hat insbesondere die Klägerin Einwendungen erhoben. Insoweit wird auf die Darstellung des Sachverhalts in den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses vom 29.08.2013 (dort unter Ziffer I.) Bezug genommen. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss der Kammer vom 29.08.2013 die Vergütung der Sachverständigen auf 15.200,23 € (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzt und den weitergehenden Antrag der Sachverständigen zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem anrechenbaren zeitlichen Aufwand sei dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitze und besitzen müsse, auf das sich die Begutachtung beziehe. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand müsse eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt bleiben. Von den insgesamt abgerechneten 199,50 Stunden entfielen 104 Stunden auf die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Recherchen. Aus der Mitteilung der Rechercheergebnisse könne nicht festgestellt werden, welche Aspekte die Sachverständige aus eigener Sachkunde eingebracht habe. Aus Sicht der Kammer sei eine plausible Proportionalität zwischen Fachkunde und Begutachtungsaufwand nicht mehr gegeben. Die Notwendigkeit des Rechercheaufwands könne daher nur mit einem Drittel der hierfür abgerechneten Stunden, mithin mit rund 35 Stunden, angesetzt werden. Damit ergäben sich vergütungsfähige 130,5 Stunden.
Gegen die Kürzung der Vergütung wendet sich die Sachverständige ... mit ihrer Beschwerde vom 02.10.2013, mit der sie ihren Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Vergütung in Höhe von 19.328,30 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer weiter verfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, die für das Gutachten aufgewandten Stunden seien im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG erforderlich gewesen. Sie entsprächen der Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der vorgegebenen Beweisfrage benötige. Eine Überprüfung mit der eventuellen Folge einer Kürzung der vom Sachverständigen eingesetzten Stundenzahl komme nur dann in Betracht, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheine. Allein der Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs durch das Landgericht rechtfertige die Kürzung der Stundenzahl nicht. Die Einzelfälle seien nicht vergleichbar. Auch kenne das JVEG keine Vergütungsobergrenze und fordere auch nicht eine Proportionalität zwischen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand. Das Landgericht hätte nachprüfbar und nachvollziehbar nachweisen müssen, dass ein Durchschnittssachverständiger den Gutachtensauftrag in weniger Stunden hätte erledigen können. Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der erforderlichen Stundenzahl sei nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2007 nicht zulässig. Die auf den Sonderfall "Patentsachen" bezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne hier nicht herangezogen werden. Die "150-Stunden-Deckelung" bleibe auf Gutachten im Patentnichtigkeitsverfahren beschränkt. Die der Sachverständigen im vorliegenden Verfahren gestellte Aufgabe sei damit überhaupt nicht vergleichbar. Darüber hinaus sei die Begründung des Landgerichts für die pauschale Kürzung der Stunden um zwei Drittel der Arbeitszeit nicht schlüssig. Die Beweisfrage beziehe sich hier auf einen Zeitraum von ca. 30 Jahren. Die Sachverständige habe eine auf fast drei Jahrzehnte bezogene spezielle - gleichsam dynamische - Entwicklung sachverständig und eigenständig heraus- und aufzuarbeiten gehabt. Dies habe sie ausweislich ihrer gutachterlichen Äußerung auch umfassend und sachdienlich erledigt. Eine Branchenüblichkeit aus dem immateriellen Bereich in der Film- und Medienwirtschaft sei nicht nachlesbar, abrufbar, lernbar oder veröffentlicht. Es handle sich hierbei um besonderes Insiderwissen ohne Transparenz, bei dem die Verträge üblicherweise der Schweigepflicht unterlägen. Der Sachverhalt sei ab dem Jahr 1982 somit zwangsläufig zu recherchieren gewesen. Die Ausführungen im Gutachten auf den Seite 16 bis 55 zeigten - zeitlich geordnet und nach Gruppen sortiert - nachvollziehbar die jeweilige Lizenzgebühr im Verhältnis zwischen Urheber und Produzent für die Nutzung einer vorbestehenden bildnerischen Figur und die Veränderung der jeweiligen Lizenzgebühr im Lauf der Zeit auf. Erst die Recherchen unter Designern, Illustratoren, Bildurhebern, Urheberagenten, Illustratoren-Agenten, Verlagen und Medienanwälten sowie Produzenten hätten ergeben, dass die Beweisfrage nur mit "ja" oder "nein" habe beantwortet werden können, da es von 1982 bis 2009 keine "Üblichkeit" gegeben habe. Außer der Kenntnis der Marktteilnehmer gebe es keine Quellen, aus denen sich die Branchenüblichkeit der Beweisfrage hätte recherchieren lassen. Auf die Aufwendigkeit der Recherchen habe die Sachverständige das Gericht im Übrigen mehrfach hingewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf deren Schreiben vom 02.10.2013 (Bl. 1916/1923 d. A. mit Anlagen) Bezug genommen.
II.
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde der Sachverständigen ... hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29.08.2013 dahingehend, dass die Vergütung der Sachverständigen antragsgemäß auf 23.000,67 € brutto festgesetzt wird.
1. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Als erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1987, 1470; GRUR 2007, 264 und MDR 2004, 776; Senat NJW-RR 1999, 73 = JurBüro 1998, 484; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, § 8 JVEG Rn. 35 - 37; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage, Rn. 8.48).
2. Die Angaben des Sachverständigen über die von ihm tatsächlich aufgewendete Zeit sind für das Honorar also nicht allein maßgebend (BGH MDR 2004, 776). Grundsätzlich kann und muss aber davon ausgegangen werden, dass konkrete Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewendete Zeit richtig sind. Auch wenn einzelne Stundenansätze nicht völlig plausibel erscheinen, muss die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen doch grundsätzlich diesem selbst überlassen bleiben (BGH GRUR 2007, 175). Ein Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat JurBüro 1982, 1228; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1688; OLG Hamm MDR 1987, 419; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rn. 8.49).
3. Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Grundsätze im einzelnen folgendes festzustellen:
a) Der von der Sachverständigen ... angesetzte Zeitaufwand insbesondere für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Recherchen mag zwar in Anbetracht des Umfangs des schriftlichen Gutachtens mit 104 Stunden auf den ersten Blick ungewöhnlich hoch erscheinen. Auch weist das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass die fachliche Kompetenz eines Sachverständigen auf einem schwierigen Sachgebiet vorausgesetzt werden darf und dass zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 25.09.2007 - X ZR 52/05, vom 01.04.2008 - X ZR 84/05, vom 02.12.2008 - X ZR 159/05, vom 22.09.2009 - X a ZR 69/06 = GRUR-RR 2010, 272; vom 12.07.2011 - X ZR 115/06 und vom 13.08.2012 - X ZR 11/10, jeweils in "juris" veröffentlicht). Die Prüfung der vom Bundesgerichtshof geforderten "plausiblen Proportionalität" zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur in Patentnichtigkeitsverfahren erforderlich. Vielmehr kann diese Anforderung auch auf die Abrechnung von Gutachten in anderen Verfahren übertragen werden.
b) Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die geforderte plausible Proportionalität im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sein soll und dass deshalb der Rechercheaufwand nur mit einem Drittel der hierfür abgerechneten Stunden berücksichtigt werden könne.
aa) Die Sachverständige ... weist in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die allen genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Gegebenheiten in Patentnichtigkeitsverfahren nicht ohne weiteres auf den Bereich der Film- und Medienwirtschaft, der hier zu durchleuchten war, übertragen werden können. Die Sachverständige ... hatte im Rahmen ihres Gutachtens die Entwicklung der Lizenzgebühren im Verhältnis zwischen Urheberin und Produzent für einen Zeitraum von annähernd 30 Jahren zu überprüfen. Das Vorbringen der Sachverständigen, dass die Überprüfung von Urheberrechten und Lizenzgebühren im Bereich der Film- und Medienwirtschaft umfangreiche Recherchen unter Designern, Illustratoren, Bildurhebern, Urheber-Agenten, Illustratoren-Agenten, Verlagen und Medienanwälten voraussetzte, erscheint nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Behauptung, dass die in diesem Bereich geschlossenen Verträge üblicherweise der Schweigepflicht unterliegen und auf besonderem Insiderwissen ohne Transparenz beruhen.
bb) Den Vorwurf, die Sachverständige habe kaum Aspekte aus eigener Sachkunde in die Begutachtung eingebracht, hält der Senat für nicht gerechtfertigt. Die Beurteilung der Entwicklung von Lizenzgebühren über einen derart langen Zeitraum kann, worauf die Sachverständige zu Recht hinweist, kaum im Voraus gelernt und nachgelesen werden. Erfolgversprechend erschienen von Anfang an vielmehr nur Recherchen in zahlreichen Einzelfällen aus der Vergangenheit.
cc) Die Klägerin wirft der Sachverständigen ersichtlich nicht vor, dass sie für die Befragung der einzelnen Personen zu viel Zeit aufgewendet hat. Vielmehr beanstandet die Klägerin, dass überhaupt ein Kreis von mehr als 50 Personen befragt wurde. Insoweit muss aber die Bestimmung der Arbeitsweise der gerichtlichen Sachverständigen selbst überlassen bleiben, solange deren Vorgehen noch nachvollziehbar und vertretbar ist. Dies ist hier der Fall. Die Sachverständige musste damit rechnen, dass die Parteien Wert auf gründliche Recherchen legten. Dies ergibt sich schon aus der Intensität, mit der beide Parteien den seit nunmehr 10 Jahren anhängigen Rechtsstreit mit einem Gesamtstreitwert von immerhin 1.305.567,65 € geführt haben. Auch in dem Verfahrensabschnitt, in dem die Begutachtung angeordnet wurde, beträgt der Teilstreitwert 100.903,63 € und steht damit noch nicht außer Verhältnis zu den Kosten des Gutachtens.
c) Selbst wenn der Vorwurf der Klägerin berechtigt sein sollte, die Sachverständige habe keine ausreichenden Feststellungen zu den tatsächlichen Beweisfragen erhoben, könnte dies nicht die Kürzung der Vergütung rechtfertigen. Die unzureichende Beantwortung von Fragen im Gutachten hätte nur dazu führen können, dass der Sachverständigen eine Nachbesserung im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder im Rahmen einer mündlichen Erörterung ihres Gutachtens abverlangt wurde (BGH GRUR-RR 2009, 120).
d) Die vom Landgericht herangezogene Obergrenze von 150 Stunden für die Erstellung eines Gutachtens kann ebenfalls nicht zum Anlass genommen werden, die Vergütung der Sachverständigen zu kürzen. Der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den vom Landgericht angesprochenen zeitlichen Korridor von 100 bis 150 Stunden ersichtlich nur für die Vergütung von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren herangezogen. Auf das vorliegende Verfahren kann diese Grenze wegen der aufgezeigten Besonderheiten nicht übertragen werden. Dies gilt umso mehr, als der Senat die Festlegung einer allgemeinen Obergrenze für den zeitlichen Aufwand einer Begutachtung schon im Ansatz für bedenklich hält.
4. Im Ergebnis ist somit die von der Sachverständigen geforderte Vergütung in Höhe von 19.328,30 € netto bzw. 23.000,67 € brutto gerechtfertigt. Nachdem mittlerweile ein Gesamtbetrag von 15.200,23 € bereits ausbezahlt wurde, hat die Sachverständige noch Anspruch auf eine weitere Vergütung in Höhe von 7.800,44 €. Dahingehend war der Festsetzungsbeschluss des Landgerichts abzuändern.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).