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OLG Naumburg Urteil vom 30.01.2014 - 1 U 81/13 - Verwertung einer im Krankenhaus entnommenen Blutprobe

OLG Naumburg v. 30.01.2014: Zur Verwertung einer im Krankenhaus entnommenen Blutprobe


Das OLG Naumburg (Urteil vom 30.01.2014 - 1 U 81/13) hat entschieden:
  1. Erfolgt nach einem Unfall bei der verletzten Person im Krankenhaus eine aus medizinischen Gründen vorgenommene Blutuntersuchung, welche eine Blutalkoholkonzentration von 2,8‰ ergibt, und findet dieser Umstand Eingang in das Ermittlungsverfahren und in den Zivilprozess, folgt aus dem Umstand, dass die Untersuchung aus medizinischen Gründen erfolgte, kein Verwertungsverbot, allenfalls ist zugunsten des Geschädigten von möglichen Messungenauigkeiten auszugehen.

  2. Ein Außerachtlassen selbst der Betriebsgefahr setzt zumindest die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit voraus, was von Seiten des Halters und Fahrers zu beweisen ist. Dabei reicht es nicht, wenn dies nur wahrscheinlich erscheint, aber auch eine gewisse Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann.

Siehe auch Blutentnahme / Blutprobe und Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr


Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten (Versicherer/Halterin/Fahrer) Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen vom 6.9.2008 (23.15 Uhr) geltend, bei dem er erheblich verletzt und sein ihn begleitender Hund getötet wurde. Der Beklagte zu 3) befuhr mit dem Fahrzeug VW Passat (als Taxi genutzt) aus Richtung S. kommend die B ... in Richtung H. . Im Bereich des Unfallortes fand zum Unfallzeitpunkt ein großes Volksfest statt (sog. Pferdemarkt). Im Bereich der Veranstaltung war die Geschwindigkeit auf der B ... zum Unfallzeitpunkt auf 40 km/h begrenzt. Im Bereich einer asphaltierten Feldwegeinfahrt (Abschnitt 016, Kilometer 0,300) wurde der Kläger von dem vom Beklagten zu 3) geführten Passat erfasst (rechte Fahrzeugseite/rechter Scheinwerfer), landete auf der Motorhaube und durchschlug mit dem Kopf die Windschutzscheibe in Höhe des Beifahrersitzes. Das Fahrzeug kam etwa 29 m nach dem Aufprall zum stehen. Die Umstände, die zum Unfallgeschehen geführt haben, sind zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Vortrag des Klägers stand er (der Hund sitzend links neben ihm) hinter der Begrenzungslinie der B ... . Er trägt dazu ergänzend vor, dass er sich im linken Bereich zwischen der Fahrbahnbegrenzungslinie und ca. 0,5 m rechts neben der Fahrbahnbegrenzungslinie in Fahrtrichtung des Beklagten zu 3) gesehen aufgehalten habe. Er habe etwas schräg zur Fahrbahn gestanden mit der linken Körperhälfte zur Fahrtrichtung des Pkw orientiert (bei seiner Anhörung im Termin hat er angegeben: abgewandt vom Fahrzeug). Er habe diesen Standort hinter der Fahrbahnbegrenzungslinie bis zum Unfallzeitpunkt nicht verlassen. Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte mit einer höheren Geschwindigkeit als den zulässigen 40 km/h gefahren sei. Unstreitig hat der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls mit der Zeugin T., mit der er und anderen Personen auf dem Pferdemarkt verabredet war, telefoniert.

Eine im Krankenhaus - nicht zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration - vorgenommene Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration beim Kläger von 2,8 o/oo. Bei seiner Anhörung hat der Kläger den Konsum einer kleineren Menge Alkohol eingeräumt aber bestritten, betrunken gewesen zu sein.

Die Beklagten sind der Klageforderung entgegengetreten. Sie bestreiten, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt hinter der Fahrbahnbegrenzungslinie gestanden habe. Als sich der Beklagte zu 3) der Feldwegeinfahrt genähert habe, sei von rechts ein schwarzer Schatten auf den Pkw zugekommen. Der Beklagte zu 3) habe das Fahrzeug sofort langsam abgebremst und nach 29 m zum Halten gebracht, damit die auf der Motorhaube liegende Person nicht nach vorn oder in den Gegenverkehr geschleudert worden sei. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 3) mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 35 - 40 km/h gefahren sei und zwar in der Mitte der rechten Fahrspur. Der Kläger - vom Beklagten zu 3) zunächst als Schatten wahrgenommen - sei zielstrebig auf die Fahrbahn und vor das Fahrzeug gelaufen, offensichtlich durch das Telefonat mit der Zeugin T. und den Grad der Alkoholisierung in seiner Konzentration und Aufmerksamkeit eingeschränkt.

Hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung ist der Kläger der Ansicht, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege. Die Untersuchung im Krankenhaus sei allein aus medizinischen Gründen erfolgt und stelle nur einen vorläufigen Befund unter Vorbehalt dar und lasse auf keinen Fall den Schluss zu, dass der Kläger alkoholisiert gewesen sei.

Nach dem Unfallgeschehen wurde der Kläger in die Notfallaufnahme des KMG H. gebracht, von dort zunächst in das KMG Klinikum K. und sodann in ein Unfallkrankenhaus in B., wo er bis zum 16.9.2008 stationär behandelt wurde. Es schloss sich eine stationäre Behandlung im Klinikum B. bis zum 15.10.2008 an:
- Der Kläger erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels mit hochgradig funktioneller Einschränkung bei Zustand nach Polytrauma

- Nachdem der Bruch stabilisiert wurde, konnte sich der Kläger mit Unterarmgehhilfen fortbewegen

- Vom 15.10.2008 bis 2.11.2008 befand sich der Kläger zu Hause

- Es schloss sich eine Anschlussbehandlung in einer Rehaklinik in Ke. an

- Ab dem 4.5.2009 konnte der Kläger schrittweise zunächst 4, dann 6 Stunden täglich arbeiten

- Ab dem 1.6.2009 ist der Kläger wieder voll erwerbstätig

- Vom 31.1.2011 bis 4.2.2011 befand sich der Kläger im Klinikum H. zur Entfernung des bei der Erstversorgung eingesetzten Verriegelungsnagels

- Er behauptet weiter, dass er infolge des Aufpralls starke Kopfschmerzen erlitten habe, die ihm heute noch zu schaffen machten.


Der Kläger macht mehrere Schadenspositionen geltend:

(1) Schäferhund 250,00 Euro
(2) Zuzahlung für Schienen und Bandagen 25,00 Euro (Bl. 27 - 29)
(3) Zuzahlung Medikamente / Krankengymnastik / Krankenbehandlung

- 10,00 Euro (Bl. 30)
- 10,00 Euro (Bl. 30)
- 20,74 Euro (Bl. 30)
- 14,58 Euro (Bl. 30)
- 5,00 Euro (Bl. 31)
- 13,24 Euro (Bl. 31)
- 35,00 Euro (Bl. 31)
- 10,00 Euro (Bl. 32)
- 18,10 Euro (Bl. 32)
- 6,95 Euro (Bl. 32)
- 11.95 Euro (Bl. 32)
- 10,00 Euro (Bl. 33)
- 5,00 Euro (Bl. 33)
- 10,00 Euro (Bl. 34)

180,56 Euro
(4) Telefonkosten M. 15,30 Euro (Bl. 35)
(5) Telefonkosten B. 43,50 Euro (Bl. 36)
(6) Neuanschaffung Jeans 89,99 Euro (Bl. 38)
(7) Neukauf Handy 29,50 Euro (Bl. 39)
(8) Fahrtkosten (11.12.2008) Dr. V. N. (2x50kmx0,30) 30,00 Euro
(9) Fahrtkosten nach K. (CT) (2x35kmx0,30) 21,00 Euro
(10) Blutuntersuchung Dr. W. (Urologe) 35,03 Euro (Bl. 40)
(11) Fahrtkosten für (10): K. (2x35kmx0,30) 21,00 Euro
(12) Behandlung Hautärztin/G. Dr. Wr. 17,48 Euro
(13) Fahrtkosten für (12)/G. (2x50kmx0,30) 30,00 Euro
(14) Salbe von (12)

- 39,43 Euro (Bl. 42)
- 46,92 Euro (Bl. 43)
- 46,92 Euro (Bl. 44)
- 91,83 Euro (Bl. 45)

225,10 Euro
(15) Maßnahmen zur beruflichen Widereingliederung (4.5. - 31.5.2009)

- Rezept (Bl. 46)
- Antwort Arbeitgeber (nur bei voller Kostenübernahme) (Bl. 47)

- Übernachtungskosten O.
(a) 40,00 Euro (Bl. 50)
(b) 40,00 Euro (Bl. 50)
(c) 35,00 Euro (Bl. 51)
(d) 17,50 Euro (Bl. 51) - 132,50 Euro

- Fahrtkosten H.-O. (4x280kmx0,30) 4.5.-15.5.2009 - 336,00 Euro

- Fahrtkosten H.-O. (Bn. ) (6x285kmx0,30) 18.5.-25.5.2009 - 513,00 Euro

- Fahrtkosten von O.-Be.-H. 221,40 Euro (Aufstellung Bl. 52)

 
(16) Verdienstausfall von 10/2008 - 5/2009 - Verdienst ./. Kranken- bzw. Übergangsgeld 3.108,03 Euro (Klageschrift S. 8)
(17) Schmerzensgeld 11.000,00 Euro
(18) Feststellungsantrag  


(Anmerkung: Die fett hervorgehobenen Positionen sind zwischen den Parteien streitig)

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 10.1.2012 (Bl. 155ff. I). Das Landgericht hat weiter ein Gutachten zum Unfallhergang eingeholt, das der Sachverständige Z. zunächst schriftlich erstattet (Gutachten Tasche Bd. 2) und sodann im Termin vom 9.4.2013 (Bl. 9ff. II) mündlich erläutert hat.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger aus Unachtsamkeit dem Beklagten zu 3) quasi vor das Auto gelaufen sei und damit den Unfall allein verursacht habe. Da der Beklagte den Unfall unter keinem Gesichtspunkt habe vermeiden können, trete auch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges bei der Bewertung gänzlich zurück.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung,
mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Der Kläger rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts insbesondere im Hinblick auf seine Alkoholisierung. Er rügt weiter, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Sachverständige eine Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Beklagten von 40 km/h bis 60 km/h annehme und damit von einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 3) auszugehen sei, was haftungsbegründend sein müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 19.8.2013 (Bl. 60ff. II).

Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf Seite 1 der Berufungsbegründung vom 19.8.2013 (Bl. 60 II).

Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 1.11.2013 (Bl. 79ff. II).

Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 66/67 II) und den Kläger und den Beklagten zu 3) zum Unfallhergang mündlich angehört.


II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Senat schließt sich im Grundsatz der Begründung im angefochtenen Urteil an. Anders als das Landgericht geht der Senat aber davon aus, dass der Sachverhalt es nicht rechtfertigt, auch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) gänzlich hinter den Verursachungsbeitrag des Klägers zurücktreten zu lassen.

Die mündliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 3) hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nichts Neues beitragen können. Beide haben lediglich die jeweils auch schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhaltsvarianten wiederholt. Es ist daher in erster Linie auf das Gutachten des Sachverständigen Z. abzustellen.

Das Hauptproblem der Sachverhaltsaufklärung liegen nach Ansicht des Sachverständigen darin, dass es keine ausreichend sicher feststehenden Anknüpfungstatsachen gibt, die eine eindeutige Rekonstruktion des Bewegungsablaufs der Unfallbeteiligten ermöglichen würde (SV S. 25).

Der SV trifft folgende Aussagen:

(1) Er geht davon aus, dass der Beklagte zu 3) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hat. Er kann aber eine Kollisionsgeschwindigkeit bis auf das Niveau von knapp 60 km/h nicht sicher ausschließen (SV S. 27 a.E).

(2) Der Sachverständige geht weiter davon aus, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht zwanglos nachvollzogen werden kann. Anhand der Fahrzeugbeschädigungen sei abzuleiten, dass sich der Kläger innerhalb der Kollisionsphase in einer vorwärtsgerichteten Bewegung in die Fahrlinie des Pkw befunden habe. Insbesondere der Beulenversatz an den Kontaktbereichen an der Front des Pkw deutete daraufhin, dass der Kläger versucht habe, die B107 von rechts nach links vor dem Pkw zu überqueren (SV S. 26; vereinzelt insbesondere SV S. 16).

(3) Der vom Kläger behauptete Geschehensablauf setze voraus, dass der Pkw zumindest mit den rechten Reifen über den unbefestigten Randstreifen hätte fahren müssen, was bei dem weichen Untergrund zu einem deutlichem Einsacken und auch zu Schrammspuren entlang der Leitplanke hätte führen müssen (SV S. 28).

An dieser Stelle ist anzumerken, dass den Vortrag des Klägers unterstellt, dass dort ein fester Untergrund bestanden habe und sich Eindrücke überhaupt nicht hätten bilden und dementsprechend auch nicht hätten festgestellt werden können, zwar das Argument des Sachverständigen zu (3) entwerten würde, sich daraus aber keinerlei Rückschlüsse ergäben, die die Sachverhaltsdarstellung des Klägers stützen könnten. Der Vortrag ist für seine Darstellung unerheblich.

Bei der Bewertung der Haftungsquoten können nur unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Insoweit kann auch der Grad der Alkoholisierung des Klägers nichtunberücksichtigt bleiben. In der bei gezogenen (und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten) Ermittlungsakte der StA Stendal (586 Js 15166/08) befindet sich ein Befundbericht des Medizinischen Laboratoriums K., aus dem sich ergibt, dass der Blutalkoholschnelltest eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 o/oo ergeben hat. Selbst wenn man aus den in der Ladungsverfügung genannten Gründen diesen Wert nicht 1 : 1 zugrunde legen kann, muss der Kläger entgegen seiner im Termin wiederholten Darstellung in ganz erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen sein. Unstreitig hat er zum Unfallzeitpunkt mit der Zeugin T. telefoniert (dazu Protokoll vom 10.1.2012, S. 6/7). Beide Umstände sind geeignet, die Aufmerksamkeit des Klägers zu beeinträchtigen, sodass eine unkonzentrierte Aktion in Richtung Straße denkbar ist, was sich in das Gesamtbild der Feststellungen des Sachverständigen einfügt. Geht man im Ergebnis mit dem Sachverständigen von der Darstellung der Beklagten aus, dass sich der Kläger in den Fahrbahnbereich hineinbewegt hat kann - wie vom Landgericht angenommen - grundsätzlich eine vollständige Haftung des Fußgängers in Betracht kommen, weil er, wenn er kurz vor einem Pkw in die Fahrbahn tritt, gegen § 25 Abs. 3 StVO verstößt (dazu Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl., (2013), Vorbemerkung zu Rn. 412). Dies muss erst recht dann gelten, wenn der Fußgänger alkoholisiert ist (dazu OLG Hamm Urteil vom 22.1.2001 - 6 U 149/00 - [r+s 2001, 412]).

Aber:

Es bestand eine Verkehrssituation, die eine besondere Aufmerksamkeit des Beklagten zu 3) erforderte:
- es war dunkel
- es gab Gegenverkehr
- und es was nass, was die Sichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt beeinträchtigen musste (der Beklagte zu 3) spricht selbst nur von einem Schatten den er bemerkt hat).

Wenn sich die Beklagten gänzlich von der Haftung befreien wollen und dies auch für die Betriebsgefahr gelten soll, müsste sich der Beklagte wie der vielbeschriebene „Idealfahrer“ verhalten haben. Dazu gehört zwingend - zumal bei den äußeren Verhältnissen -, dass er (zumindest) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hat (dazu OLG Be. Urteil vom 13.2.2001 - 3 U 53/2000 - [DAR 2001, 273]). Auch Grüneberg (a.a.O.) hält eine Haftungsbeteiligung des Fahrzeuges bei überhöhter Geschwindigkeit für denkbar. Die Beweislast dafür, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wurde, liegt dabei bei den Beklagten (Hentschel/König/Dauer StVR, 42. Auf. (2013), § 17, Rn. 22 m.w.N.).

Der Sachverständige hält es zwar für wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 3) die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, er kann aber eine Geschwindigkeit bis knapp an 60 km/h nicht ausschließen. Dies reicht dem Senat für den zu fordernden Nachweis der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht aus. Da eine weitere Sachaufklärung auch durch den Sachverständigen mangels verwertbarer Anknüpfungstatsachen nicht zu erwarten ist, ist das angefochtene Urteil um den Faktor Betriebsgefahr abzuändern, die mit 25 % bewertet wird.

(1) Schäferhund - unstreitig 250,00 Euro
(2) Zuzahlung für Schienen und Bandagen - unstreitig 25,00 Euro (Bl. 27 - 29)
(3) Zuzahlung Medikamente / Krankengymnastik / Krankenbehandlung

- 10,00 Euro (Bl. 30)
- 10,00 Euro (Bl. 30)
- 20,74 Euro (Bl. 30)
- 14,58 Euro (Bl. 30)
- 5,00 Euro (Bl. 31)
- 13,24 Euro (Bl. 31)
- 35,00 Euro (Bl. 31)
- 10,00 Euro (Bl. 32)
- 18,10 Euro (Bl. 32)
- 6,95 Euro (Bl. 32)
- 11.95 Euro (Bl. 32)
- 10,00 Euro (Bl. 33)
- 5,00 Euro (Bl. 33)
- 10,00 Euro (Bl. 34)

Die Positionen sind ebenfalls unstreitig, bis auf den Betrag von 35,-- Euro. Auf der Quittung (Bl. 31 I) ist vermerkt: med. Zusatzleistung. Worum es sich dabei handelt (in der Klageschrift heißt es dazu lediglich: Untersuchung des ges. Zustandes nach unfallbe. Medikamenteneinnahme) wird nicht näher erläutert. sodass die Vernehmung der Ärztin (zumal ohnehin ein Fall von § 287 Abs. 2 ZPO liegen würde) auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinauslaufen würde. Unter der Ziffer (3) ist somit nur ein Betrag von 151,56 Euro zu berücksichtigen
186,56 Euro
(4) Telefonkosten M. - unstreitig 15,30 Euro (Bl. 35)
(5) Telefonkosten B. - unstreitig 43,50 Euro (Bl. 36)
(6) Neuanschaffung Jeans

Hier ist ein Abzug Neu/Alt selbst dann vorzunehmen, wenn die Hose tatsächlich erst am Vortag gekauft worden sein sollte (§ 287 Abs. 1 ZPO: 70,0 Euro)

89,99 Euro (Bl. 38)
(7) Neukauf Handy - unstreitig 29,50 Euro (Bl. 39)
(8) Fahrtkosten (11.12.2008) Dr. V. N. (2x50kmx0,30) 30,00 Euro
(9) Fahrtkosten nach K. (CT) (2x35kmx0,30)

Zu den Fahrkosten ist generell anzumerken, dass der Ansatz von 0,30 Euro/km noch als angemessen anzunehmen ist. Angesichts des Umfangs der Verletzungen war der Kläger auch nicht verpflichtet, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

21, 00 Euro
(10) Blutuntersuchung Dr. W. (Urologe)

Die von den Beklagten bestrittene Position kann nicht erstattet werden, weil kein Zusammenhang zwischen der Untersuchung durch einen Urologen und dem Unfallgeschehen erkennbar ist.

35,03 Euro (Bl. 40)
(11) Fahrtkosten für (10): K. (2x35kmx0,30)

Aus den Gründen zu (10) sind auch die auf diesen Arztbesuch entfallenden Fahrkosten nicht erstattungsfähig.

21,00 Euro
(12) Behandlung Hautärztin/G. Dr. Wr. 17,48 Euro
(13) Fahrtkosten für (12)/G. (2x50kmx0,30) 30,00 Euro
(14) Salbe von (12)

- 39,43 Euro (Bl. 42) - 46,92 Euro (Bl. 43) - 46,92 Euro (Bl. 44) - 91,83 Euro (Bl. 45) - 225,10 Euro

Die Erforderlichkeit (und den Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen) hat der Kläger im Schriftsatz vom 10.10.2011 (S. 6) schlüssig dargetan. Es liegt nur ein Additionsfehler vor.

232,59 Euro
(15) Maßnahmen zur beruflichen Widereingliederung (4.5. - 31.5.2009)

- Rezept (Bl. 46)
- Antwort Arbeitgeber (nur bei voller Kostenübernahme) (Bl. 47)

- Übernachtungskosten O.
(a) 40,00 Euro (Bl. 50)
(b) 40,00 Euro (Bl. 50)
(c) 35,00 Euro (Bl. 51)
(d) 17,50 Euro (Bl. 51) - 132,50 Euro

- Fahrtkosten H.-O. (4x280kmx0,30) 4.5.-15.5.2009 - 336,00 Euro

- Fahrtkosten H.-O. (Bn. ) (6x285kmx0,30) 18.5.-25.5.2009 - 513,00 Euro

- Fahrtkosten von O.-Be.-H. 221,40 Euro (Aufstellung Bl. 52)

Der Arbeitgeber des Klägers hat erklärt, dass er ihm für die Zeit der beruflichen Wiedereingliederung keine Auslösungen zahlt und Aufwendungen für die Fahrten und die Unterbringungen nicht erstattet (Bl. 47 I). Der Kläger hat weiter schlüssig dargetan, dass die Krankenkasse neben dem Krankengeld (beim Verdienstausfall berücksichtigt) keine weiteren Zahlungen geleistet hat, sodass nicht ersichtlich ist, aus welcher Quelle diese Kosten ansonsten ausgeglichen worden sein sollen. Der Kläger hat weiter dargelegt (Bl. 49 I) wann und wo er im Mai 2009 gearbeitet hat. Die berufliche Wiedereingliederung war in der Folge des Unfalls erforderlich, womit die Kosten auch erstattungsfähig sind.

 
(16) Verdienstausfall von 10/2008 - 5/2009 - Verdienst ./. Kranken- bzw. Übergangsgeld

Dass beim Kläger eine Ersparnis dadurch eingetreten ist, weil er infolge des Unfalls nicht arbeiten konnte und ihm deshalb keine Aufwendungen entstanden sind, die von der gezahlten Auslöse nicht abgedeckt werden, ist spekulativ (Klageerwiderung S. 8). Dies in jedem Fall ohne konkrete Anhaltspunkte zu unterstellen, erscheint nicht angemessen zu sein.

3.108,03 Euro (Klageschrift S. 8)
(17) Schmerzensgeld

Wie im Termin bereits ausgeführt, hält der Senat das geforderte Schmerzensgeld von 11.000,-- Euro in dieser Größenordnung grundsätzlich für angemessen unter Berücksichtigung der Schwere der bei dem Unfallgeschehen erlittenen Verletzungen und der Länge der Behandlungs- bzw. Rehabilitationszeit. Legt man eine Quote von 25 % zugrunde, ergäbe sich rechnerisch ein Betrag von 2.750,-- Euro. Schmerzensgeldbeträge werden aber nicht linear entsprechend den Haftungsquoten festgesetzt, sondern es hat vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung stattzufinden, die vorliegend dazu führt, einen Schmerzensgeldbetrag von 3.000,-- Euro anzunehmen.

11.000,00 Euro
(18) Feststellungsantrag  


Danach ergibt sich aus den Positionen (1) bis (16) ein grundsätzlich anrechenbarer Betrag von 4.997,97 Euro, davon 25 % = 1.249,49 Euro. Zusammen mit dem Schmerzensgeldbetrag von 3.000,-​- Euro haben die Beklagten an den Kläger 4.249,49 Euro zu zahlen.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nur von dem Betrag aus verlangt werden, in dem die Klage Erfolg hat (vorgerichtliche Zahlungen der Beklagten hat es nicht gegeben)

4.249,49 Euro  
1,3 Geb. gemäß VV 2300 354,90 Euro
Anrechnung wie Klageschrift 177,45 Euro
VV 7002 20,00 Euro
VV 7000 25,00 Euro
  222,45 Euro
zzgl. 19 % MwSt 42,27 Euro
  264,72 Euro
Aktenversendungspauschale 12,00 Euro
Gesamt 276,72 Euro
   
Streitwert  
Schmerzensgeld 11.000,00 Euro
bezifferter Berufungsantrag zu 1) 5.331,88 Euro
Feststellungsantrag 2.000,00 Euro
Gesamt 18.331,88 Euro
(= Gebührenstufe bis 19.000,-- Euro)  


Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten sind nur bei der Kostenquote zu berücksichtigen, nicht aber beim Streitwert.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.