Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 12.05.1961 - 4 StR 90/61 - Zur Kenntlichmachung haltender schwerer Kraftfahrzeuge bei Nacht

BGH v. 12.05.1961: ZUr Kenntlichmachung haltender schwerer Kraftfahrzeuge bei Nacht


Der BGH (Urteil vom 12.05.1961 - 4 StR 90/61) hat entschieden:
Die vom Senat für Bundesautobahnen und Bundesstraßen festgestellte Pflicht der Führer schwerer Kraftfahrzeuge (StVZO § 53 Abs 5 aF, StVZO § 53a Abs 1 nF), bei nicht nur ganz kurzem Halten die mitzuführenden zwei Sicherungsleuchten oder Warneinrichtungen zur zusätzlichen Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn aufzustellen (Vergleiche BGH, 1959-10-16, 4 StR 359/59, LM Nr 2 zu § 53 StVZO; Vergleiche BGH, 1959-12-11, 4 StR 429/59, LM Nr 4 zu § 53 StVZO), gilt auch für andere viel und schnell befahrene Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Sie entfällt auf Straßen oder Straßenteilen, die erkennbar und erlaubterweise zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt werden.


Siehe auch Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Gründe:

I.

1. Am ... 1960 gegen 19,35 Uhr, als schon völlige Dunkelheit herrschte, fuhr der rechtskräftig abgeurteilte Angeklagte P beim Befahren der Hstraße in E mit seinem Volkswagen auf den Geräteanhänger einer am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Straßenwalze auf. Durch den Zusammenstoß wurde der Kraftwagen auf die Gegenfahrbahn geschleudert; P selbst stürzte auf die Straße und wurde verletzt; sein Begleiter Da erlitt tödliche Verletzungen und starb noch an der Unfallstelle; außerdem entstand beträchtlicher Sachschaden. Ein aus der Gegenrichtung kommender Kraftfahrer konnte sein Fahrzeug nur durch scharfes Bremsen knapp vor dem schleudernden Wagen P anhalten und einen weiteren Zusammenstoß vermeiden.

Die Hstraße in E ist an der Unfallstelle 9,20 m breit. Sie verläuft gradlinig; beleuchtet ist sie nicht. Die Straße ist sehr lebhaft befahren, weil sie einen Teil des Durchgangsverkehrs von E nach D aufnimmt. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht nicht.

Die Straßenwalze war am ... 1960 wegen eines während der Fahrt aufgetretenen Betriebsschadens am Fahrbahnrand der Hstraße "abgestellt" worden. Da die bewegungsunfähige Walze nur unter ungewöhnlichen Aufwendungen hätte weggeschafft werden können, wollte sie der freigesprochene Angeklagte O, zu dessen Betrieb die Maschine gehörte, an Ort und Stelle instandsetzen lassen. Das für den ... 1960 zugesagte Ersatzteil wurde jedoch nicht geliefert. Deshalb traf der Führer der Straßenwalze, der ebenfalls freigesprochene Angeklagte Sch, Vorkehrungen, um den Walzenzug für eine weitere Nacht zu sichern. Er brachte zusammen mit dem in der Nähe wohnenden Zeugen F drei Lampen an: Eine rote Petroleumsturmlaterne in etwa 1,60 m Höhe an einem 10 cm über die linke hintere Radkuppe der Walze hinausragenden Brett, eine weitere, mit rotem Stoff bespannte Lampe links unten am Geräteanhänger, etwa 60 cm über dem Erdboden, und eine dritte, helle Lampe links oben unter dem Dach der Straßenwalze. Der Anhänger war außerdem mit zwei Dreiecksrückstrahlern, zwei "Katzenaugen" und an den beiden Kanten der Rückwand bis zum Dach mit gebrochenen weißen Streifen aus reflektierender Leuchtfarbe versehen. Im Zeitpunkt des Unfalls brannten alle drei Lampen.

Der Angeklagte P hatte – ebenso wie sein Begleiter Da – vor Antritt der Fahrt mehrere Flaschen Bier getrunken; sein Blutalkohol betrug, zurückgerechnet auf den Zeitpunkt des Unfalls, höchstens 1,51 0/00 und mindestens 1,40 0/00. P fuhr die Hstraße bei abgeblendeten Scheinwerfern mit etwa 70 km/h entlang. Er übersah den abgestellten Walzenzug und prallte in voller Fahrt auf ihn auf.

2. Das Landgericht hat P wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer verurteilt. Es hielt für erwiesen, dass der Unfall auf die alkoholbedingte "fast völlige" Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist. Nach seiner Überzeugung hätte P das Hindernis so frühzeitig bemerken können und müssen, dass ihm ein Ausweichen möglich gewesen wäre. Selbst wenn P, so erwägt das Landgericht, den Walzenzug erst auf 50 m erkannt hätte – was ihm nach dem Gutachten des vernommenen Verkehrssachverständigen wegen der seitlichen Leuchtfarbstreifen auch bei fehlender Beleuchtung möglich gewesen wäre –, würden ihm bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h noch 2,5 Sekunden zum Ausweichen zur Verfügung gestanden haben. Statt dessen habe er nicht einmal im letzten Augenblick eine Reflexbewegung gemacht, weil er, wie er selbst eingeräumt habe, das Hindernis überhaupt nicht erkannt habe.

3. Die der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2, 73 StGB) beschuldigten Angeklagten O und Sch hat das Landgericht freigesprochen. Es ist auf Grund der Beweisaufnahme zugunsten der Angeklagten "davon ausgegangen", dass die oben beschriebene Beleuchtung des Walzenzugs diesen auf 75 – 100 m Entfernung deutlich erkennbar machte. Nach der Ansicht der Strafkammer entsprach diese Beleuchtung den Anforderungen des § 23 StVO.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.


II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Revision sieht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1959 (VRS 18, 220 = LM Nr. 4 zu § 53 StVZO) eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten O und Sch darin, dass sie nicht Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen der im § 53 Abs. 5 StVZO a. F. (§ 53 a Abs. 1 StVZO n. F.) angeführten Art auf der Fahrbahn aufgestellt und so dafür gesorgt hätten, dass der Kraftwagenführer P in ausreichender Entfernung vor dem abgestellten Walzenzug zur Fahrbahnmitte abgeleitet wurde. Das sei, so meint die Revision, im Hinblick auf die Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs auf der Hstraße sowie wegen der mit der Beobachtung des Gegenverkehrs verbundenen Gefahr der Ablenkung von Hindernissen der eigenen Fahrbahn unentbehrlich gewesen. Der Generalbundesanwalt hat sich dem angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass die in den Urteilen VRS 18, 60 und 220 (= LM Nr. 2 und 4 zu § 53 StVZO) für Autobahnen und Bundes(fern)straßen aufgestellte Forderung, haltende oder liegengebliebene Kraftfahrzeuge in besonderer Weise zu sichern, für alle Straßen gleich welcher Art und Rangstufe gelten müsse, auf denen hohe Geschwindigkeiten zulässig und üblich seien. Er weicht nur insofern von der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ab, als er die Pflicht der Angeklagten zur Aufstellung zusätzlicher Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen auf der Fahrbahn nicht aus § 53 Abs. 5 StVZO a. F. und auch nicht aus § 53 a Abs. 1 StVZO n. F., sondern allein aus § 23 Abs. 2 StVO abgeleitet wissen will, weil § 53 a Abs. 1 StVZO im Gegensatz zu § 53 Abs. 5 StVZO a. F. ein selbständiges Gebot zur "Verwendung" mitgeführter Einrichtungen der genannten Art nicht mehr enthalte; der Anwendung des § 53 Abs. 5 StVZO a. F. aber stehe die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB entgegen.

2. Vor der Prüfung, ob die Beleuchtung des abgestellten Walzenzugs den gesetzlichen Anforderungen genügte, ist zunächst die (vom Generalstaatsanwalt in seinem Anschreiben an den Generalbundesanwalt berührte) Frage zu beantworten, ob ein so gefährliches Hindernis, wie es der Walzenzug des Angeklagten O darstellte, überhaupt für längere Zeit auf einer viel befahrenen großstädtischen Ausfallstraße "abgestellt" werden durfte oder ob es nicht vielmehr ohne Rücksicht auf die Kosten von der Fahrbahn wegzuschaffen war.

Durch das Liegenlassen des Walzenzugs auf der äußersten rechten Fahrbahnseite haben die Angeklagten noch keine ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Wie das Landgericht feststellt, hätte die wegen einer Betriebsstörung bewegungsunfähig gewordene Straßenwalze nur "unter ungewöhnlichen Aufwendungen" weggeschafft werden können. Eine Verpflichtung hierzu hätte sich, da die §§ 15, 16 StVO nicht Platz greifen, nur aus § 1 StVO herleiten lassen. Das hätte vorausgesetzt, dass die Wegschaffung der Walze den Angeklagten trotz der genannten Aufwendungen zuzumuten war. Unter den von der Strafkammer festgestellten Umständen ist das zu verneinen. Das für die Instandsetzung der Maschine erforderliche Ersatzteil war schon für den nächsten Tag zugesagt; es bestand daher begründete Aussicht, dass der Walzenzug nicht länger als eine Nacht und einen Tag an der späteren Unfallstelle liegen bleiben werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Hstraße zwar viel und schnell befahren, aber doch keine Bundesautobahn und keine Bundesstraße war, auf denen selbst beleuchtete Hindernisse möglichst zu vermeiden sind (vgl. BGHZ in VRS 13, 413, 414 f).

3. Dagegen waren die Angeklagten möglicherweise verpflichtet, die erhöhte Gefahr, die der am Straßenrand abgestellte Walzenzug schuf, durch das Aufstellen zweier Sicherungslampen oder rückstrahlender Warntafeln auf der Fahrbahn so gut als möglich zu vermindern.

a) Der Senat hat zwar bisher – unter der Geltung des § 53 Abs. 5 StVZO a. F. – nur für Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes) ausgesprochen, dass nicht nur ganz kurz haltende schwere Kraftfahrzeuge (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t) immer, d. h. auch bei brennenden Schlussleuchten und bei guter Sicht, durch zwei auf der Fahrbahn aufzustellende Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen der von solchen Fahrzeugen mitzuführenden Art kenntlich zu machen seien, weil nur so der dort sich abwickelnde starke und schnelle Verkehr ausreichend gegen ein Auffahren gesichert werde (BGH VRS 18, 60 und 220 = LM Nr. 2 und 4 zu § 53 StVZO). Mit Recht weisen jedoch die Revision und der Generalbundesanwalt darauf hin, dass auch Straßen anderer Art, insbesondere großstädtische Ausfallstraßen und Verbindungsstraßen zwischen zwei Großstädten, die keine Bundesautobahnen oder Bundes(fern)straßen sind, einen so dichten und schnellen Verkehr aufweisen können, dass gegen der mit dem Halten oder Liegenbleiben schwerer Kraftfahrzeuge verbundenen Auffahrgefahr auf eine zusätzliche Kenntlichmachung dieser Fahrzeuge ebensowenig verzichtet werden kann wie auf den genannten weitläufigen Schnellverkehrsstraßen. Auch für solche Straßen ist daher zu fordern, dass nicht nur ganz kurz haltende Kraftfahrzeuge der im § 53 Abs. 5 StVZO a. F., § 53 a Abs. 1 StVZO n. F. genannten Art vom Einbruch der Dunkelheit ab durch Aufstellen der nach diesen Vorschriften mitzuführenden besonderen Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen auf der Fahrbahn kenntlich zu machen sind, auch wenn die Schlussleuchten brennen oder – wie hier – an dem Fahrzeug angebrachte Laternen, Rückstrahler oder zurückwerfende Leuchtstreifen den nachfolgenden Verkehr warnen. Diese Forderung lässt sich zwar nicht unmittelbar aus dem den früheren § 53 Abs. 5 StVZO ersetzenden § 53 a Abs. 1 StVZO a.F. herleiten, da diese Bestimmung nur noch reine Ausstattungsvorschrift ist (§ 53 Abs. 5 StVZO a. F. ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, weil § 53 a Abs. 1 StVZO a.F. wegen des Wegfalls des Verwendungsgebots die mildere Vorschrift ist), wohl aber aus § 23 Abs. 2 StVO i. Verb. m. § 53 a Abs. 1 StVZO. Auch nach § 23 Abs. 2 StVO müssen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Sicherungslampen oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warnvorrichtungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden, "wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist". Es versteht sich von selbst, dass dann, wenn in oder an bestimmten, wegen ihrer Sperrigkeit und Masse für andere Verkehrsteilnehmer besonders gefährlichen Kraftfahrzeugen zwei "zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung bestimmte" Sicherungslampen oder Warntafeln mitzuführen sind, beide Einrichtungen – in der in BGH VRS 18, 220, 223 beschriebenen Weise – auf der Fahrbahn aufzustellen sind.

b) Die vorstehend erörterte zusätzliche Sicherungspflicht ist allerdings in zweifacher Hinsicht einzuschränken:

Sie gilt nicht innerhalb geschlossener Ortschaften. In deren Bereich ist – unbeschadet allgemeiner oder besonderer Halte- oder Parkverbote für einzelne Straßen oder Straßenteile (§§ 15, 16 StVO; Bilder 22, 23, 31 der Anlage zur StVO) – stets mit abgestellten Fahrzeugen zu rechnen und darf auch nur mit begrenzten Geschwindigkeiten (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO) gefahren werden. Die Grenzen der geschlossenen Ortschaft werden bestimmt durch die bei der Einfahrt auf der rechten Straßenseite stehende Ortstafel nach Bild 37 der Anlage zur StVO einerseits und durch die bei der Ausfahrt auf der linken Straßenseite sichtbare Rückseite der Ortstafel andererseits, die, dem Ortsinneren zugewendet, den Namen des nächsten verkehrswichtigen Orts trägt.

Die genannte Pflicht entfällt aber auch außerhalb geschlossener Ortschaften dann, wenn es sich um Straßen oder Straßenstücke handelt, die mit Rücksicht auf eine vorhandene Bebauung oder aus anderen erkennbaren Gründen erlaubterweise (vgl. oben) zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt zu werden pflegen und auf denen daher ein Kraftfahrzeugführer auch ohne besondere Warnung mit stehenden Fahrzeugen als Hindernissen rechnen muss.

4. Ob die Angeklagten O und Sch durch das Nichtaufstellen zweier Sicherungsleuchten oder rückstrahlender Warntafeln auf der Fahrbahn ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nach den unter 3 dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben. Dabei wird es insbesondere klären müssen, ob die Unfallstelle innerhalb oder außerhalb der Ortsgrenzen von Essen lag – die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils gibt hierüber keine Klarheit, weil einerseits von der Hstraße "in E" gesprochen, andererseits aber festgestellt wird, dass keine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand – und ob, wie der Angeklagte O in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptete, das betreffende Straßenstück häufig und zulässigerweise zum Parken benutzt wird.

5. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Angeklagten einer zusätzlichen Sicherungspflicht zuwidergehandelt haben, so wird es weiter zu prüfen haben, ob dies den Angeklagten als Verschulden vorzuwerfen ist. Dabei wird es – zugunsten der Angeklagten – zu erwägen haben, dass § 23 Abs. 2 StVO kein unbedingtes Gebot der Aufstellung von Sicherungslampen oder Warntafeln auf der Fahrbahn ausspricht, sondern die Verpflichtung hierzu von dem jeweiligen Sicherungsbedürfnis abhängig macht, und dass dessen Umfang bis zur Aufstellung eindeutiger Rechtsgrundsätze durch die Gerichte bei gleicher Verkehrslage nicht selten verschieden beurteilt werden kann. In diesem Zusammenhang berief sich der Angeklagte O vor dem erkennenden Senat ausdrücklich darauf, Beamte der nahe gelegenen Polizeikaserne hätten ihm auf Befragen erklärt, der Walzenzug sei durch die an diesem angebrachten Lampen ausreichend gesichert. Zum anderen wird die Strafkammer – zu Lasten der Angeklagten – zu berücksichtigen haben, dass diese nicht einmal eine Beleuchtungs- oder Warneinrichtung zur frühzeitigen Warnung von hinten nahender Fahrzeugführer auf der Fahrbahn aufgestellt hatten.

5. Sollte das Landgericht für erwiesen erachten, dass die Angeklagten die Notwendigkeit einer zusätzlichen Kenntlichmachung des abgestellten Walzenzuges und ihre Rechtspflicht hierzu nach ihren persönlichen Fähigkeiten erkennen konnten und mussten, so wird es sie wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO i. V. m. § 53 a Abs. 1 StVZO n. F. zu verurteilen haben, falls diese Straftat nicht zwischenzeitlich verjährt ist. Ob die Angeklagten der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig zu sprechen sind, hängt davon ab, ob der Unfall und die damit zusammenhängende Gefährdung des entgegenkommenden Kraftfahrzeugführers nach der Überzeugung der Strafkammer vermieden worden wären, wenn die Angeklagten der zusätzlichen Sicherungspflicht genügt hätten (vgl. dazu BGHSt 11, 1 ff). Wenn auch die Warnwirkung auf der Fahrbahn aufgestellter Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen im allgemeinen besonders nachhaltig ist (vgl. BGH VRS 18, 222), so ist es doch nicht von vornherein auszuschließen, dass ein angetrunkener Kraftfahrer sogar solche Warnzeichen übersieht. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht festgestellt, dass der unter erheblichem Alkoholeinfluss stehende Angeklagte P den beleuchteten und durch Rückstrahler und Leuchtstreifen gekennzeichneten Walzenzug überhaupt nicht wahrgenommen hat. Sollte diese – was in der neuen Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu klären sein wird – seinen Grund nicht mit in einer gewissen Blendung durch das entgegenkommende Kraftfahrzeug gehabt haben, so könnte dies den Schluss zulassen, dass P möglicherweise auch auf der Fahrbahn stehende Sicherungslampen oder Warntafeln übersehen hätte.