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"Das Anhalten des Lkw durch den Fahrer W. erfüllt nicht den Tatbestand des Liegenbleibens im Sinne von § 15 StVO. "Liegengeblieben" ist ein Fahrzeug, das sich - gleichgültig weshalb - aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 3 m. w. N.), d. h. entweder gegen den Willen des Fahrzeugführers nicht mehr bewegt werden kann oder dieser aus (primär im Fahrzeug liegenden) Umständen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten. Vom Wesen her ist "Liegenbleiben" damit ein unfreiwilliges Halten (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 15 Rdnr. 4). Um ein solches unfreiwilliges Halten handelte es sich vorliegend aber gerade nicht. Vielmehr hat der Fahrer W. bewusst freiwillig zur vorsorglichen Überprüfung der Ladung angehalten, ohne dass sich im Übrigen neben diesen "ersten Anzeichen" irgendein triftiger Grund für das Anhalten hat feststellen lassen. Er hat damit vorwerfbar gegen ein Halteverbot der Straßenverkehrsordnung verstoßen."
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