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OLG Hamm Beschluss vom 11.04.2014 - I-9 U 216/13 - Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs und Schutzzweck der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzungslinie

OLG Hamm v. 11.04.2014: Zur Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs und zum Schutzzweck der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzungslinie


Das OLG Hamm (Beschluss vom 11.04.2014 - I-9 U 216/13) hat entschieden:
  1. Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle liegt dann nicht vor, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte.

  2. Zeichen 295 zu Anlage 2 der StVO (durchgezogene Linie) entwickelt keine Schutzwirkung zu Gunsten des nachfolgenden Verkehrs, sondern dient der Sicherheit des Gegenverkehrs.

Siehe auch Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs und Überfahren der Mittellinie


Gründe:

I.

Die Klägerin macht als privater Krankenversicher der Frau H aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten im Wege der Leistungs- und der Feststellungsklage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2010 geltend. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Aus ihrer Sicht sei eine Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Höhe von 25 % angemessen. Unzutreffend habe das Landgericht einen Verstoß der Frau H gegen ihre sich aus § 15 StVO ergebende Verpflichtung zur Absicherung ihres liegengebliebenen Fahrzeugs verneint. Das Fahrzeug habe an der späteren Kollisionsstelle den Verkehr gefährdet und behindert und hätte daher durch Aufstellen eines Warndreiecks, das Einschalten der Warnblinkanlage oder durch Öffnen des Heckdeckels für die übrigen Verkehrsteilnehmer als Hindernis erkennbar gemacht werden müssen. Auch wenn das Fahrzeug als solches aus einer Entfernung von 200 m erkennbar gewesen sei, sei es als stehendes Hindernis erst sehr spät zu erkennen gewesen, zumal damit gerechnet werden müsse, dass die vor Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht stets eingehalten werde. Dass das Fahrzeug der Frau H sich im Folgenden nicht bewegte, habe der Beklagte zu 2) aus der Entfernung von 150 m weder erkannt noch erwogen. Die Erkennbarkeit sei durch die durch das linke Seitenfenster des LKW scheinende Sonne, die eine gewisse Blendwirkung verursacht habe, erschwert worden. Vorwerfbar sei zwar, dass er sodann von dem rechtsseitig abgestellten Fahrzeug der Frau C abgelenkt gewesen sei und deshalb den vermeintlich freien Verkehrsraum hinter der Kreuzung nicht hinreichend beachtet habe. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, der Beklagte zu 2) sei über einen Zeitraum von 10 Sekunden unaufmerksam gewesen, und habe deshalb grob fahrlässig gehandelt, entbehre einer durch einen Sachverständigen abzusichernden tatsächlichen Grundlage. Dass der Mercedes sich nicht fortbewegt habe, habe der Beklagte zu 2) erst im Kreuzungsbereich, 40 m vor der Kollisionsstelle, erkennen können. Damit liege ein Reaktionsverzug von allenfalls 2 Sekunden vor.

Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern, und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 abzuweisen und hinsichtlich des Feststellungsantrags auf eine Ersatzverpflichtung übergegangener Ansprüche zur Quote von 75% zu Lasten der Beklagten zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


II.

Die Berufung der Beklagten bietet nach dem einstimmigen Votum im Senat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, § 229 StGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG aus gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin ergebenden und vom Landgericht zuerkannten Ansprüche in vollem Umfang zu.

Der Unfall, durch den die Versicherungsnehmerin der Klägerin zu Schaden gekommen ist, ereignete sich bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) krafthaftpflichtversicherten LKW, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall ist weder durch höhere Gewalt bedingt, § 7 Abs. 3 StVG, noch war das Unfallereignis für den Beklagten zu 2) unabwendbar, § 17 Abs. 3 StVG.

Im Rahmen der somit nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind neben der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die unfallursächlich gewordenen unstreitigen oder bewiesenen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Die hiernach vorzunehmende Abwägung rechtfertigt die Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin in vollem Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 06.07.2010 haften.

Die von dem LKW des Beklagten zu 2) ausgehende Betriebsgefahr ist durch ein Verschulden des Beklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO erhöht. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dass der Beklagte die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat, weil er über einen Zeitraum von mehr als 7 Sekunden den Verkehrsraum vor ihm nicht beobachtet hat und ungebremst auf den Mercedes der Frau H aufgefahren ist, steht bereits nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 2) fest, wie sich aus dessen Schriftlicher Äußerung vom 08.07.2010 an die Beklagte zu 1) ergibt. Danach hat der Beklagte zu 2) aus einer Entfernung von etwa 150 m den Wechsel der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung auf Grünlicht bemerkt. Gleichzeitig registrierte er den Mercedes der Frau H als silberfarbenes und nach rechts blinkendes Fahrzeug. Ohne eine entsprechende Beobachtung gemacht zu haben, nahm er an, dass der Mercedes an der Kreuzung von rechts kommend auf die Bundesstraße aufgefahren war und sich noch im Beschleunigungsvorgang befand. Selbst wenn man dem Beklagten zu 1) zugesteht, dass er in diesem Moment nicht sicher einschätzen konnte, ob sich der Mercedes in Bewegung befand, so ist dem Beklagten zu 2) doch vorzuwerfen, dass er in der Folgezeit keinen Blick auf die vor ihm liegende Fahrstrecke geworfen hat, um auf den bei Annäherung deutlich erkennbaren Stillstand des Mercedes reagieren zu können. Dieser Zeitraum betrug, ausgehend von der durch den Fahrtenschreiber belegten Geschwindigkeit von 70 km/h etwa 7,7 Sekunden. Innerhalb dieses erheblichen Zeitraums hat sich der Beklagte zu 2) mit unverminderter und um 10 km/h überhöhter Geschwindigkeit der Kollisionsstelle genähert, ohne auf das als stehend erkennbare Fahrzeug der Frau H durch eine Bremsung oder eine rechtzeitig eingeleitete Ausweichbewegung zu reagieren. Dabei entlastet den Beklagten zu 2) nicht, dass nach seiner Behauptung eine gewisse Blendwirkung durch seitlich einfallendes Sonnenlicht aufgetreten sein soll. Der Beklagte zu 2) hat aus einer Entfernung von 150 m das für ihn geltende Grünlicht der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung und den in Fortsetzung der Blickrichtung bereits hinter der Kreuzung befindlichen Mercedes erkannt. Wenn die Beurteilung, ob der Mercedes in Bewegung war oder nicht, durch eine gewisse Blendwirkung nachteilig beeinflusst gewesen sein sollte, so hätte der Beklagte zu 2) dem durch gesteigerte Aufmerksamkeit in Bezug auf die vor ihm liegende Straße Rechnung tragen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) bei Annäherung an die Kreuzung besonderes Augenmerk auf den Kreuzungsbereich richten musste, weil er sich davon überzeugen musste, dass die Lichtzeichenanlage für ihn weiterhin Grünlicht zeigte. Bei Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte der Beklagte daher erkennen können, dass sich der Abstand zu dem Mercedes verkürzte, dieser also nicht in Bewegung war. Die hier zugrundegelegten Zeitabläufe konnte das Landgericht, ebenso wie der Senat, ohne sachverständige Beratung ermitteln. Ebenso bedurfte es keiner sachverständigen Beratung hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagte zu 2) in Annäherung an die Kollisionsstelle rechtzeitig erkennen konnte, dass der Mercedes nicht in Bewegung war, und er daher vor diesem anhalten oder diesen links überholen musste.

Hinsichtlich der Versicherungsnehmerin der Klägerin vermag der Senat ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten nicht festzustellen.

Ein Verstoß gegen § 15 StVO verneint der Senat ebenso wie das Landgericht.

Zum einen ist das Fahrzeug der Frau H nicht liegengeblieben, das heißt, nicht gegen ihren Willen zum Stehen gekommen. Aufgrund des Sachverhalts erster Instanz durfte das Landgericht davon ausgehen, dass Frau H ihr Fahrzeug gewollt hinter der Unfallstelle angehalten hat. Die Beklagten sind dem dahingehenden Vortrag der Klägerin, Frau H habe ihr Fahrzeug ihrer Verpflichtung folgend hinter der Kreuzung abgestellt, nicht entgegengetreten. Dafür, dass das Fahrzeug entgegen dem Willen der Frau H mangels Fahrfähigkeit an der späteren Kollisionsstelle ausgerollt ist, gibt der Sachverhalt erster Instanz nichts her. Auch wenn es so sein sollte, dass die Karosserie des Mercedes infolge des Seitenanstoßes durch das Fahrzeug der Frau C Blechschäden davongetragen hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug nicht aufgrund einer Willensentscheidung der Frau H angehalten worden ist. Der fehlende Nachweis, dass das Fahrzeug liegengeblieben ist, geht zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung des Mercedes läge aber auch ungeachtet dessen nicht vor, weil eine Absicherung durch Warnzeichen nur dann erforderlich ist, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum das Fahrzeug sehr wohl als stehendes Fahrzeug rechtzeitig zu erkennen war. Auf die dortigen und die an anderer Stelle in diesem Beschluss gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Berufung sich hiergegen wendet, gibt dies lediglich Anlass zu den ergänzenden Ausführungen. Die Unfallstelle war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer aus einer Entfernung von etwa 200 m gut erkennbar, wie der Sachverständige Dipl.-​Ing T im Rahmen seines im Ermittlungsverfahren eingeholten und mit der Klage vorgelegten schriftlichen verkehrsanalytischen Gutachtens dargelegt hat. Da im Bereich der Unfallstelle zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand, war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit, in Annäherung an den Mercedes rechtzeitig zu reagieren.

Aus diesen Gründen sieht der Senat auch keinen Verstoß der Frau H2 gegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO wegen Unterbleibens einer Sicherung des Verkehrs. Dass ein geringfügiger Schaden vorliegt, der ein unverzügliches beiseite fahren fordert, kann angesichts des Fahrzeugschadens der Frau C und des Seitenschadens an dem Mercedes nicht festgestellt werden.

In Betracht kommt aus Sicht des Senats ein Verstoß der Frau H wegen Abstellen des Mercedes in einem Abstand von weniger als 3 m zu der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung, die den Linksabbieger im Gegenverkehr abschirmt. Davon, dass Frau H das Fahrzeug in einem Abstand von weniger als 3 m zur mittigen Fahrstreifenbegrenzung abgestellt hat, ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing T auszugehen, der die Kollisionsstellung anhand objektiver Spuren festgestellt hat, so dass den auf technischen Anknüpfungstatsachen beruhenden Feststellungen des Sachverständigen der Vorzug gegenüber den insoweit abweichenden Zeugenaussagen zu geben ist. Allerdings entwickelt das durch Zeichen 295 zu Anl. 2 der StVO keine Schutzwirkung zu Gunsten des Beklagten zu 2) als Kraftfahrer im nachfolgenden Verkehr. Die Fahrstreifenbegrenzung dient der Sicherheit des Gegenverkehrs, nicht aber der des nachfolgenden Verkehrs (OLG Düsseldorf, U .v. 30.12.1975 - 12 U 43/75, juris, BGH U. v. 28.04.1987 - VI ZR 66/86, juris).

Der Vorwurf, Frau H habe verbotenerweise auf einer Vorfahrtsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften geparkt, entbehrt einer entsprechenden gesetzlichen Norm. Die ehedem ein solches Verbot aussprechende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO ist mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben worden.

Angesichts des schwer wiegenden Verschuldens des Beklagten zu 2) ist es auch aus Sicht des Senats gerechtfertigt, die von dem abgestellten Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unberücksichtigt zu lassen. Damit haften die Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin in vollem Umfang für die dieser durch den Verkehrsunfall entstandenen Folgen, sodass die Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche der Frau y 100% erstattet verlangen kann.

Einwendungen zur Höhe der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Ansprüche haben die Beklagten mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen.