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OLG München Urteil vom 11.04.2014 - 10 U 3120/11 - Beweisantrag bei behaupteter Kausalität von Wirbelsäulenverletzungen
OLG München v. 11.04.2014: Zum Beweisantrag bei behaupteter Kausalität von Wirbelsäulenverletzungen
Das OLG München (Urteil vom 11.04.2014 - 10 U 3120/11) hat entschieden:
Die Feststellungen der behandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle, genügen aber nicht zur Klärung der regelmäßig entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs. Bei den Diagnosen der behandelnden Ärzte handelt es sich meist um eine sog. Verdachtsdiagnose. Aus diesem Grund ist auch einem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte als sachverständige Zeugen in der Regel nicht nachzukommen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sich in den Attesten keine konkreten Befunde finden oder es um die Feststellung der im einzelnen durchgeführten Untersuchungen oder der Äußerungen des Patienten geht.
Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze und Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 04.08.2007.
An diesem Tag fuhr die Klägerin als Fahrerin ihres Pkw´s auf der I.straße in B. Im Bereich einer Kurve fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw´s in das linke vordere Fahrzeugeck des von der Klägerin gesteuerten Pkw´s und schrammte sodann an der linken Seite des klägerischen Pkw´s entlang. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin erlitt durch den Unfall zumindest eine leichtgradige HWS-Distorsion und eine Schädelprellung. Sie befand sich unfallbedingt 3 Tage stationär im Klinikum L...
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 20.07.2011 (Bl. 237/248 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Endurteil vom 20.07.2007 hat das Landgericht Landshut die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 65,12 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.Tragend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin unfallbedingt lediglich eine leichtgradige HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri und eine Schulterprellung links erlitten hat, die weiteren behaupteten Verletzungen jedoch auch bei Anlegung des Maßstabes des § 287 ZPO nicht als unfallbedingt anzusehen sind. Dabei hat das Erstgericht die Einvernahme der von der Klagepartei im Schriftsatz vom 20.04.2011 benannten behandelten Ärzte als Zeugen nicht für erforderlich erachtet. Ein höheres Schmerzensgeld als das bezahlte in Höhe von 974,56 € hat das Erstgericht nicht als angemessen angesehen, weiteren Verdienstausfall sowie Behandlungskosten und Medikamentenzuzahlungen nicht als unfallbedingt bewertet. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 21.07.2011 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 03.08.2011 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 259/260 d. A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht München am 11.10.2011 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 266/276 d. A.) begründet. Dabei wies die Klägerin unter anderem auf die Widersprüche in den in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. D. und Dr. W. hin, was bildgebende Veränderungen im Bereich der HWS betrifft.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des LG Landshut vom 20.07.2011, Az.: 55 O 1176/09,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.404,73 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.05.2009 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 9.000,- €, verzinslich mit 5% über dem Basiszinssatz seit 10.05.2009 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 471,83 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.12.2011 (Bl. 287/290 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines radiologischen Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. med. Christian G. vom 03.08.2012 (Bl. 303/305 d. A.), ergänzt am 06.05.2013 (Bl. 322/324 d. A.), 03.07.2013 (Bl. 337/338 d. A.) und 25.11.2013 (Bl. 346/347 d. A.) sowie die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.04.2014 (Bl. 362/369 d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 12.12.2011 (Bl. 282/286 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin, u.a. vom 16.08.2013 (Bl. 341/343 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2014 (Bl. 362/369 d. A.) Bezug genommen.
B.
I.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Klägerin stehen keine weiteren Schmerzensgeldansprüche zu.
a) Auch das eingeholte radiologische Gutachten (samt Ergänzungen) hat, selbst bei Anlegung des Maßstabes des § 287 ZPO, nicht zum Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen geführt. Aus radiologischer Sicht ist, wie der Sachverständige PD Dr. Christian G. sowohl in seinem Erstgutachten vom 06.05.2013, als auch in den Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erläutert hat, davon auszugehen, dass die im Segment HWK 6/7 bei der Klägerin vorliegenden degenerativen morphologischen Veränderungen nicht durch das Trauma vom Sommer 2007 bedingt sind. Im Ergänzungsgutachten vom 03.07.2013 (Bl. 337/338 d. A.) betont der Sachverständige, dass die Veränderungen bei der Klägerin bereits vor dem Unfalltag vorgelegen haben, so dass aus gutachterlicher Sicht bei der Klägerin keine bildgebend objektivierbaren Unfallfolgen festgestellt werden können. Bezüglich der Frage nach einer Aggravation bereits vorbestehender Beschwerden durch das aktuelle Trauma liegen nach Kenntnis des Sachverständigen keine belastbaren bildgebenden Daten in der Literatur vor, die es erlauben würden, die bei der Klägerin beobachtbare leichte Tendenz zur Zunahme der Veränderungen HWK 6/7 zuverlässig zu werten. Der Sachverständige hat insbesondere in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausführlich und überzeugend erörtert, dass bildgebende Veränderungen, sowohl in den Röntgenaufnahmen, als auch in den MRT-Aufnahmen, sowohl vor als auch nach dem Unfallzeitpunkt vorliegen, die im Segment HWK 6/7 liegen und die sich im kurzfristigen Verlauf innerhalb des Jahres 2007 vor und nach dem Unfall nicht nachvollziehbar verändert haben. Im Vergleich zu 2009 (Röntgen) bzw. 2010 (MRT) ergibt sich eine leichte Progredienz der Veränderungen. Aus der verfügbaren Literatur ist jedoch nicht klar, ob diese Veränderungen im Vergleich zur nicht verunfallten Bevölkerung beschleunigt sind.
Mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. konnten auch die Widersprüche zwischen den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. W. vom 19.01.2010 und Dr. B. vom 26.01.2010 aufgeklärt werden. Der Senat, ein Spezialsenat für Verkehrsunfälle aller Art, schließt sich - gestützt auch auf seine diesbezüglichen umfangreichen Erkenntnisse - nach einer sorgfältigen und kritischen Würdigung der gutachterlichen Äußerungen (vgl. zu dieser Pflicht BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40; RGZ 162, 223 [226 f.]; BGH NJW 1986, 1928 [1930]; BGHZ 116, 47 [58] = NJW 1992, 1817; NJW-RR 1995, 914 [915]; 1998, 1117 [1118 unter II 2]; NJW 1999, 3408; NJW 2001, 1787 [unter II 2]; BGHZ 169, 30 = NJW-RR 2007, 106; DS 2007, 377; WM 2007, 1901; NJW 2010, 3230; VersR 2011, 400 [402]; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2007,19; Senat NJW 2011, 396 [397] = VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 [3730 unter I 3 b]) diesen an. Sie werten die vorliegenden Informationen umfassend aus, sind formal folgerichtig aufgebaut und inhaltlich widerspruchsfrei und schlüssig (plausibel). Auch die Parteien haben gegen die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen keine Einwendungen erhoben. Der Sachverständige selbst ist dem Senat aus mehreren schwierigen Verfahren bekannt, wo er seine überragende Sachkunde eindrucksvoll unter Beweis stellen konnte.
b) Dem Antrag der Klägerin, eine weitere orthopädische Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen auf der Grundlage einer neuen radiologischen Aufnahme der fraglichen Teile der Wirbelsäule der Klägerin einzuholen, war nicht stattzugeben.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ein neues orthopädisches Sachverständigengutachten über die bislang erholten orthopädischen (vom 19.01.2010, Bl. 29/49 d. A. und 06.11.2011, Bl. 229/232 d. A.) und neurologischen Sachverständigengutachten (vom 26.01.2010, Bl. 50/70 d. A. und 06.07.2011 (Bl. 226/232 d. A.) sowie der radiologischen Gutachten hinaus zu einer überwiegenden Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit der zu beweisenden Behauptung führen würde (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 412, Rz. 1). Wie der Sachverständige Dr. Christian G. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat, kann eine neue MRT zum Beispiel 7 oder mehr Jahre nach dem Unfallzeitpunkt und 4 oder mehr Jahre nach der letzten aktuellen MRT theoretisch eine weitere Progredienz der beschriebenen Veränderungen aufzeigen. Ob dies eine Kausalität im Vergleich zur nicht verunfallten Bevölkerung herstellen kann, ist aus gutachterlicher Sicht fraglich bzw. zweifelhaft. Hintergrund sind fehlende Daten zum längerfristigen zeitlichen Verlauf bildgebender Veränderungen nach HWS-Distorsionstraumen und aufgrund der Knappheit der verfügbaren Datenlage, auch der damit verbundene große Ermessensspielraum in der Bewertung eventueller solcher Veränderungen. Bezüglich der Frage der Kausalität der bildgebenden Veränderungen ist diese aus gutachterlicher Sicht aufgrund des bereits vor dem Unfallzeitpunkt gegebenen Bestehens dieser Veränderungen als äußerst unwahrscheinlich traumaassoziiert anzusehen.
Mangels einer auch nur überwiegenden Nachweiswahrscheinlichkeit war daher dem Antrag nicht stattzugeben.
c) Die Rüge der Klägerin, das Erstgericht habe die gebotene Einvernahme der als Zeugen benannten behandelnden Ärzte der Klägerin unterlassen, geht fehl. Die Feststellungen der behandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle (BGH NJW-RR 2008, 1380 = VersR 2008, 1133; OLG Köln NJW-RR 1999, 720 = VersR 1998, 1249; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2002 - I-1 U 142/01 [juris]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, dort Rz. 266] und v. 12.08.2011 - 10 U 3369/10; LG Saarbrücken, Urt. v. 04.01.2008 - 13 A S 31/07 [juris]), genügen aber nicht zur Klärung der regelmäßig entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs (BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a. E.; NJW-RR 2008, 1380 = VersR 2008, 1133; OLG Hamm VersR 2002, 992; Senat SP 2002, 347 f. und VersR 2004, 124 = r+s 2005, 84 = NZV 2003, 474 [Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen]; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [juris]; r+s 2006, 474 [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschl. v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [juris] zurückgewiesen]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [juris, dort Rz. 66]; v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, dort Rz. 266]; v. 12.08.2011 - 10 U 3369/10; OLG Düsseldorf a.a.O. ; KG VRS 110 [2006] 1 [3]; 116 [2009] 421 [426] und Beschl. v. 03.12.2009 - 12 U 232/08 [juris] = NJW-Spezial 2010, 330 [red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264; OLG Celle SP 2010, 284; LG Wuppertal VersR 2005, 1098). Bei den Diagnosen der behandelnden Ärzte handelt es sich meist um eine sog. Verdachtsdiagnose (OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]). Es dürfen nämlich nicht Befund und Befinden verwechselt werden - Aufgabe des behandelnden Arztes ist die Bekämpfung eines bestimmten negativen Befindens und nicht die „Behandlung des Röntgenbildes“. Aus diesem Grund ist auch einem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte als sachverständige Zeugen in der Regel nicht nachzukommen (BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a. E.; NJW-RR 2008, 1380 = VersR 2008, 1133; Senat VersR 2004, 124 [Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen]; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [juris]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [juris, dort Rz. 66]; KG NZV 2005, 521 = VRS 109 [2005] 88; Beschl. v. 03.12.2009 - 12 U 232/08 [juris = NJW-Spezial 2010, 330 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; Urt. v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, dort Rz. 267]; v. 15.04.2011 - 10 U 5655/10 [juris, dort Rz. 23]; OLG Celle SP 2010, 284; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2011 - I-1 U 151/10 [BeckRS 2011, 11257 m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318316]); Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sich in den Attesten keine konkreten Befunde finden (Eschelbach/Geipel NZV 2010, 481 [483 unter III]) oder es um die Feststellung der im einzelnen durchgeführten Untersuchungen oder der Äußerungen des Patienten geht (LG Saarbrücken, Urt. v. 04.01.2008 - 13 A S 31/07 [juris, dort Rz. 11]). So liegt der Fall hier aber nicht.
d) Wie das Erstgericht auch zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte die Vorauszahlungen zur beliebigen Verrechnung durch die beklagte Partei gezahlt (Anlage K 6). Damit konnte nur die Beklagte ihre vorprozessuale Zahlung von 1.000,- € verrechnen und hat dies in der Klageerwiderung vom 05.06.2009 (Bl. 10 a d. A.) auch getan. Die weitere und vom Erstgericht zugrundegelegte Verrechnung seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 07.02.2011 (Bl. 193/194 d. A.) - 974,56 € auf das Schmerzensgeld und 25,44 € auf die Heilbehandlungskosten - geht deshalb ins Leere.
2. Mangels des Nachweises weiterer unfallbedingter Verletzungen stehen der Klägerin auch keine weiteren unfallbedingten materiellen Ansprüche zu. Insoweit darf auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen werden. Dies gilt auch für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.