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Amtsgericht Bremen Urteil vom 26.11.2013 - 18 C 290/12 - Kaskoentschädigung bei entwendetem gebrauchtem Navigationsgerät

AG Bremen v. 26.11.2013: Zur Kaskoentschädigung bei entwendetem gebrauchtem Navigationsgerät


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 26.11.2013 - 18 C 290/12) hat entschieden:
Im Falle der Entwendung eines Navigationsgerätes beschränkt sich der Anspruch des Kaskoversicherungsnehmers auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten eines gleichwertigen gebrauchten Gerätes. Es ist davon auszugehen, dass ein seriöser Gebrauchtteilemarkt für Navigationsgeräte besteht.


Siehe auch Navigationsgeräte und Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten für ein neu angeschafftes Navigationsgerät.

Die Parteien verbindet ein Haftpflicht- und Teilkaskoversicherungsvertrag für das Fahrzeug Mercedes Benz CLK 320 CDI, Erstzulassung 12.04.2007, amtliches Kennzeichen ....

In den Versicherungsbedingungen (AKB Stand 01.04.2011) haben die Parteien u.a. folgendes vereinbart:
A.2.1.1.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter A.2.1.2. (...) als mitversichert aufgeführte Fahrzeug- und Zubehörteile

A.2.1.2. (…)

a. werksseitig fest im Fahrzeug eingebaute oder fest mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterung verbundene Fahrzeugteile

b. werksseitig fest im Fahrzeug eingebaute oder fest mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterung verbundene Zubehörteile

A.2.6.1
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeugs.

A.2.6.6.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen.

A.2.7.3.
Wird bei der Reparatur die Bereifung ausgetauscht, ziehen wir von den Kosten der neuen Bereifung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Bereifung entsprechenden Betrag ab (neu für alt)

A.2.20
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust mitversicherter Teile gelten A.2.6 bis A.2.19 entsprechend. Dies gilt nicht für A.2.6.2 und A.2.6.3.
Am 31.12.2011 wurde dem Kläger das fest verbaute Navigationssystem Comand APS NTG 2 der Firma Mercedes aus dem Fahrzeug gestohlen.

Die Beklagte bot dem Kläger ein gebrauchtes Navigationsgerät der Marke Comand APS NTG 2 an. Der Kläger lehnte dies mit der Begründung ab, dass das Navigationsgerät einem Comand APS Originalgerät nicht gleichwertig sei und die Mercedes Werkstatt sich weigere das Gerät einzubauen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 31.01.2012 zur Kostenübernahme für den Einbau eines Neugeräts auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.01.2012 ab.

Der Kläger ließ das Fahrzeug schließlich am 22.03.2012 bei Mercedes Benz reparieren und ein neues über Mercedes bezogenes Navigationsgerät einbauen. Hierfür wurden dem Kläger unter dem 29.03.2012 insgesamt 2.345,97 € in Rechnung gestellt, wobei ein Betrag in Höhe von 1.872,06 € auf das Navigationsgerät entfiel.

Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte an die Mercedes Werkstatt 1.089,91 €. Wobei 766,00 € auf das Navigationsgerät entfielen.

Einen Betrag in Höhe von 1.106,06 € zahlte der Kläger sodann an die Mercedes Werkstatt.

Der Kläger ist der Meinung, dass er Anspruch auf Ersatz eines Neugeräts habe, da nur Neugeräte eines Vertragshändlers des Kfz- Herstellers dem gestohlenen Navigationsgerät gleichwertig seien. Ersparte Aufwendungen seien nicht abzuziehen, da ein in das Fahrzeug fest verbautes Navigationsgerät während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht ersetzt werden müsse. Ein Abzug Neu für Alt sei zudem ausweislich Ziff. A.2.7.3 der AKB, der nur für Reifen gelte, bei Ersatz entwendeter Teile nicht vorgesehen. Einen seriösen Gebrauchtteilemarkt gäbe es für das entwendete Navigationsgerät nicht.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.106,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass ein gleichwertiges Ersatzgerät zum Preis von 766,00 € beschaffbar gewesen sei. Es sei auch ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, da ein zum heutigen Zeitpunkt verbautes Navigationsgerät technisch erheblich besser sei als ein Altgerät. Insoweit sei gemäß § 278 ZPO ein Abzug von 1% des Neupreises pro Monat gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2012 (Bl. 80 d.A.) ergänzt durch Beschluss vom 09.08.2013 (Bl. 107 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. R. vom 01.07.2013 (Bl. 90 ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 21.08.2013 (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 196,35 € für das entwendete Navigationsgerät nebst Software gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.

Das Navigationsgerät ist ein klassisches Zubehörteil, welches ausweislich der Ziff. A.2.1.2 AKB mit in den Versicherungsschutz fällt.

Ausweislich Ziff. A.2.20 i.V.m. A.2.6.1. schuldet die Beklagte bei Entwendung eines Zubehörteils die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes dieses Zubehörteils, wobei der Begriff Wiederbeschaffungswert in Ziff. A.2.6.6. als Preis eines gebrauchten, gleichwertigen Zubehörteils am Schadenstag definiert ist. Soweit der Kläger mithin der Auffassung ist, die Beklagte schulde die Erstattung des Preises eines Neugerätes, so widerspricht dies bereits der vertraglichen Vereinbarung. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass dies deshalb der Fall sei, weil es keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt für Navigationsgeräte gebe, ist diese Behauptung pauschal und wenig nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, wieso sämtliche Angebote auf der Internetplattform eBay unseriös sein sollten.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein gebrauchtes, dem gestohlenen gleichwertiges Navigationsgerät zum Preis von 766,00 € zzgl. 196,35 € für die Software zu erhalten gewesen wäre.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass er eine zweimalige intensive Marktrecherche betrieben habe und festgestellt habe, dass solche Geräte überwiegend über die Internetplattform eBay angeboten würden, wobei die Anbieter in der Mehrzahl Fachhändler seien, die entweder gebrauchte, generalüberholte oder Neugeräte anböten. Die Internetplattform habe sich im Laufe der Zeit zu einem Marktplatz für Gebrauchtgeräte entwickelt, bei dem seriöse Fachhändler Angebote unterbreiten würden. Eine Vielzahl von Unfallfahrzeug- Verwertern biete hier ihre Gebrauchtteile an. Für die Geräte werde ein Widerruf und Rückgabe auf Rechnung angeboten. Dabei handele es sich auch nicht um kurzzeitige Angebote, sondern die Händler seien auch bei der zeitlich versetzten zweiten Recherche mit Angeboten auffindbar gewesen. Neugeräte seien auch über Amazon beziehbar. Die mittlere Preisspanne läge für Gebrauchtgeräte und generalüberholte Geräte bei 700,00 € bis 800,00 €. Für neuwertige Geräte läge der Preis bei ca. 1.000,00 €. Für neue Geräte mit Software läge der Preis bei 1.850,00 €. Der streitgegenständliche CLK werde seit dem Jahr 2002 produziert, so dass davon ausgegangen werden könne, dass im Schadenszeitpunkt bereits genügend Gebrauchtgeräte auf dem Markt gewesen seien. Der überwiegende Teil der Gebrauchtgeräte werde ohne Software angeboten, zudem sei es möglich, dass die Software, die teilweise mit angeboten werde schadhaft oder veraltet sei, so dass die Anrechnung einer Software-​CD zum Einkaufspreis (196,35 € brutto bei der Firma K.) vertretbar sei.

Das Gericht schließt sich den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Damit ist der Wert des entwendeten Navigationsgerät mit 766,00 € durch die Beklagte angemessen bewertet worden, allerdings ist noch der Preis der Software hinzuzusetzen, so dass im Ergebnis wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden war.

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 I BGB. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten, ausgehend von einem Streitwert von 196,35 €, und einer Geschäftsgebühr von 1,3 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich aus §§ 280 II, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr.11, 711 ZPO.