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OLG Hamm Urteil vom 29.05.2013 - I-30 U 166/12 - Umsatzsteuerpflichtigkeit des Restwertabrechnungsanspruchs des Leasinggebers

OLG Hamm v. 29.05.2013: Zur Umsatzsteuerpflichtigkeit des Restwertabrechnungsanspruchs des Leasinggebers


Das OLG Hamm (Urteil vom 29.05.2013 - I-30 U 166/12) hat entschieden:
Auf den Restwertabrechnungsanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingsnehmer ist - anders als auf den Minderwertausgleich beim Kilometerabrechnungsvertrag bei regulärem Vertragsende (Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. Mai 2011, VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625) - Umsatzsteuer zu zahlen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013, 24 U 148/12).


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung und Leasingverträge und Umsatzsteuer


Gründe:

A.

Die Klägerin als Leasinggeberin macht aus zwei Kfz-​Restwertleasingverträgen Restwertabrechnungsansprüche gegenüber der Beklagten als Leasingnehmerin geltend. Nach Abschluss eines Zwischenvergleichs im Berufungsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen noch um die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer auf diese Restwertabrechnungsansprüche.

Die Beklagte nutzte nach der von der Klägerin am 14. Februar 2005 erfolgten Übersendung zweier Leasing-​Bestätigungen (vgl. Anlage K 3, Blatt 15 f. der Akte, und Anlage K 4, Blatt 18 f. der Akte) zwei Skoda Fabia. Jede der Bestätigungen enthält folgende Restwertklausel:
"Nach Zahlung sämtlicher Leasing-​Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 6.816,78 (zzgl. USt) [bzw. EUR 6.816,00 (zzgl. USt)], der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-​Geber beim Kfz-​Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-​Nehmer dem Leasing-​Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (zzgl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-​Nehmer zu 75 % (zzgl. USt) erstattet. 25 % (zzgl. USt) werden auf die Leasing-​Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."
Am 30. Januar 2008 gab die Beklagte die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingdauer zurück. Später veräußerte die Klägerin die Fahrzeuge sodann für 3.610,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (vgl. Anlage K 8, Blatt 57 der Akte) bzw. 2.810,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (vgl. Anlage K 9, Blatt 58 der Akte).

Die Differenz zu den vereinbarten Restwerten in Höhe von 3.206,78 EUR und 4.006,00 EUR - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer - hat die Klägerin neben 21,00 EUR Rücklastschriftgebühren, insgesamt 8.634,21 EUR, von der Beklagten beansprucht.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.634,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides (am 6. September 2011) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien mit Ausnahme des eingeklagten Umsatzsteueranteils stattgegeben. Zur Begründung der Abweisung hat es ausgeführt, dass sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, NJW-​RR 2011, 1625) sowie aus einem Urteil des Oberlandgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, 24 U 111/11, DAR 2012, 257) ergebe, dass Umsatzsteuer nicht zu entrichten sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie auch die Verurteilung zur Zahlung der Umsatzsteuer begehrt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung zunächst vollständig weiterverfolgt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 3. Mai 2013 folgenden nicht vollstreckbaren Zwischenvergleich der Parteien festgestellt (vgl. Blatt 262 f. der Akte):
"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Anspruch aus Restwertabrechnung in Höhe von 50 % des geltend gemachten Nettobetrages, mithin in Höhe von 3.606,39 EUR nebst Zinsen zu. Von dieser Teileinigung nicht erfasst ist die Frage, ob der Klägerin auch die Umsatzsteuer auf den vorgenannten Betrag zusteht. Hierüber soll durch Urteil entschieden werden."
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Umsatzsteuer auf den Restwertabrechnungsanspruch zu entrichten sei.

Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig, da sie einen Kilometerabrechnungsvertrag betreffe und in diesen Fällen der Anspruch aus dem vertraglichen Schadensersatzanspruch, der keine Regelung über die Zahlung von Umsatzsteuer enthalte, hergeleitet werde.

Vorliegend sei die Zahlung der Umsatzsteuer aber vertraglich vereinbart. In diesem Fall sei das Umsatzsteuerrecht derart formalisiert, dass die Umsatzsteuer schon deshalb abzuführen sei, weil sie von einer Partei - hier der Klägerin - berechnet werde.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anspruch auf Erstattung des Minderwertes bei der Kilometerabrechnung sei auch nicht übertragbar, weil es beim vorliegenden Restwertabrechnungsanspruch um eine vertragliche Hauptleistung als Bestandteil der vom Leasingnehmer zu erbringenden Gegenleistung gehe, der die leasingtypische Vollamortisation gewährleiste. Dem entspreche bei der Kilometerabrechnung der Anspruch auf Vergütung der Mehr- / Minderkilometer, bei dem es sich ebenfalls um eine umsatzsteuerbare Leistung handele. In beiden Fällen werde das Vermarktungsrisiko aufgefangen.

Vor diesem Hintergrund sei auch unerheblich, dass der Restwertabrechnungsanspruch erst nach der Rückgabe des Fahrzeugs berechnet und fällig wird. Nur durch die Fälligkeit nach Beendigung des Vertrags werde eine Leistung nicht umsatzsteuerfrei. Die nachträgliche Leistung sei nach § 579 BGB sogar der Regelfall.

Weiter sei die vorliegende Konstellation zum Beispiel vergleichbar mit einem Leasingvertrag mit Andienungsrecht. Auch die Schlusszahlung, die in diesem Fall zu zahlen sei und dem Ausgleich des Finanzierungsaufwandes diene, unterfalle der Umsatzsteuer.

Würde man entgegen der Berufung entscheiden, entstünde - jedenfalls im Privatleasingbereich - ein bedenkliches Steuersparmodell, weil der kalkulierte Restwert beliebig - und damit auch beliebig hoch - festgesetzt werden könnte. So könne der Leasingnehmer, erwürbe er das Fahrzeug zum Vertragsende, insgesamt weniger zahlen, als beim Neuwagenkauf, und er bekäme den Preis noch über mehrere Jahre kreditiert.

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Revision sei zuzulassen, da es zum streitgegenständlichen Fall noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe und die einschlägige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus den genannten Gründen nicht zutreffe, während es obergerichtliche Entscheidungen - auch des erkennenden Senats - gebe, die die Umsatzsteuerpflicht ohne weiteres annähmen. Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie unter Einschluss des erstinstanzlich zuerkannten Betrages insgesamt 8.634,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Essen abzuweisen;

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die sonstigen zur Akte gelangten Unterlagen verwiesen.


B.

Die zulässigen Berufungen sind teilweise begründet.

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Klägerin stehen aus den Restwertklauseln der beiden Leasingbestätigungen in Verbindung mit dem im Senatsbeschluss vom 3. Mai 2013 festgestellten Zwischenvergleich unstreitig Restwertabrechnungsansprüche in einer Gesamthöhe von 3.606,39 EUR netto zu.

2. Auf diese Restwertabrechnungsansprüche in Höhe von 3.606,39 EUR netto muss die Beklagte auf Grund der Regelung in den Restwertklauseln Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, also einen Betrag von weiteren 685,21 EUR, an die Klägerin zahlen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Restwertklauseln im Hinblick auf die in den Klauseln jeweils enthaltene Angabe der kalkulierten jährlichen Fahrleistung wegen Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, unwirksam sind. Insoweit haben die Parteien die streitgegenständliche Restwertklausel nämlich jedenfalls durch den Zwischenvergleich individualvertraglich zur maßgeblichen Abrechnungsgrundlage bestimmt.

Weiter kann dahin stehen, ob sich die Zahlungspflicht der Beklagten auf Grund der Formalisierung des Umsatzsteuerrechts allein daraus ergibt, dass die Klägerin der Beklagten die streitgegenständlichen Beträge in Rechnung gestellt hat.

Denn den Restwertabrechnungsansprüchen steht eine steuerbare Leistung der Klägerin als Leasinggeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1 UStG gegenüber, die zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.

a) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer (hierzu und zum Folgendem BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, juris Rn. 10-12, NJW-​RR 2011, 1625). Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 S. 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und füllen die nunmehr geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: USt-​RL) aus. Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. b USt-​RL unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 24 Abs. 1 USt-​RL jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 73 USt-​RL alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. b USt-​RL gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (EuGH, Urt. v. 16.12.2010, C-​​270/09, juris Rn. 16 m. w. N., Slg. 2010, I-​13179). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urt. v. 30.06.2010, XI R 22/08, juris Rn. 12 m. w. N., DStR 2010, 2184) und der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2007, VIII ZR 68/06, juris Rn. 12 m. w. N., NJW-​RR 2007, 1066) angeschlossen.

Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urt. v. 18.07.2007, C-​277/05, juris Rn. 19 m. w. N., Slg. 2007, I-​6515), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH, Urt. v. 30.06.2010, XI R 22/08, juris Rn. 13 m. w. N., DStR 2010, 2184).

Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2007, VIII ZR 68/06, juris Rn. 13 m. w. N., NJW-​RR 2007, 1066; BFH, Urt. v. 30.06.2010, XI R 22/08, juris Rn. 14, DStR 2010, 2184).

Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2007, VIII ZR 68/06, juris Rn. 13 m. w. N., NJW-​RR 2007, 1066).

b) Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Umsatzsteuer der Schadensersatz für ausgefallene Leasingraten nach schuldhafter außerordentlicher Kündigung, der Schadensersatz für Minderwerte nach schuldhafter außerordentlicher Kündigung und der leasingtypische Ausgleichsanspruch bei ordentlicher Kündigung, schuldloser außerordentlicher Kündigung sowie einvernehmlicher Beendigung nicht unterfallen (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, juris Rn. 13-15 m. w. N., NJW-​RR 2011, 1625).

Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Minderwertausgleich, den der Leasinggeber bei einem Kilometerabrechnungsvertrag nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, nicht umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, juris Rn. 16-25, NJW-​RR 2011, 1625).

c) Auf den vorliegenden Fall des Restwertabrechnungsanspruchs hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Minderwertausgleich beim Kilometerabrechnungsvertrag übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, 24 U 111/11, juris Rn. 53, DAR 2012, 257; so wohl schon Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2008, Kap. J Rn. 122, Kap. K Rn. 60; die weitere Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.09.2010, 24 U 15/10, juris Rn. 6, auf die auch der BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, juris Rn. 18, NJW-​RR 2011, 1625 Bezug nimmt, betrifft wohl einen Kilometerabrechnungsvertrag).

Andere Oberlandesgerichte sprechen die Umsatzsteuer hingegen auch beim Restwertabrechnungsanspruch zu. Allerdings ist die Umsatzsteuerpflicht in den Entscheidungen nicht weiter begründet worden (vgl. Senat, Urt. v. 23.10.1996, 30 U 76/96, nicht veröffentlicht, siehe Blatt 180-​183 der Akte; OLG Braunschweig, Urt. v. 06.01.1997, 6 U 38/96, nicht veröffentlicht, siehe Blatt 176-​179 der Akte).

Der Bundesgerichtshof hat sich ebenfalls noch nicht eingehend mit dieser Frage befasst. Allerdings ließ aus seiner Sicht die Verurteilung zur Zahlung eines Restwertausgleichs inklusive Umsatzsteuer keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1996, VIII ZR 282/95, juris Rn. 7, NJW 1996, 2860, wobei die Frage der Umsatzsteuer nicht zum Gegenstand der Revision gemacht worden war; siehe auch BGH, Urt. v. 04.06.1997, VIII ZR 312/96, juris Rn. 10 f., 16 ff., NJW 1997, 3166, in dem das Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt wurde, das Umsatzsteuer zugesprochen hatte).

d) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Umsatzsteuer auf den Restwertabrechnungsanspruch zu entrichten ist (Senat, Urt. v. 23.10.1996, 30 U 76/96, nicht veröffentlicht).

Die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin ist derart mit der Zahlung verknüpft, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlung der Beklagten auf die Restwertabrechnungsansprüche als Gegenleistung richtet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Minderwertausgleich beim Kilometerabrechnungsvertrag ist aus Sicht des Senats nicht auf einen Restwertabrechnungsanspruch übertragbar (so auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. L 37; im Ergebnis auch Berninghaus, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-​Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn. 44).

i. Die dem Restwertabrechnungsanspruch zugrunde liegende Leistung des Leasinggebers steht in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gegenleistung des Leasingnehmers.

Die Leistung des Leasinggebers besteht in einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, juris Rn. 19, NJW-​RR 2011, 1625).

Die Gegenleistung des Leasingnehmers liegt bei Restwertabrechnungsverträgen zusätzlich zu den Leasingraten und zu einer - vorliegend nicht vereinbarten - anfänglichen Sonderzahlung in der Zahlung in Höhe des kalkulierten Restwerts. Diese Zahlung hat der Leasingnehmer - trotz unterschiedlicher Formulierungen in Restwertabrechnungsverträgen - nach den vertraglichen Bestimmungen als Gegenleistung für die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeit garantiemäßig zu erbringen. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass das Leasingobjekt am Ende der Vertragslaufzeit verwertet wird und dieser Erlös den von vornherein bestehenden Anspruch in Höhe des garantierten, kalkulierten Restwerts verringert (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1997, VIII ZR 312/96, juris Rn. 18, NJW 1997, 3166; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch, 10. Aufl. 2009, Rn. 2011; Zahn, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 72 f.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl. 2006, § 8 Rn. 56-​67a).

Dass der erwähnte Anspruch ein vertraglicher Erfüllungsanspruch ist und die übernommenen vertraglichen Leistungspflichten von vornherein eine Zahlungspflicht des Leasingnehmers umfassen, die nicht erst nach der Beendigung des Vertrages entsteht, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1996, VIII ZR 282/95, juris Rn. 15, NJW 1996, 2860). Daran ändert sich für den Restwertabrechnungsanspruch auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht entscheidend auf die zivilrechtliche Einordnung als Erfüllungsanspruch ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, juris Rn. 15 m. w. N., NJW-​RR 2011, 1625). Denn da der Zahlungsanspruch - gerichtet auf die teilweise durch den Verwertungserlös aufzubringende Zahlung in Höhe des kalkulierten Restwertes - bei vollständiger und ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung bereits rein tatsächlich stets bestehen soll, kann nicht in Zweifel stehen, dass er in Verbindung mit den vereinbarten Leasingraten (erst) die vollständige Gegenleistung zu der von dem Leasinggeber seinerseits zu erbringenden Vertragsleistung der Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit darstellt (vgl. nur Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. L 359; Stoffels, in: Staudinger-​BGB, 2004, Leasing Rn. 89).

Der Umstand, dass die in Rede stehende Schlusszahlung des Leasingnehmers erst nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit und der Ermittlung des tatsächlichen Restwerts erbracht werden soll, hindert eine solche Sichtweise nicht. Insbesondere kann die zeitliche Verschiebung der nach dem Vertrag von vornherein gegenseitig zu erbringenden Leistungen nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Zahlung des kalkulierten Restwerts abzüglich des Verwertungserlöses nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (so für den Minderwertausgleich beim Kilometerabrechnungsvertrag BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10, juris Rn. 24, NJW-​RR 2011, 1625 und OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2009, 6 U 99/09, juris Rn. 53, JurBüro 2010, 209).

Dass sich die vertragliche Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung eines dem kalkulierten Restwert - abzüglich des Verwertungserlöses - entsprechenden Betrages als Gegenleistung für eine bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung zu erfüllende vertragliche Verpflichtung des Leasinggebers darstellt, bedarf keiner Vertiefung. Diese vertragliche Verpflichtung des Leasinggebers kann bei ungestörtem Vertragsablauf keine andere sein als eben die, dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts für die vereinbarte Vertragszeit zur Verfügung zu stellen. Der Umstand, dass eine vertraglich vereinbarte Leistung erst nach Abschluss ihrer Gegenleistung zu erbringen ist (wie es etwa nach § 579 BGB der Fall sein kann), ändert an diesem Verhältnis - nämlich demjenigen von Leistung und Gegenleistung - nichts.

ii. Gründe, die eine abweichende Sichtweise rechtfertigen könnten, bestehen nicht:

(1) Denn im Fall eines ordnungsgemäß zu Ende geführten Vertrages besteht kein Anlass für die Annahme, der Leasinggeber verlange wie in den angesprochenen Fällen der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch eine Leistung für den auf Grund der tatsächlichen Vertragsdauer - entgegen der ursprünglichen Kalkulation und trotz der nicht vollständigen Vertragserfüllung auf der Seite des Leasinggebers - noch nicht abgedeckten Amortisationsaufwand. Es kann demzufolge nicht vertreten werden, die Zahlung auf den kalkulierten Restwert abzüglich des Verwertungserlöses werde auch nur teilweise nicht (mehr) als Gegenleistung für eine Leistung des Vertragspartners erbracht.

(2) Der Anspruch des Leasinggebers stellt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch (gegebenenfalls im weiteren Sinne) oder als Anspruch dar, der deshalb besteht, weil der bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung oder auch nur auf Grund einer verbindlichen vertraglichen Prognosevereinbarung anzusetzende Wert des Leasingobjekts unterschritten wird. Dem steht bereits entgegen, dass der Restwert allein ein kalkulatorischer Wert ist, der ohne besondere Vereinbarung keinerlei Aussage über den tatsächlichen Wert des Leasingobjekts zum Ende der Vertragslaufzeit trifft. Schon aus diesem Grund können die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Unterschreitung des bloß kalkulatorischen Restwertes nicht mit denjenigen bei dem Auftreten eines tatsächlichen Minderwertes in Folge übermäßigen Verschleißes und Schäden bei Kilometerabrechnungsverträgen gleichgesetzt werden, bei denen die Leistung des Leasingnehmers allein auf der Grundlage von festen Beträgen je gefahrenem Kilometer bemessen wird.

(3) Der Senat übersieht nicht, dass es auf Grund der vorliegenden Entscheidung dazu kommen mag, dass der Leasingnehmer bei der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages schlechter steht als im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung oder im Fall des leasingtypischen Ausgleichsanspruchs bei ordentlicher Kündigung, schuldloser außerordentlicher Kündigung sowie einvernehmlicher Beendigung (vgl. zu diesem Gedanken bezüglich der Unterscheidung zwischen Anspruch bei schuldhafter Kündigung und leasingtypischem Ausgleichanspruch bei nicht schuldhafter Beendigung BGH, Urt. v. 14.03.2007, VIII ZR 68/06, juris Rn. 18 a. E., NJW-​RR 2007, 1066; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. L 35; vgl. zu diesem Gedanken bezüglich des Minderwertausgleichs beim Kilometerabrechnungsvertrag OLG Stuttgart, Urt. v. 05.10.2010, 6 U 115/10, juris Rn. 32, 31, DStrR 2010, 1514).

Diese Folge ist allerdings auf Grund der tatsächlich erfolgten ordentlichen Beendigung des Restwertabrechnungsvertrages für die Frage der Umsatzsteuerpflicht auf den Restwertabrechnungsanspruch hinzunehmen. Ob auf Grund dieses Wertungswiderspruchs beispielsweise bei Umgehungsgeschäften im Hinblick auf die Nichtzahlung der Umsatzsteuer - z. B. durch eine wenige Tage vor dem ordentlichen Vertragsende vereinbarte Beendigung - der leasingtypische Ausgleichsanspruch ausnahmsweise als steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1 UStG angesehen werden müsste (so für den Fall einvernehmlichen Vertragsaufhebung ohne vertragliche Grundlage z. B. bei Totalschaden, Zahlungsverzug oder Insolvenz des Leasingnehmers Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. L 35; vgl. auch BFH, Urt. v. 07.07.2005, V R 34/03, juris Rn. 14 ff. m. w. N., DStR 2005, 1730), hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

iii. Gegen eine abweichende Sichtweise und für die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Restwertabrechnungsanspruchs spricht vor allem auch, dass eine andere Bewertung den Besonderheiten des Leasingvertrages mit Einstandspflicht des Leasingnehmers für den kalkulatorischen Restwert nicht gerecht würde. Wegen der nur kalkulatorischen Bedeutung des vertraglich festgesetzten Restwertes ist die ratierlich zu erbringende Leistung des Leasingnehmers bei verständiger Sichtweise regelmäßig gerade (noch) nicht die von dem Leasingnehmer zu erbringende vollständige Gegenleistung für die ihm eingeräumte Nutzungsgewährung auf Zeit. Demzufolge richtet sich die Preiskalkulation der Parteien regelmäßig an dem "Gesamtpaket" aus, das sich aus den Leasingraten und eben dem kalkulatorischen Restwert sowie gegebenenfalls anfänglichen Sonderzahlungen zusammensetzt. Dementsprechend verändert sich die von dem Leasingnehmer insgesamt aufzubringende Gegenleistung nicht, wenn sich allein das Verhältnis der jeweiligen Höhe der Leasingraten, der Sonderzahlung und des kalkulatorischen Restwertes verändert. Es müsste indes auf Unverständnis stoßen, wenn die Parteien - bei einer konstant aufzubringenden Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit auf Zeit - die Umsatzsteuerpflicht allein durch eine unterschiedliche Verteilung dieser Gegenleistung auf regelmäßige Raten sowie eine etwaige Sonderzahlung und die zu leistende Schlussrate (entsprechend dem kalkulatorischen Restwert) regulieren könnten.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der Rücklastschriftgebühr in Höhe von 21,00 EUR steht der Klägerin nicht zu, da die Ansprüche der Klägerin nicht in voller Höhe durchgreifen und die Beklagte daher ein anerkennenswertes Interesse aufwies, der Lastschrift (insgesamt) zu widersprechen (vgl. Sprau, in: Palandt, 72. Aufl. 2013, § 675f Rn. 36). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Parteien diesen Anspruch schon durch den Zwischenvergleich abschließend erledigen wollten.

4. Auf den auszuurteilenden Gesamtbetrag von 4.291,60 EUR sind gemäß § 286 Abs. 1 S. 1, S. 2 Var. 2, § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach der Zustellung des Mahnbescheides zu entrichten.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, S. 2, § 709 S. 2 ZPO.

III.

Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO veranlasst, weil es sich bei der Frage der Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handelt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.