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Amtsgericht Lörrach Urteil vom 02.12.2013 - 4 C 1368/13 - Ersatz von Rettungskosten für die Vermeidung eines Wildunfalls

AG Lörrach v. 02.12.2013: Zum Ersatz von Rettungskosten für die Vermeidung eines Wildunfalls (unvermutetes Auftauchen eines Rehs)


Das Amtsgericht Lörrach (Urteil vom 02.12.2013 - 4 C 1368/13) hat entschieden:
§ 90 VVG erstreckt die Ersatzpflicht des Versicherers dabei auf Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer tätigt, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden. Im Fall der Wildschadensversicherung kann der Versicherer damit dem Grunde nach Ersatz derjenigen Schäden schulden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er den Eintritt des Versicherungsfalls - hier: des Zusammenstoßes mit Haarwild - durch ein Ausweichmanöver abzuwenden sucht. Der Schaden muss dabei normativ als Aufwendung gelten können, die gerade der Abwendung des Versicherungsfalls gilt, und der jeweilige Fahrer muss das Ausweichmanöver nach den Umständen objektiv für erforderlich haben halten dürfen (unvermutetes Auftauchen eines Rehs).


Siehe auch Wildschäden und Rettungskosten in der Fahrzeugversicherung


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten aus Versicherungsvertrag.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Opel Agila, amtl. Kennzeichen ... . Der Pkw ist bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € teilkaskoversichert. Am 29.09.2012 gegen 04:00 befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge D. K., mit dem Pkw die B317 in Richtung Schopfheim-​Fahrnau. Die Fahrtstrecke führte durch bewaldetes Gebiet. Beifahrerin des Zeugen K. war die Zeugin A. M.; der Zeuge C. R. saß auf der Rückbank.

Auf gerader Straße vollführte der vom Zeugen K. geführte Pkw eine jähe Linkswendung, querte die Gegenfahrbahn und kam links von der Straße ab auf den Grünstreifen. Dort kippte der Pkw über die Längsachse zunächst auf die Beifahrerseite und schließlich auf das Dach.

Gestützt auf die Angaben insbesondere des Zeugen K. stellte das Polizeirevier Schopfheim eine Wild-​/Tierunfallbescheinigung über den Unfall aus. Zu jedwedem Zusammenstoß kam es nicht.

Ein Sachverständigengutachten der Beklagten ermittelte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 3.000,00 € und den Restwert mit 120,00 €. Auf dieser Basis und abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,00 € machte der Kläger gegen die Beklagte eine Erstattung eines Schadens von 2.730,00 € geltend, wobei er eine Frist bis zum 28.05.2013 setzte. Mit Schreiben vom 05.07.2013 wandte die Beklagte ein, ausreichende Nachweise für einen Versicherungsfall lägen nicht vor.

Der Kläger behauptet, der Unfall sei durch einen Wildwechsel verursacht worden. Auf der rechten Fahrbahnseite sei plötzlich ein Reh erschienen und sei auf die Straße gelaufen bzw. gesprungen. Um dem Reh auszuweichen, sei der Zeuge K. ruckartig nach links ausgewichen. Zu einem Zusammenstoß sei es nicht gekommen. Wohl aber sei das Auftauchen des Rehs alleinursächlich für den Unfall.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.730,00 € zuzüglich 5% Zins p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der für das Vorliegen eines Versicherungsfalls umfänglich beweispflichtige Kläger habe den Nachweis eines Wildschadens nicht geführt. Die Aussagen der gehörten Zeugen böten Anlass zu Zweifeln.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K., M. und R. .

Für Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen, dort insbesondere auf die Klageschrift vom 04.09.2013 (AS 1), die Klageerwiderung vom 21.10.2013 (AS 35), die Replik vom 29.10.2013 (AS 61) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 18.11.2013 (AS 73).


Entscheidungsgründe:

I.

Der Anspruch des Klägers folgt zwar nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. I lit. d AKB 95; er ergibt sich indes aus §§ 83, 90 VVG.

1. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für ein Wildunfallereignis gründet in Ermangelung der Anwendungsvoraussetzungen nicht in § 12 Abs. 1 Nr. I lit. d AKB 95. Nach § 12 Abs. 1 Nr. Id AKB 95 wird in der Teilkaskoversicherung ein Schaden ersetzt, der durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild entstanden ist. Anspruchsvoraussetzung ist somit, daß der Schaden "durch einen Zusammenstoß" mit Haarwild verursacht worden ist. Das Tatbestandsmerkmal "durch einen Zusammenstoß" ist nur erfüllt, wenn es zu einer Kollision zwischen dem Wild und dem Fahrzeug gekommen ist und diese Kollision zu dem Schaden geführt hat (BGH NJW-​RR 469; OLG Frankfurt, NJW-​RR 1993, 355; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl. 2010, AKB 2008 A.2.2. Rn. 42 m.w.N.). Eine Kollision erfolgte nicht.

2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus §§ 83, 90 VVG.

a. Nach §§ 83 Abs. 1, 82 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die dieser zur Abwendung des Schadens tätigt, zu ersetzen, auch wenn sie erfolglos bleiben. Die Ersatzpflicht des Versicherers besteht dabei, soweit der Versicherungsnehmer die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durfte; § 83 Abs. 1 S. 1 VVG. Dies entspricht den Grundsätzen des Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Begriff der Aufwendungen umfasst in dieser Konnotation auch unfreiwillige Vermögensopfer, mithin erlittene (Sach-​)Schäden.

§ 90 VVG erstreckt die Ersatzpflicht des Versicherers dabei auf Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer tätigt, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden. Im Fall der Wildschadensversicherung kann der Versicherer damit dem Grunde nach Ersatz derjenigen Schäden schulden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er den Eintritt des Versicherungsfalls - hier: des Zusammenstoßes mit Haarwild - durch ein Ausweichmanöver abzuwenden sucht. Der Schaden muss dabei normativ als Aufwendung gelten können, die gerade der Abwendung des Versicherungsfalls gilt, und der jeweilige Fahrer muss das Ausweichmanöver nach den Umständen objektiv für erforderlich haben halten dürfen; § 83 Abs. 1 VVG (vgl. OLG Köln, ZfS 2006, 549; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl. 2010, AK8 2008 A.2.2. Rn. 47 m.w.N.). Erforderlich ist ein schadensträchtiges Ausweichmanöver dabei nur, wenn der hierdurch verursachte Schaden in einem angemessenen Verhältnis zum ansonsten durch den Versicherungsfall möglichen Schaden steht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn es andernfalls nur zu einer Kollision mit einem kleineren Tier gekommen wäre (vgl. BGH VersR 1997, 351; OLG Frankfurt, NJW-​RR 1993, 355: Hasen; anders im Einzelfall OLG Nürnberg, NJW-​RR 1993, 995).

b. Die Voraussetzungen eines solchen Ersatzanspruchs liegen vor.

Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz sogenannter "Rettungskosten" für die Vermeidung eines Wildunfalls ist, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen muss, dass ein Zusammenstoß mit Wild unmittelbar bevorstand. Der Versicherungsfall müsste dabei ohne die Rettungshandlung in kurzer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein (BGH NJW-​RR 1994, 1366, 1367). Beweiserleichterungen kommen dem Versicherungsnehmer nicht zugute (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl. 2010, AKB 2008 A.2.2. Rn. 47).

Die Beweislast des Versicherungsnehmers und hiesigen Klägers umfasst damit zum einen die Tatsache, dass sich Haarwild auf der Fahrbahn befand; dass der Zeuge K. jäh nach links lenkte, um dem Wild auszuweichen; dass es ohne dieses Manöver unmittelbar zum Wildunfall gekommen wäre; schließlich, dass der Zeuge das Ausweichmanöver im obigen Sinne für erforderlich halten durfte.

Diesen Anforderungen hat der Kläger im Ergebnis genügt.

Maßstab der Beweislast ist die Vorschrift des § 286 ZPO. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, unterliegt der gesamte, von Klägerseite aufgeführte Geschehensablauf den strengen Anforderungen des Vollbeweises (s. zum Regelungsgehalt BGH NJW 2003, 1116; BGHZ 4, 192, 196 = NJW 1952, 301; BGH, VersR 1968, 850, 851; VersR 1975, 540, 541), Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung fürwahr oder nicht wahr zu erachten ist.

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Notwendig ist indes ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256 m.w.N.).

Den hiernach notwendigen Grad von Überzeugung konnte das Gericht auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme gewinnen.

Unstreitig und festgestellt ist dabei in der Tat nur, dass das klägerische Fahrzeug auf einer nächtlichen, gerade verlaufenden Straße, die durch ein bewaldetes Gebiet führte, auf dem Grünstreifen jenseits der Gegenfahrbahn umkippte und auf dem Dach zu liegen kam.

Indes hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge K. durch sein Ausweichmanöver ein Wildschadensereignis hat abwenden wollen. Die Rettungshandlung und die hierdurch entstandenen Schadensfolgen durfte er zudem für geboten halten.

Das Gericht ist zum einen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Reh oder Wild von vergleichbarer Größe, von der rechten Fahrbahnseite her kommend, vor dem klägerischen Fahrzeug auf die Fahrbahn kam. Die hierzu vernommenen Zeugen wirkten im Gesamteindruck glaubwürdig. Ihre Äußerungen über ihre jeweiligen Wahrnehmungen waren davon bestimmt, dass sie jeweils, je gemäß der Situation, Wahrnehmungs- und Erinnerungsdefizite einräumten; der Geschehensabschnitt, den die Zeugen daraufhin wahrgenommen zu haben angaben, deckte sich mit ihren Wahrnehmungsmöglichkeiten.

Der Zeuge K. äußerte glaubhaft, dass plötzlich und in geringer Entfernung ein Reh auf die Straße gelaufen sei. Dieses habe sich so nahe befunden, dass er - anders als bei vormaligen Vorfällen, in denen er Wild gesichtet habe - einen Aufprall nicht hätte vermeiden können, sondern sofort habe ausweichen müssen. In der Tat ist dabei, wie die Beklagte vorträgt, die vom Zeugen angegebene Entfernung von lediglich 10 Metern bei einer Fahrtgeschwindigkeit um 90 km/h nicht realistisch. Bereits ein Ausweichen wäre nicht möglich gewesen. Diese unzutreffende Schätzung allerdings ist unschädlich. Eine Entfernungsschätzung ist selbst für geübte Personen nur unter Schwierigkeiten möglich, zumal in der Bewegung und in einem alarmierenden Augenblick.

Unschädlich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des geschilderten Geschehensablaufs ist weiter, dass die Schilderung des Beinaheunfalls selbst an Detailreichtum zurückblieb hinter dem darauffolgenden Ablauf, namentlich, als sich der Pkw auf das Dach drehte. Die Reaktion auf das Tier erfolgte, wie der Zeuge vortrug, binnen kürzester Zeit. Erst nach dem instinkthaften Ausweichmanöver war der Zeuge in höchstem Maße wahrnehmungsbereit für die danach erfolgten Geschehensabläufe, die sich auch wesentlich langsamer vollzogen. Auf das Erscheinen des Tieres war er nicht vorbereitet.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Angaben der Zeugin M. Dass die Zeugin ihrer Aussage im Zusammenhang - ohne Zwang - die Präambel voranstellte, weshalb sie als Beifahrerin bezüglich des Tieres nicht uneingeschränkt wahrnehmungsfähig gewesen sei, tut der Glaubhaftigkeit der Aussage sowie ihrer Glaubwürdigkeit im Übrigen keinen Abbruch. In der Tat war und wäre aus ihrer Sicht "rechtfertigungsbedürftig" gewesen, weshalb sie das in direkter Fahrtrichtung auftauchende Reh nicht gesehen habe. Insgesamt ist der von der Zeugin geschilderte Ablauf plausibel. Ist - wie auch die Beklagte zutreffend vorträgt - das Tier in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 15 Metern auf die Straße gelangt, und zwar so, dass ein Ausweichen in Übereinstimmung mit der Endstellung des Fahrzeugs möglich war, so ist auch möglich, dass der Zeuge R. das Tier gesehen hat, wenngleich der vom Zeugen geschilderte Ablauf des Geschehens eine weitere zeitliche Streckung voraussetzt. Im Ergebnis kommt es hierauf nicht an. Die Überzeugung des Gerichts vom Umstand, dass ein Tier aus dem Wald heraus auf die Straße gelangte und ein Ausweichmanöver veranlasste, gründet im Gesamtumstand der glaubhaften Wahrnehmungen insbesondere der Zeugen K. und M. sowie darin, dass das Geschehen dergestalt die bei weitem größte Kongruenz mit dem feststehenden Ergebnis aufweist; namentlich: dass das klägerische Fahrzeug ohne ansonsten erklärlichen Anlass nach links über die Gegenfahrbahn fuhr, in die Böschung gelangte und auf dem Dach liegenblieb. Für einen Fahrfehler des Zeugen K., der in sonstiger Weise hätte zustande kommen sollen, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Ein solcher Fahrfehler hätte angesichts der geraden Straße bei trockener Witterung sehr gravierend sein müssen. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Dass das kreuzende Tier ein Reh oder von der Größe eines Rehs war, folgt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus den Äußerungen der Zeugen. Der Zeuge K. hat das Tier beschrieben. Damit die Zeugin M. bei Blickrichtung auf die Geschwindigkeitsanzeige des Fahrzeugs überhaupt ein Tier schemenhaft auf der Straße hätte erkennen können, muss diese Silhouette eine nicht unbeachtliche Größe gehabt haben. Ein Hase oder Fuchs wäre aus ihrer Wahrnehmungsposition gar nicht erkennbar gewesen.

Hierin gründend, durfte der Zeuge K. das vollführte Ausweichmanöver auch für geboten halten, um den Versicherungsfall Wildschaden abzuwenden oder den Schaden gering zu halten (vgl. OLG Frankfurt, NJW-​RR 1993, 355; angesichts der beträchtlichen Körpermasse eines Rehs). Ein instinktives Ausweichmanöver statt einer Vollbremsung ist in solch einer Situation jedenfalls nicht grob fahrlässig in einer Weise, die die Gebotenheit der Rettungshandlung ex ante ausgeschlossen hätte.

Als Handlung, die bei objektiver ex ante-​Betrachtung die Abwendung eines Wildunfallschadens hätte bewirken können, war das Ausweichmanöver erforderlich im Sinne von §§ 83 Abs. 1, 90 VVG. Auf den subjektiven Willen, einen Versicherungsfall abzuwenden, kommt es nicht an (OLG Koblenz, r+s 2006, 412; BGH NJW-​RR 1994, 1366 - für den Ausnahmefall lediglich einer Reflexwirkung).

Aus der Schilderung der Zeugen ergibt sich ebenso, dass der Wildunfall unmittelbar bevorstand, als der Zeuge K. zum Ausweichen ansetzte. So hat der Zeuge angegeben, dass das Reh im Zeitpunkt des Ausweichens auf der Mitte der Fahrspur war und dass nur Millisekunden zum Reagieren zur Verfügung gestanden hätten.

c. Gegen die Höhe des hiernach anzusetzenden Schadens ist unter den Gesichtspunkten des Aufwendungsersatzes nichts zu erinnern. In Ansehung des Umstands, dass die Beklagte die jedenfalls unter dem 13.05.2013 zum 28.05.2013 angemahnte Leistung nicht erbrachte, sind Verzugszinsen jedenfalls seit dem Schreiben der Beklagten vom 05.07.2013 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag als Verzugsschaden ersatzfähig.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.