Das Verkehrslexikon
Landgericht Freiburg Beschluss vom 03.02.2014 - 3 Qs 9/14 - Durchsuchung im OWi-Verfahren
LG Freiburg v. 03.02.2014: Zur Unverhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung im Bußgeldverfahren
Das Landgericht Freiburg (Beschluss vom 03.02.2014 - 3 Qs 9/14) hat entschieden:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft ist die Anordnung der Durchsuchung von Wohnung und Garage auf Motorradhelm, Handschuhe, Jacke, Hose, Sonnenbrille und Schuhen des Betroffenen sowie die Beschlagnahme dieser Gegenstände selbst dann unverhältnismäßig, wenn de Betroffenen außerdem zwei einschlägige Voreintragungen belasten.
Siehe auch Durchsuchung - Beschlagnahme - Sicherstellung und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten
Gründe:
I.
Wegen des Verdachts einer mit einem Kraftrad am 17.07.2013 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h ordnete das Amtsgericht Freiburg durch Beschluss vom 30.10.2013 zur Feststellung der Fahrereigenschaft die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen einschließlich der Nebenräume und Garagen nach Motorradhelm, Handschuhe, Jacke, Hose, Sonnenbrille und Schuhen des Betroffenen sowie die Beschlagnahme dieser Gegenstände an. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wurde am 10.11.2013 in Abwesenheit des Betroffenen vollzogen. Die Beschlagnahme der sichergestellten Motorradbekleidung wurde noch am gleichen Tag aufgehoben, nachdem sich der Betroffene kurz nach der Durchsuchung bei der Polizei gemeldet und die Ordnungswidrigkeit eingeräumt hatte und von der Bekleidung Lichtbilder gefertigt worden waren. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.12.2013 legte der Betroffene gegen den Beschluss vom 10.11.2013 Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen einschließlich Nebenräume und Garagen im Anwesen des Betroffenen rechtswidrig war. Das Amtsgericht Freiburg half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die gem. § 304 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässige Beschwerde führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Durchsuchung und Beschlagnahme bereits abgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aufgrund der in der Akte enthaltenen Lichtbilder der Motorradbekleidung jedoch fortwirkt und der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 13.11.2013 eingelegt hat, ist ein Interesse des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit anzuerkennen.
2. Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme der Motorradbekleidung des Betroffenen war unverhältnismäßig.
a) Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Der Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen. In der Abwägung zu berücksichtigen sind Art und Schwere der verfolgten Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die Erheblichkeit des Tatverdachts und die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismitteln (BVerfG, B. v. 27.07.2007 - BvR 254/07, juris). Im Bußgeldverfahren werden daher derartige Maßnahmen nur in seltenen Fällen in Frage kommen (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 46; Göhler, OWiG, 16. Aufl., Rdn. 108 vor § 59).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstieß der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts schon im Hinblick auf das Gewicht der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, mit einem Kraftrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h fahrlässig überschritten zu haben. Nr. 11.3.5 BKatV sieht insoweit eine Regelgeldbuße von 100 EUR vor. Abweichend hiervon hat die Bußgeldbehörde in dem Bußgeldbescheid vom 13.11.2013 ein im Hinblick auf die Voreintragungen im Verkehrszentralregister erhöhtes Bußgeld von 150 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung, dass sich selbst ein derart erhöhtes Bußgeld im Vergleich mit den Regelsätzen für sonstige Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. Nrn. 11.3.4 - 11.3.10 BKatV) immer noch im unteren Bereich bewegt und zudem kein Regelfahrverbot vorgesehen ist, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Ordnungswidrigkeit geringeren Gewichts.
Dies gilt auch unter Beachtung, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h im Wiederholungsfall unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot in Betracht kommt und dass nach rechtskräftiger Feststellung der Ordnungswidrigkeit 3 Punkte im Verkehrszentralregister einzutragen sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der aktuelle Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Betroffenen weist zwei Voreintragungen auf. Wegen einer am 17.05.2010 mit einem PKW begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid des … vom 25.08.2010 rechtskräftig eine Geldbuße von 80 EUR verhängt. Wegen einer am 10.12.2011 mit einem PKW begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid des … vom 15.03.2012 rechtskräftig eine Geldbuße von 70 EUR verhängt. Dem Betroffenen drohen daher wegen der ihm nun vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit weder die Verhängung eines Fahrverbots noch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde wegen Überschreitung der Punktegrenzen gem. § 4 Abs. 3 StVG.
In Anbetracht der Gesamtumstände - nur geringe Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und bisher lediglich zwei Vorahndungen zu Geldbußen im unteren Bereich - war die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme der Motorradbekleidung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig (vgl. LG Zweibrücken, NStZ-RR 1999, 339).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO in entsprechender Anwendung.