Das Verkehrslexikon
Landgericht Potsdam Beschluss vom 13.02.2006 - 7 S 167/05 - Haftungsverteilung zwischen Krad und Pkw beim Überholen einer Kolonne
LG Potsdam v. 13.02.2006: Zur Haftungsverteilung zwischen Krad und Pkw beim beiderseitigen Überholen einer Kolonne
Das Landgericht Potsdam (Beschluss vom 13.02.2006 - 7 S 167/05) hat entschieden:
Wenn ein Fahrzeugführer das Überholen einer Kolonne einleitet, obwohl er bei gehöriger Rückschau hätte erkennen können, dass ein Motorradfahrer bereits im Überholen der Kolonne begriffen war, trifft sowohl ihn wie auch den Kradfahrer ein Verschulden an einer Kollision (70% zu 30% zulasten des Motorradfahrers).
Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Überholen einer Kolonne
Gründe:
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2006 Bezug genommen. Die nochmalige Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine andere Bewertung des Sachverhaltes.
Die Kammer bleibt dabei, daß das Amtsgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen fehlerfrei ermittelt und gewürdigt hat, insbesondere auch den auf Seite 7 des Urteils ausgeführten Umstand, daß die Beklagte zu 1) vor dem Ausscheren mit ihrem Pkw der Rückschaupflicht nicht ausreichend entsprochen hat. Entgegen der Einschätzung der Klägerin führt diese Feststellung aber keineswegs automatisch dazu, daß der Verschuldensanteil der Klägerin "maximal 50 %" betragen kann. Die Abwägung und Bemessung der zu einem Unfall beitragenden Verantwortungsteile ist stets eine Frage des Einzelfalls und damit der generalisierenden Zuordnung einer "Maximalquote" zu einem bestimmten Fehlverhalten nicht zugänglich. Abhängig von allen Umständen des jeweiligen Einzelfalls gelangt auch die Rechtsprechung der Obergerichte in vielen Fällen dazu, dem von hinten Überholenden gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, der als Vorausfahrender oder als Linksabbieger ausschert, eine höhere Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall anzulasten, und zwar gerade auch in Fällen, in denen das von hinten überholende Fahrzeug ein Motorrad ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 2005, 403 f.).
Die Kammer hat bereits im Hinweisbeschluß ausgeführt, aus welchen Gründen sie auch im vorliegenden Fall die zu Lasten der Klägerin verschobene Unfallquote von 70 % als angemessen ansieht; sie hält ohne Abstriche an den Inhalten des Hinweisbeschlusses fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.