Das Verkehrslexikon

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Überholen einer Kolonne - sog. doppeltes Überholen

Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Ausweichmanöver

Überholen einer Kolonne im Überholverbot




Einleitung:


Wegen der Gefahr, dass ein vor dem Überholer in der Kolonne befindliches Fahrzeug plötzlich ausschert, um ebenfalls zu überholen oder nach links abzubiegen, ist das Überholen einer Kolonne regelmäßig zwar kein Überholen in unklarer Verkehrslage, führt jedoch häufig zu einer Mithaftung des Überholenden.

Eine weitere erhebliche Gefahrenquelle ist das Vorbeifahren eines an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers an einer haltenden Kolonne, die für einen aus einer Seitenstraße oder - einmündung, einer Tankstelle oder einer sonstigen Grundstücksausfahrt kommenden wartepflichtigen Fahrzeug eine Lücke zum Queren oder Einbiegen freigelassen hat, siehe hierzu den Artikel zu den sog. Lückenunfällen.


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 263/08) hat zum Überholen im Kolonnenverkehr festgestellt:

   "Unklar i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Findet die Vorschrift meist Anwendung, wenn es um die Verkehrs- und Umgebungssituation geht, die sich dem Überholwilligen vor oder direkt um ihn herum darbietet (vgl. die Rechtssprechungsbeispiele bei König a.a.O.), so ist nicht ausgeschlossen, dass sich für den Überholwilligen auch eine unklare Verkehrslage hinter ihm auftun kann, die ihm das Überholen untersagt. Denn es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.

So war es nicht nur Pflicht des Beklagten zu 2. sich vor Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen, sondern es war auch Pflicht des Klägers, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein konnte, dass der Beklagte zu 2. ihm dies auch gefahrlos ermöglichen würde."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

Geschlossener Verband / Kolonnenvorrecht

, Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne

Verletzung des Vorfahrtrechts bei Durchfahren einer durch eine haltende Kolonne gebildeten Lücke

Linksabbieger / Überholer
Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 10.11.1972:
Haftungsabwägung wegen Verreißens beim sog. doppelten Überholen (Schadensteilung)

OLG Düsseldorf v. 20.12.2004:
Doppeltes Überholen im Kolonnenverkehr - Krad / Wohnwagengespann (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Kradfahrers)

LG Neubrandenburg v. 04.01.2005:
Wenn ein Fahrzeugführer beim Überholen einer Kolonne mit einem Kolonnenfahrer kollidiert, der ausschert, um ebenfalls zu überholen, ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Ausscherenden angemessen, denn diesem ist eine Verletzung seiner (doppelten) Rückschaupflicht vorzuwerfen, während den bereits Überholenden (nur) eine Erhöhung der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges durch den Versuch (mindestens) 7 Fahrzeuge zu überholen, vorzuwerfen ist.

AG Nauen v. 24.11.2005:
Wenn ein Fahrzeugführer das Überholen einer Kolonne einleitet, obwohl er bei gehöriger Rückschau hätte erkennen können, dass ein Motorradfahrer bereits im Überholen der Kolonne begriffen war, trifft sowohl ihn wie auch den Kradfahrer ein Verschulden an einer Kollision (70% zu 30% zulasten des Motorradfahrers).




LG Potsdam v. 13.02.2006:
Wenn ein Fahrzeugführer das Überholen einer Kolonne einleitet, obwohl er bei gehöriger Rückschau hätte erkennen können, dass ein Motorradfahrer bereits im Überholen der Kolonne begriffen war, trifft sowohl ihn wie auch den Kradfahrer ein Verschulden an einer Kollision (70% zu 30% zulasten des Motorradfahrers).

OLG Rostock . 23.02.2007:
Setzt ein Kleintransporter zum Überholen von drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen an und schert das mittlere plötzlich aus, so haftet er mit 30 % der entstandenen Schäden.

OLG Celle v. 30.07.2008:
Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, darf nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. Ein Fahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Pkw-Fahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will (volle Haftung des aus der Geradeausspur den Fahrstreifen nach links Wechselnden).

OLG Rostock v. 19.02.2010:
Wer eine wartende Fahrzeugreihe links überholt, muss an einer Kolonnenlücke vor einer Grundstücksausfahrt nicht mit Querverkehr durch die Lücke rechnen. Kommt es zwischen dem Überholenden und dem auf die Fahrbahn Einfahrenden zu einem Unfall, so kommt keine Mithaftung des Bevorrechtigten zum Zuge. Insbesondere findet der Grundsatz, dass derjenige, der eine wartende Fahrzeugsschlange überholt, für den Querverkehr freigelassene Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen muss, an Grundstücksausfahrten keine Anwendung.

KG Berlin v. 16.08.2010:
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Alleinverschulden des Kraftfahrers, der nach links in eine Grundstückseinfahrt ausschert und dabei mit einem links an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Kfz kollidiert. Der Begriff der unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezieht sich im Wesentlichen auf den zu überholenden und etwaigen Querverkehr, weil der Gegenverkehr bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützt ist.




OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Der Kfz-Führer, der aus einer Kolonne heraus vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen will, hat die Pflicht, sich vor der Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen. Aber auch der Kradfahrer, der ebenfalls das Überholen von Fahrzeugen der Kolonne beabsichtigt, hat die Pflicht, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der Kfz-Führer ihm dies gefahrlos ermöglichen werde.

LG Essen v. 17.01.2013:
Wer seinen Pflichten beim Überholtwerden aus § 5 Abs. 4 StVO nicht genügt, hat den Unfall in der Regel allein zu verantworten hat. Die Betriebsgefahr des Überholers tritt aber dann nicht zurück, wenn dieser als letzter Fahrzeugführer einer vor ihm haltenden Kolonne von zwei Fahrzeugen, die hinter einem an einer Haltestelle haltenden Linienbusses standen, versuchte, diese stehende Kolonne zu überholen, weil das Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem am Anfang der Kolonne haltenden Linienbus stets ein besonderes Gefahrenpotential birgt, unabhängig davon, ob die überschaubare Strecke zum Überholen ausreicht oder nicht. Dann trifft ihn eine Mithaftung von einem Drittel, auch wenn ihn der ausscherende Überholte vorwerfbar übersehen hat.

OLG Saarbrücken v. 16.10.2014:
Ein zu Lasten des Linksabbiegers streitender Anscheinsbeweis kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt. Jedoch gilt dies nach richtiger Auffassung nicht, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne in einem Zuge überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt. In diesem Fall fehlt es an einem für ein (alleiniges) Verschulden des Linksabbiegers sprechenden typischen Geschehensablauf.



OLG Dresden v. 18.02.2015:
Leitet ein Kradfahrer in einer Fahrzeugkolonne einen Überholvorgang ein, obwohl die vor ihm befindliche Fahrzeugschlange ihre Geschwindigkeit bereits verkehrsbedingt vermindert hatte, ist von einem Überholen bei unklarer Verkehrslage auszugehen.

OLG München v. 21.12.2016:
Schert ein Kfz-Führer aus einer Kolonne aus, um sich durch Überholen an deren Spitze zu setzen, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem nachfolgenden - ebenfalls überholwilligen Kfz -, weil der Ausscherende sich nicht genügend sorgfältig über von hinten herannahenden Verkehr vergewissert hat oder jedenfalls willens war, das Überholen noch vor dem von hinten herannahenden Fahrzeug zu beenden, so trifft ihn die Schuld an dem Unfall, wobei sein Haftungsanteil lediglich wegen der von dem von hinten Herannahenden ausgehenden Betriebsgefahr auf 80% vermindert wird.

OLG München v. 24.02.2017:
Schert ein Kfz-Führer aus einer Kolonne aus, um sich durch Überholen an deren Spitze zu setzen, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem nachfolgenden - ebenfalls überholwilligen Kfz -, weil der Ausscherende sich nicht genügend sorgfältig über von hinten herannahenden Verkehr vergewissert hat oder jedenfalls willens war, das Überholen noch vor dem von hinten herannahenden Fahrzeug zu beenden, so trifft ihn die Schuld an dem Unfall, wobei sein Haftungsanteil lediglich wegen der von dem von hinten Herannahenden ausgehenden Betriebsgefahr auf 80% vermindert wird.

OLG Schleswig v. 24.03.2017:
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Darüber hinaus muss derjenige, der eine ganze Fahrzeugkolonne überholen will, die Gewissheit haben, dass er vor Annäherung des Gegenverkehrs sich entweder vor das vorderste Fahrzeug setzen oder wenigstens in eine ohne Gefährdung oder Behinderung der Rechtsfahrenden ausreichende Lücke einfahren kann.

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Ausweichmanöver:


Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

OLG Schleswig v. 24.03.2017:
Kommt es im Falle eines Kolonnenüberholens dergestalt zum Unfall, dass ein Pkw im Gegenverkehr, dessen Fahrer, um einer Kollision zu entgehen, auf den rechten Grünstreifen gerät, die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sodann mit dem entgegen kommenden Fahrzeug eines Dritten sowie des dahinter fahrenden Überholenden zusammenprallt, ohne dass sicher festgestellt werden kann, dass das Ausweichmanöver tatsächlich notwendig war, um einem unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß zu entgehen, haftet der Überholende für den Unfall allein.

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Verbotenes Überholen von Fahrzeugschlangen im Überholverbot:


OLG Karlsruhe v. 20.05.2003:
Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält. Das gilt auch, wenn die Fahrbahn für eine Richtung mehrere Fahrstreifen aufweist und sich auf einem oder beiden Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben. Ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot ist auch dann zu befolgen, wenn sich das "Warten" einer stockenden Fahrzeugschlange über mehrere Stunden hinzieht. - nach oben -



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