Einleitung Weiterführende Links Allgemeines Ausweichmanöver Überholen einer Kolonne im Überholverbot |
"Unklar i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Findet die Vorschrift meist Anwendung, wenn es um die Verkehrs- und Umgebungssituation geht, die sich dem Überholwilligen vor oder direkt um ihn herum darbietet (vgl. die Rechtssprechungsbeispiele bei König a.a.O.), so ist nicht ausgeschlossen, dass sich für den Überholwilligen auch eine unklare Verkehrslage hinter ihm auftun kann, die ihm das Überholen untersagt. Denn es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht. So war es nicht nur Pflicht des Beklagten zu 2. sich vor Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen, sondern es war auch Pflicht des Klägers, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein konnte, dass der Beklagte zu 2. ihm dies auch gefahrlos ermöglichen würde." |