§ 14 Abs. 1 KraftStG erlaubt die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug nicht entrichtet worden ist. Ein allgemeines, uneingeschränktes Recht darauf, ein Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel nutzen zu können, wie es der Kläger geltend macht, lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch sonst aus der Verfassung ableiten.
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den Bescheid der Beklagten vom .... August 2011 aufzuheben.
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Klageabweisung.
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