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Verwaltungsgericht München Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 11.4724 - Zwangsabmeldung bei rückständiger Kfz-Steuer

VG München v. 26.02.2014: Zur Zwangsabmeldung des Fahrzeugs bei rückständiger Kfz-Steuer




Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 11.4724) hat entschieden:

   § 14 Abs. 1 KraftStG erlaubt die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug nicht entrichtet worden ist. Ein allgemeines, uneingeschränktes Recht darauf, ein Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel nutzen zu können, wie es der Kläger geltend macht, lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch sonst aus der Verfassung ableiten.

Siehe auch
Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung

Tatbestand:


Der Kläger ist seit dem ... 2010 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „...“.

Mit Schreiben vom .... Juli 2011 teilte das Finanzamt ... der Beklagten mit, der Kläger habe fällige Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ in Höhe von 301 Euro, Säumniszuschläge in Höhe von 20 Euro und Vollstreckungskosten in Höhe von 64,64 Euro (Gesamtbetrag 385,64 Euro) nicht entrichtet. Die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer sei ohne Erfolg geblieben bzw. verspreche keinen Erfolg. Das Finanzamt beantragte, die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung zu versehen bzw. den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Abmeldung von Amts wegen erübrige sich, wenn der Fahrzeughalter nachweise, dass er den genannten Gesamtbetrag entrichtet habe.

Mit Schreiben vom .... Juli 2011, gerichtet an die Hausanschrift „...“ wies die Beklagte den Kläger auf den Antrag des Finanzamts hin, wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuer sein Fahrzeug durch Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Entstempelung der amtlichen Kennzeichen von Amts wegen abzumelden. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich innerhalb von zehn Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Schreibens, zum Sachverhalt zu äußern. Eine kostenpflichtige Abmeldung von Amts wegen könne er nur vermeiden, wenn er der Beklagten innerhalb von zehn Tagen unter Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts mitteile, dass keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände für das genannte Fahrzeug bestünden. Alternativ könne er das Fahrzeug innerhalb von zehn Tagen außer Betrieb setzen lassen. Nach Ablauf der Frist werde das Fahrzeug von Amts wegen durch schriftlichen Bescheid abgemeldet.




Mit Bescheid vom .... August 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen „...“ vom .... November 2010 und verpflichtete den Fahrzeughalter, die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder der Kfz-​Zulassungsbehörde vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids). Die Kennzeichenschilder des genannten Fahrzeugs seien unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des fünften Werktags nach Unanfechtbarkeit des Bescheids, der Kfz-​Zulassungsbehörde zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I sei ebenfalls vorzulegen (Nr. 2). Wenn diese Vorlagepflichten nicht fristgerecht erfüllt würden, werde der Widerruf der Zulassung im Wege der Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsstelle der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde (Finanzamt) durch Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Entstempelung der Kennzeichenschilder vorgenommen. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden auf 50 Euro veranschlagt (Nr. 3). Der Widerruf der Zulassung und die angedrohte Ersatzvornahme könnten nur durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts über die vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb der unter Nr. 2 genannten Frist bei der Beklagten abgewendet werden (Nr. 4). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 5). Gebühren und Auslagen wurden für diesen Bescheid in Höhe eines Gesamtbetrags von 42,20 Euro festgesetzt (Nr. 6).

In der Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, die Anordnung nach Nr. 1 des Bescheids erfolge auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 14 KraftStG. Der Widerruf der Zulassung sei bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich zugelassen. Aufgrund des Antrags des Finanzamts vom .... Juli 2011 sei die Zulassungsbehörde zur Durchführung der Außerbetriebsetzung verpflichtet; ein Ermessen bestehe nicht. Auf der Postzustellungsurkunde ist bei der Hausanschrift „...“ die Hausnummer durchgestrichen und vom Zusteller in „...“ geändert worden. Laut Vermerk auf der Zustellungsurkunde wurde der Bescheid am .... September 2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

   den Bescheid der Beklagten vom .... August 2011 aufzuheben.

Der Bescheid sei wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 GG. Vorliegend hätten mildere Maßnahmen ausgereicht. Die Beklagte habe weder die Mobiliarzwangsvollstreckung durchgeführt noch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die entsprechenden Vorschriften des KraftStG, insbesondere § 14, seien grundgesetzwidrig. Das Auto sei in der heutigen Zeit als Fortbewegungsmittel unverzichtbar und zur Verwirklichung der allgemeinen Handlungsfreiheit unerlässlich. Die Abwägung zwischen diesem Grundrecht und dem Interesse der Beklagten an den angefochtenen Maßnahmen müsse zu Gunsten des Klägers ausfallen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 beantragte die Beklagte

   Klageabweisung.

Werde die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet, sei die Zulassungsbehörde verpflichtet, auf Antrag des Finanzamts die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen durch Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung der amtlichen Kennzeichen durchzuführen; ein Ermessen bestehe nicht. Die Zulassungsbehörde habe nach Eingang der Mitteilung des Finanzamts vom .... Juli 2011 davon ausgehen müssen, dass der Kläger die Kraftfahrzeugsteuer trotz Aufforderungen des Finanzamts nicht entrichtet habe. Da er die Anhörungsfrist habe ungenützt verstreichen lassen, habe ihn die Beklagte verpflichten müssen, die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder vorzulegen oder die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen. Die Zulassung des Fahrzeugs sei zu widerrufen gewesen. Laut Rücksprache mit dem Finanzamt ... seien die Steuerrückstände bislang nicht beglichen. Weiter führte die Beklagte aus, sie habe am .... September 2011 das Finanzamt ... mit der Entstempelung der amtlichen Kennzeichen und dem Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I beauftragt.

Zu der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014 ist der Kläger nicht erschienen.

Im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden.

Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Vertagung war auch nicht aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 26. Februar 2014 geboten. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Keinen erheblichen Grund stellt das Ausbleiben eines Beteiligten oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, dar, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Verlegungsantrag sind die Gründe für die Verhinderung so genau anzugeben, dass sich das Gericht unmittelbar ein Urteil über die Erheblichkeit machen kann. Dies gilt unabhängig von der Verpflichtung des Beteiligten, auf Verlangen des Vorsitzenden die Gründe nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 102 Rn. 7). Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st.Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 – XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 – IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 – VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 – IV B 125/87 – jeweils juris). Dies kann entweder in der Weise geschehen, dass der Beteiligte ein ärztliches Attest vorlegt, das die Unmöglichkeit bescheinigt, an der Verhandlung teilzunehmen, oder dass der Beteiligte seine Erkrankung so genau schildert, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Krankheit so schwer ist, dass der Beteiligte nicht zum Termin erscheinen kann (vgl. BFH, B.v. 31.8.1995, a.a.O.). Zwar sind die Verhinderungsgründe nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erst auf Verlangen glaubhaft zu machen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn zwischen dem Antrag auf Terminsänderung und dem Termin ausreichend Zeit besteht, um ein solches Verlangen zu stellen. Ist dies nicht der Fall, muss der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit mehr bestünde, die Angaben des Beteiligten zu überprüfen (vgl. BFH, B.v. 31.8.1995, a.aO.)

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Mit dem in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung um 1.03 Uhr an das Gericht versandten E-​Mail teilte der Kläger mit, dass er „momentan schwer erkrankt“ sei und „morgen leider nicht selber kommen“ könne. Eventuell habe ein Vertrauter Zeit, dem er eine Vollmacht mitgeben würde. Für den Fall neuen Sachvortrags der Beklagten bitte er um Gewährung einer Schriftsatzfrist und um Verschiebung des Verkündungstermins. Selbst wenn diese Mitteilung als Verlegungsantrag auszulegen sein sollte, erfüllt sie die oben genannten Vorgaben nicht. Da der Kläger nur wenige Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung erstmals eine schwere Erkrankung geltend macht, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese so genau schildert und seine Angaben auch untermauert, dass sich daraus unmittelbar erkennen lässt, ob Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Aus seiner Mitteilung ergibt sich aber weder etwas zur Frage, ob der Kläger verhandlungsunfähig war, noch macht er seine Angaben glaubhaft.


Eine Vertagung musste auch nicht aufgrund der näheren Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den noch offenen Beträgen und den getätigten Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Eine Vertagung kann dann erforderlich sein, wenn ein Beteiligter erst kurzfristig vor oder in der mündlichen Verhandlung neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag bringt (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.1987 – 6 C 60/86 – BVerwGE 78, 30/32) oder umfangreiche Unterlagen vorlegt, und sich die anderen Beteiligten erst Informationen einholen oder Kenntnis verschaffen müssen, um sachgerecht agieren zu können. Jedoch muss ein geladener, aber nicht erschienener Beteiligter damit rechnen, dass die übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Nimmt er durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu äußern, nicht wahr, so kann er sich später insoweit nicht mehr auf das Recht auf rechtliches Gehör berufen (BVerwG, U.v. 13.11.1980 – 5 C 18/79 – juris). Vorliegend hat die Beklagte lediglich ihr bisheriges Vorbringen zu den Vollstreckungsversuchen des Finanzamts präzisiert. Die vorgelegten Unterlagen waren dem Kläger teils bereits bekannt (an ihn adressierte Aufstellung der ausstehenden Beträge des Finanzamts, Mahnung vom .... April 2011), teils in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres zu erfassen (Auflistung der übrigen Vollstreckungsversuche). Eine Vertagung war daher nicht geboten.

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eingehalten. Der Lauf der Klagefrist begann nach § 57 Abs. 1 VwGO mit der gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwZVG i.V.m. § 180 Satz 1, Satz 2 ZPO am 2. September 2011 erfolgten Zustellung des Bescheids. Die Klagefrist endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO am 4. Oktober 2011.

Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom .... August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es kann offenbleiben, ob das an den Kläger gerichtete, aber an die falsche Hausanschrift adressierte Anhörungsschreiben der Beklagten vom .... Juli 2011 den Kläger erreicht hat und der Kläger nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum streitgegenständlichen Bescheid angehört wurde. Ein etwaiger Verfahrensmangel durch unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich; da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, hätte ein solcher Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflussen können.

Rechtsgrundlage von Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 14 KraftStG.




Das Gericht teilt die Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nicht. § 14 Abs. 1 KraftStG erlaubt die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug nicht entrichtet worden ist. Ein allgemeines, uneingeschränktes Recht darauf, ein Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel nutzen zu können, wie es der Kläger geltend macht, lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch sonst aus der Verfassung ableiten. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch davon aus, dass ein Kraftfahrzeug zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich ist (BVerfG, U.v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09, 1 BvL 4/09 – juris Rn. 179). Als Ausfluss dessen sind Kraftfahrzeuge beispielsweise im Bereich der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Pfändung unterworfen und nur unter den Voraussetzungen des § 811 ZPO nicht pfändbar (vgl. insbesondere § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: wenn ein Kraftfahrzeug zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist; § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO: wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist, um die Gehbehinderung eines behinderten Menschen zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern, vgl. BGH, B.v. 16.6.2011 – VII ZB 12/09 – juris).

§ 14 KraftStG verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs, für das Steuern nicht entrichtet worden sind, endet die Steuerpflicht für dieses Kraftfahrzeug (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 KraftStG), womit weitere Steuerrückstände vermieden werden. Der ggf. mit der Abmeldung zugleich entstehende Druck auf den Steuerpflichtigen, die noch ausstehenden Steuern zu zahlen, begegnet im Hinblick darauf, dass der Staat auf Erzielung von Steuereinnahmen angewiesen ist, keinen Bedenken. Die Vorschrift ist auch verhältnismäßig. Der Betroffene verliert – anders als bei der vom Kläger angeführten Mobiliarzwangsvollstreckung – im Fall der Abmeldung des Fahrzeugs weder den Besitz noch die Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug. Die vom Kläger ebenfalls als „milder“ empfundene Abnahme der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung nach § 802c ZPO kann, insbesondere in Verbindung mit einer Eintragung in Schuldnerverzeichnis und den Einsichtnahmemöglichkeiten für andere nach § 882f ZPO, erhebliche Folgen für den betroffenen Schuldner haben, die die Nachteile, ein Kraftfahrzeug nicht nutzen zu können, bei weitem übersteigen.

Der Bescheid ist nicht deshalb fehlerhaft, dass in Nr. 1 des Bescheids der „Widerruf“ der Zulassung ausgesprochen wird und in der Begründung Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG (i.V.m. § 14 KraftStG) als Rechtsgrundlage des Bescheids genannt wird. Der Inhalt der Verfügungen ist nicht missverständlich. Aus Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wird hinreichend deutlich, dass das Kraftfahrzeug von Amts wegen abgemeldet und die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen wird sowie die Kennzeichen entstempelt werden, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die ausstehende Kraftfahrzeugsteuer vollständig bezahlt wird. Ein Widerruf der Zulassung nach Art. 49 BayVwVfG könnte keine anderen Rechtswirkungen als die Abmeldung von Amts wegen entfalten. Eine sachlich unzutreffende Begründung durch Angabe einer teils unzutreffenden Rechtsgrundlage macht einen gebundenen Verwaltungsakt wie die Abmeldung von Amts wegen nicht materiell rechtswidrig (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 46).

Nach § 14 Abs. 1 KraftStG hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG sind erfüllt.

Ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG lag mit dem Schreiben vom .... Juli 2011 vor. Das Finanzamt ... ist die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung i.d.F. d. Bek. vom 4. April 2006, BGBl I S. 846, 1202, in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768, i.V.m. § 4 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2005, GVBl S. 596, in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 6. Januar 2011, GVBl S. 44).




Für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“, dessen Halter der Kläger seit .... November 2010 ist, wurde Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet. Im Antrag des Finanzamts ... vom .... Juli 2011 war die Steuerschuld auf 301 Euro beziffert, hinzu kamen Säumniszuschläge (20 Euro) und Vollstreckungskosten (64,64 Euro). Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten, an den Kläger adressierten „Kontostand vom .... Februar 2014“ sind die ausstehenden Beträge auch nicht nach der Antragstellung des Finanzamts beglichen worden, sondern immer noch ausständig. Die Beklagte als Zulassungsbehörde hat dabei nicht zu überprüfen, ob die geltend gemachte Steuerforderung dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist und das Finanzamt das Besteuerungsverfahren fehlerfrei durchgeführt hat. Hierfür ist allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet ist (vgl. VG des Saarlandes, U.v. 24.2.2010 – 10 K 686/09 – juris Rn. 20 ff.; VG Cottbus, U.v. 4.2.2013 – 1 K 720/11 – juris Rn. 17). Der Kläger hat die Steuerschuld weder gegenüber der Beklagten noch im Klageverfahren bestritten. Da auch sonst keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Steuerschuld nicht wirksam festgesetzt oder aufgrund von Zahlung oder aus anderen Gründen erloschen wäre, bestand weder für die Beklagte im Verwaltungsverfahren (VG Cottbus, U.v. 4.2.2013, a.a.O. Rn. 18 ff.) noch für das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) Anlass, sich weitere Nachweise zum Erlass des Steuerbescheids, zu dessen Vollziehbarkeit und zum Zahlungsrückstand vom Finanzamt vorlegen zu lassen. Der in Hinblick auf die Ermittlungspflichten der Zulassungsbehörde abweichenden Ansicht des VG Meinigen (VG Meiningen, U.v. 13.1.2004 – 2 K 677/02.Me – juris Rn. 21 ff.) folgt das Gericht nicht, da sich eine derartige Pflicht der Zulassungsbehörde weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 14 KraftStG ableiten lässt (vgl. VG Cottbus, U.v. 4.2.2013, a.a.O. Rn. 18 ff.).

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Finanzamt mehrfach erfolglos versucht, die Steuerschuld beizutreiben. Der Kläger selbst räumt ein, das Schreiben des Finanzamts vom .... April 2011 mit der Zahlungsaufforderung, der Androhung der Vollstreckung sowie der Androhung, die Abmeldung von Amts wegen zu beantragen, erhalten zu haben. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts hat es wiederholt Ermittlungen zu Bankverbindungen angestellt. Weder die wiederholten Vollstreckungsversuche durch den Gerichtsvollzieher noch die Versuche einer Kontenpfändung waren erfolgreich. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angegriffenen Bescheids (vgl. App, DAR 1990, 452). Die Zulassungsbehörde ist bei Vorliegen eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG zur Abmeldung von Amts wegen verpflichtet; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu.

Auch gegen die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs durch das Finanzamt im Wege der Ersatzvornahme auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1, 29, 30, 32 und 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bestehen keine Bedenken.

Schließlich ist die Kostenfestsetzung für den Bescheid nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Gebühren-​Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach Gebühren-​Nr. 254 der Anlage zur GebOSt ist für sonstige Anordnungen ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286 Euro vorgesehen. Die vorliegend festgesetzten Kosten in Höhe von 42,20 Euro bewegen sich mithin im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens und sind daher der Höhe nach angemessen.



Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-​).

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