Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Finanzgericht Dessau -Roßlau Urteil vom 04.12.2013 - 5 K 510/10 - Einordnung eines Pickup Ford Ranger als Pkw im Sinne des Kfz -Steuerrechts

FG Dessau -Roßlau v. 04.12.2013: Zur Einordnung eines Pickup Ford Ranger als Pkw im Sinne des Kfz -Steuerrechts


Das Finanzgericht Dessau -Roßlau (Urteil vom 04.12.2013 - 5 K 510/10) hat entschieden:
Ein 2003 zugelassener und verkehrsrechtlich als Lkw eingestufter Pickup "Ford Ranger" mit vier Türen und vier Sitzen mit Sicherheitsgurten sowie vollständig verglastem Fahrgastraum ist auch dann als Pkw mit der Folge der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung einzuordnen, wenn die Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche geringfügig übersteigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Pickup über eine für Pkw übliche Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit verfügt und die Zulademöglichkeit nur rund ein Drittel des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.


Siehe auch Einordnung als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer und Kraftfahrzeugsteuer - Kfz -Steuer


Tatbestand:

Streitig ist, ob das seit Oktober 2008 auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit Doppelkabine und offener Ladefläche (Pickup) „Ford Ranger 2AW“ mit dem amtlichen Kennzeichen ... als Personenkraftwagen (nach dem emissionsbezogenen Hubraum) oder als Lastkraftwagen (nach Gewicht) zu besteuern ist.

Das im Jahr 2003 erstmals zum Verkehr zugelassene und in der Zulassungsbescheinigung Teil I als „LKW offener Kasten“ bezeichnete Fahrzeug verfügt über vier Türen und vier mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze. Die beiden hinteren sich auf der Rückbank befindlichen - vom Kläger als Notsitze bezeichnete - Sitzplätze sind über separate Türen mit getönten Seitenscheiben zu erreichen. Der Hubraum beträgt 2.500 cm³, die zulässige Höchstgeschwindigkeit 147 km/h, das Gesamtgewicht 2.930 kg und die Leermasse 1.845 kg. Die Ladefläche umfasst eine Größe von 2,523 m², der Fahrgastraum eine Fläche von 2,335 m² und die beiden Radkästen zusammen eine Fläche von 0,278 m². Wegen der weiteren Einzelheiten zum optischen Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Fahrzeugs wird auf die sich in der Gerichtsakte (Bl. 58ff) befindlichen (mit Schriftsatz vom 30. August 2013 eingereichten) Farbfotos Bezug genommen.

Das damals zuständige Finanzamt ... unterwarf das Fahrzeug als Pkw der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung (Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 11. Mai 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009). Den vom Kläger fristgerecht eingelegten Einspruch wies das damals zuständige Finanzamt ... mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2010 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (am 12. April 2010) erhobene Klage, mit der der Kläger die für LKW anzuwendende Gewichtsbesteuerung begehrt.

Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
die Kraftfahrzeugsteuer auf den Betrag herabzusetzen, wie er sich nach der für LKW maßgeblichen Gewichtsbesteuerung ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Während des Klageverfahrens ist das nunmehr beklagte Finanzamt (FA) am 1. Juni 2013 durch gesetzlichen Organisationsakt in die Beklagtenstellung eingetreten.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 29. November 2013 übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i.S.d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung i.S.d. § 90 Abs. 2 FGO entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

2. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das FA hat das streitgegenständliche Fahrzeug zu Recht als PKW i.S.d. § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) angesehen und zutreffend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem emissionsbezogenen Hubraum gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG bemessen. Im Einzelnen:

a) Das KraftStG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung enthält keine ausdrückliche Definition des PKW. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verweist auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften”, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch nicht § 2 Abs. 2a KraftStG, enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW, weshalb die höchstrichterliche Rechtsprechung einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen PKW -Begriff zugrunde legt. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994).

b) Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht bewertend vorzunehmen. Auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs im jeweiligen Einzelfall kommt es hingegen nicht an. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Gestaltung der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit und das äußere Erscheinungsbild anerkannt worden (vgl. hierzu z.B. BFH -Entscheidungen vom 23. Februar 2007, IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351 und vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20).

c) Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (z.B. BFH -Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747 und vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994).

d) Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs -Zulassungs -Ordnung (StVZO) gilt auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von - wie vorliegend - über 2,8 t der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder ein PKW vorliegt. Hierzu muss das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs bewerten. Kein Merkmal kann dabei als alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen können (BFH -Beschluss vom 21.8.2006 VII B 333/05, BStBl II 2006, 721 m.w.N.).

e) Bei Pickup -Fahrzeugen kommt nach ständiger Rechtsprechung neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Größe der Ladefläche lässt nämlich den Schluss zu, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (zuletzt z.B. BFH -Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

Ist die Ladefläche hingegen größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, geht die Rechtsprechung nicht umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW aus, sondern wendet vielmehr die allgemeinen objektiven Abgrenzungskriterien an. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung, dem allerdings umso größere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung indes nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (BFH -​Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

3. Nach Maßgabe vorstehender Rechtsprechungsgrundsätze ist das vorliegend zu beurteilende Fahrzeug des Klägers bei einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW anzusehen, weil es objektiv nicht überwiegend zum Transport von Gütern geeignet und bestimmt erscheint.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers besteht für das vorliegend zu beurteilende und erstmals 2003 zugelassene Fahrzeug keine steuerrechtliche Bindung an die verkehrsrechtliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als LKW. Erst für Fahrzeuge, die nach dem 12.12.2012 zugelassen worden sind, ist die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer vom Gesetzgeber durch § 2 Abs. 2 KraftStG in der Fassung des Verkehrssteueränderungsgesetzes vom 5.12.2012 (BGBl. I, 2012, 2431) verbindlich gemacht worden.

b) Die PKW -Eigenschaft des Pickups folgt im Streitfall allerdings nicht schon allein daraus, dass i.S.d. § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG „insbesondere“ die zur Personenbeförderung dienende Fläche größer ist als die Ladefläche. Umgekehrt übertrifft vorliegend die Größe der Ladefläche (2,523 m²) einschließlich - und entgegen der Auffassung des FA - die noch hinzuzurechnende Radkastenflächen (0,278 m²) mit 2,801 m² (= 2,523 m² + 0,278 m²) die Größe des Fahrgastraums (Doppelkabine) von 2,335 m².

c) Gleichwohl spricht trotz größerer Ladefläche für eine objektive Eignung des „Ford Rangers“ zur vorrangigen Personenbeförderung und nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs mit vier Türen, vier Sitzen mit Sicherheitsgurten und vollständiger Verglasung der Personenkabine. Auch die für einen PKW übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit von 147 km/h lassen den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist. Ob bzw. inwieweit der Kläger das Fahrzeug tatsächlich anders genutzt hat, ist unerheblich.

Auch die im Verhältnis zu LKW deutlich geringere Möglichkeit, Lasten zuzuladen, spricht trotz des Gesamtgewichts von über 2,8t vorliegend objektiv für eine vorwiegende PKW -​Nutzungsmöglichkeit. Die Zuladung beträgt mit 1.085 kg, d.h. Gesamtgewicht 2.930 kg abzgl. Leergewicht 1.845 kg, lediglich 37% des Gesamtgewichts und liegt damit nur etwas mehr als einem Drittel über dem zulässigen Gesamtgewicht von 2.930 kg. Eine solche geringe Zuladung wird durch die Rechtsprechung allgemein nicht so hoch angesehen, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert (z.B. BFH -​Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

Schließlich überwiegt die Größe der Ladefläche die Personenbeförderungsfläche mit 0,188 m² (entspricht 7%) lediglich unwesentlich, sodass auch darin die Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung (gerade) nicht als vorrangig angesehen werden kann.

d) Ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass beispielsweise auch das FG Rheinland -Pfalz einen „Ford Ranger“ mit lediglich zwei Türen (Urteil 4 K 1254/98 vom 29. Januar 1999, EFG 1999, 671) und auch der BFH einen „Ford Ranger“ mit vier Türen und fünf Sitzplätzen mit nicht dauerhaft unbrauchbar gemachten Sitzbefestigungspunkten (BFH -Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778) als PKW angesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.