Das Verkehrslexikon

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Die Einordnung von Kfz und Wohnmobilen als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer

Die Einordnung von Kfz und Wohnmobilen als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Bundesfinanzhof
-   Sonstige Gerichte



Allgemeines:


Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer

BFH v. 21.08.2006:
Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.

FG Kiel v. 23.01.2008:
Der Auffassung, § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zur Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer beziehe sich nur auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerungsgrundlagen bzw. des Steuersatzes durch Gesetz selbst, wird nicht gefolgt (entgegen FG Hamburg, U 30.3.2007, 7 K 22/06, EFG 2007, 406).

BFH v. 09.04.2008:
Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.




BFH v. 12.06.2008:
Der Rechtsfrage, ob der Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG für die Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kfz für die Zwecke der Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern oder Zulassungssteuern zu entnehmen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Sie ist hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721).

BFH v. 02.10.2008:
Soweit § 2 Abs.2a KraftStG die Rechtslage zum 1. Mai 2005 lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

BVerfG v. 31.08.2009:
Keine Grundrechtsverletzung durch Zugrundelegung eines kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens (vgl § 4 Abs 4 Nr 1 PBefG) anstelle einer verkehrsrechtlichen Einstufung für die Besteuerung eines Mehrzweckfahrzeugs.

BFH v. 24.02.2010:
Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor.

BVerfG v. 30.10.2010:
Das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz ruft in Bezug auf Wohnmobile zwar eine echte Rückwirkung hervor. Im Hinblick auf die dafür vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze erweist sich diese aber als verfassungsgemäß.

FG Münster v. 15.11.2010:
Für das Finanzamt sind die Feststellungen der Zulassungsbehörde nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KraftStG nur für die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen und für die Beurteilung von Besteuerungsgrundlagen "technischer Art" verbindlich. Die verkehrsbehördliche Zulassung als Pkw oder Lkw stellt insoweit keinen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO dar. Die Finanzbehörde ist nach § 88 AO und § 6 KraftStDV berechtigt, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbehörde kraftfahrzeugsteuerrechtlich zutreffend ist. Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368).

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Bundesfinanzhof:


BFH v. 01.08.2000:
Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt (Fiat-​Ducato). Hat ein gleichermaßen für den Personentransport wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.

BFH v. 08.02.2001:
Auch bei Kfz mit offener Ladefläche ist eine Einordnung als LKW grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft (Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284).

BFH v. 07.11.2006:
Die Feststellung, dass ein Geländewagen der Marke Toyota J 10 nicht der Klasse M 1 der Richtlinie 70/156/EWG angehört, kann die Gesamtwürdigung aller technischen Merkmale zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung als PKW oder LKW nicht ersetzen.

BFH v. 23.02.2007:
Die RL 10/156/EWG enthält keine Regelung zur Einstufung von KFZ in die Klasse der Personenkraftwagen. Maßgeblich ist das nationale Recht. Ob ein LKW oder PKW vorliegt, ist anhand von Bauart und Einrichtung des jeweiligen Fahrzeugs zu beurteilen.

BFH v. 13.04.2007:
Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der BFH-Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein LKW oder PKW vorliegt. Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Kfz kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen. Die "Ladefläche" eines sog. Pick-up`s ist als die zum Beladen zur Verfügung stehende (Boden-)Fläche zu verstehen, und nicht auch der darüber befindliche Raum, der ggf. durch technische Einrichtungen vergrößert werden könnte.

BFH v. 18.03.2008:
Für die Abgrenzung eines PKW von einem Kraftomnibus als anderem Fahrzeug i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG ist der Kraftfahrzeugbesteuerung die verkehrsrechtlich zulässige Zahl der Sitzplätze so zugrunde zu legen, wie sie sich aus den Kraftfahrzeugpapieren ergibt. Die tatsächliche Zahl der Sitzplätze ist steuerrechtlich ohne Belang, solange sie nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.

BFH v. 14.04.2008:
Hinsichtlich der Kraftfahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen liegt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 eine Rückwirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 1. Januar 2006 nach Maßgabe der §§ 8 Nr. 1a i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG hinsichtlich des Steuersatzes vor, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind.

BFH v. 01.10.2008:
Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.

BFH v. 30.10.2008:
PKW i.S.d. KraftStG ist ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Fahrzeug mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen; diese Begriffsbestimmung deckt sich mit der in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthaltenen Definition.

BFH v. 10.02.2010:
Bei Pickup-Fahrzeugen ist typisierend davon auszugehen, dass diese nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

BFH v. 24.02.2010:
Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.

BFH v. 05.12.2012:
Für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder LKW kommt es auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Verwendung an. Das Recht der Fahrerlaubnis und der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen PKW und LKW ohne Bedeutung.

BFH v. 29.08.2012:
Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

BFH v. 01.03.2013:
Bei Pickup-Fahrzeugen kommt nach ständiger Rechtsprechung neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Größe der Ladefläche lässt den Schluss zu, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Diese Rechtsprechung führt nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW auszugehen ist.

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Sonstige Gerichte:


FG Köln v. 28.11.2005:
Ein Land Rover ist als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern. Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6 a StVZO ist im Streitfall die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6.2.1970 in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 heranzuziehen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt.

FG Hamburg v. 30.03.2007:
Auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG ist ein Toyota Landcruiser nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern. Die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich.

FG Saarbrücken v. 07.11.2007:
Ein Wohnmobil ist nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen einzustufen.

FG Kiel v. 23.01.2008:
Bis zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO war die Einordnung so genannter Kombinationskraftwagen Ausfluss des Zusammenspiels von § 23 Abs. 6a StVZO und § 8 KraftStG. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO beseitigte der Gesetzgeber die Grundlage dieser Einordnung. Beseitigt der Gesetzgeber einen Teil mehrerer im Zusammenhang zu lesender Normen, folgt hieraus eine Änderung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG.

FG Leipzig v. 26.11.2008:
Ein als Pkw konzipierter Renault Rapid, dessen Zuladekapazität nach der Entnahme der hinteren Rückbank 420 kg (weniger als 30% des Gesamtgewichts) beträgt und dessen Ladefläche max. 3,5 qm aufweist, kann nicht deshalb kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw eingeordnet werden, weil die Ladefläche 68 v.H. und damit über 50 v.H. der Gesamtnutzfläche umfasst, wenn die Sitzbefestigungspunkte und alle Seitenfenster noch vorhanden sind und die Karosserie und das Fahrgestell unverändert sind.

FG Leipzig v. 24.06.2009:
Nach dem dem KraftStG zugrunde liegenden eigenen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff ist ein Pkw ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Fahrzeug mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen. Serienmäßige Pick-up-Fahrzeuge des Typs Mitsubishi L 200 bzw. K 60 T, die jeweils mit einer Doppelkabine und fünf Sitzplätzen ausgestattet sind und bei denen die hinter der Doppelkabine befindliche und von dieser durch eine Zwischenwand getrennte Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw anzusehen.

FG Hannover v. 29.07.2009:
Hinsichtlich der Kraftfahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen liegt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 eine Rückwirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 1. Januar 2006 nach Maßgabe der §§ 8 Nr. 1a i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG hinsichtlich des Steuersatzes vor, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind.

FG Münster v. 27.10.2009:
Ein ursprünglich für den Transport von bis zu fünf Personen ausgelegtes Fahrzeug der Marke Mitsubishi, Typ Pajero, Galloper, welches in der Form umgebaut wurde, dass die hinteren Sitze entfernt wurden, die Gurtaufnahmen im hinteren Bereich unbrauchbar gemacht wurden, die Fensterscheiben im mittleren Bereich mit undurchsichtigen Folien beklebt wurden, ohne dass Federung, Karosserie und Frischluftversorgung per Klimaanlage im gesamten Innenraum verändert wurden, kann dann als Pkw zu beurteilen sein, wenn auch die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs mit 150 km/h sich in einem für Pkw typischen Bereich liegt und nur eine geringe Zuladung (hier: 12,6 % des zulässigen Gesamtgewichts) möglich ist. Auch die geringe Höhe des Laderaums, die im hinteren Bereich des Mitsubishi Pajero Galloper lediglich bei 1,13 m liegt, spricht gegen die vorrangige Eignung zum Transport von Lasten. Der so umgebaute Mitsubishi Pajero Galloper ist auch nicht als "Zugmaschine" zu beurteilen. Er ist daher nicht als "anderes Fahrzeug" i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern. Dass das Fahrzeug vorrangig zum Ziehen von Anhängern genutzt wird, ist nicht entscheidend.

FG Münster v. 12.01.2010:
Indiz für das Vorliegen eines kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Pkw kann sein, dass die Ladefläche nicht größer ist als die zur Personenbeförderung dienende Fläche. Bei der Berechnung der maßgeblichen Flächen ist die zusätzliche Fläche, die sich durch Ausklappen der Heckklappe ergibt, nicht als Ladefläche i.S.d. kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriteriums zu berücksichtigen. Dass die hintere Sitzbank im Fahrzeug umgeklappt oder ausgebaut werden kann, um so möglicherweise zusätzliche Lasten transportieren zu können, führt nicht dazu, dass die so gewonnene Fläche der Ladefläche zuzurechnen ist. Stauraum hinter der Rückbank ist nicht als Ladefläche zu berücksichtigen, wenn er von der übrigen Ladefläche durch die Rückwand der Fahrerkabine abgetrennt ist.

FG Nürnberg v. 26.08.2010:
Das viertürige Pick-up-Fahrzeug Land Rover Defender 130 Crew Cab ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen zu besteuern. Zu den relevanten Merkmalen und zur Ermittlung der Ladefläche, die für die Qualifizierung als LKW bzw. PKW von Bedeutung sind.


FG Gotha v. 14.12.2011:
Das viertüriges Pick-up-Fahrzeug (Doppelkabine) Land Rover Defender 130 ist - abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung als LKW - kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu besteuern. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG.

FG Hamburg v. 20.04.2012:
Ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t ist als Pkw zu besteuern, wenn es nach einem Umbau zum Wohnmobil von dem Zweck der Personenbeförderung geprägt ist. Eine (günstigere) Besteuerung als Wohnmobil setzt voraus, dass die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle ausweist.

FG Leipzig v. 01.03.2013:
Ein Amarok Pick-up mit Doppelkabine der Firma VW ist gem. § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. aufgrund der gegenüber der Ladefläche etwas größeren Fläche für die Personenbeförderung, des äußeren Gesamteindrucks, der Motorisierung und der Höchstgeschwindigkeit als Pkw einzustufen. Die nach der Änderung des § 2 Abs. 2 KraftStG durch das Verkehrssteueränderungsgesetz vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2431) für die Kraftfahrzeugsteuer bindende verkehrsrechtliche Einstufung des VW Amarok als LKW findet gem. § 18 Abs. 12 KraftStG n.F. für den Übergangsfall der Zulassung vor der Neuregelung des KraftStG keine Anwendung und es verbleibt bei der Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs aufgrund der Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale.

FG Münster v. 13.06.2013:
Trotz einer Zulassung eines Hummer HMC 4 als "Lkw offener Kasten" in 2008 kann das Fahrzeug bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Personenkraftwagen nach § 8 Nr. 1 KraftStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KraftStG zu behandeln sein. Der Einstufung des Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörde oder der zuvor für die Besteuerung zuständigen Stelle als Lkw kommt keine Bindungswirkung für den hier streitigen Zeitraum zu. Der geringe Komfort des Hummer HMC 4 führt nicht zu einer Bewertung als LKW.



FG Hamburg v. 16.09.2013:
Ist ein Fahrzeug zur Nutzung als Wohnmobil ausgebaut, so scheidet eine Besteuerung als Lkw aus; erfüllt es jedoch die gesetzlichen Anforderungen an ein Wohnmobil nicht, so ist es - nachdem § 23 Abs. 6a StVZO durch VO vom 02.11.2004 ersatzlos entfallen ist - nicht als Wohnmobil, sondern als Pkw zu besteuern.

FG Dessau-Roßlau v. 02.10.2013:
Ein Pickup der Marke Rover Defender 130 mit vier Türen und fünf Sitzen mit Sicherheitsgurten sowie einer vollständig verglasten und durch eine feste Trennwand von der Ladefläche abgegrenzten Doppelkabine ist auch dann als Pkw mit der Folge der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung einzuordnen, wenn die Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche geringfügig übersteigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Pickup über eine für Pkw übliche Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit verfügt und die Zulademöglichkeit nur rund ein Drittel des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Die Ladefläche ermittelt sich unter Einbezug der Flächen für die Radkästen und den Kraftstoffeinfüllstutzen bei zur Beladbarkeit ausreichendem Abstand zur Ladekante. Nicht hinzuzurechnen ist jedoch die aus dem Ausbau von zwei Sitzen (ohne Entfernung der Sicherheitsgurte) und die Montage von Regalen zur Werkzeugbeförderung im Fahrgastraum verwendete Fläche sowie die Fläche der Mittelkonsole.

FG Dessau-Roßlau v. 12.11.2013:
Bei einem Kleinbus VW-Transporter T4, bei dem die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, handelt es sich kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Personenkraftwagen. Die Entfernung einer oder beider Sitzbänke zur Erhöhung der Zulademöglichkeit bewirkt nicht, dass das Fahrzeug deshalb als Lastkraftwagen (Lkw) einzuordnen wäre. Erst wenn die Befestigungsvorrichtungen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, könnte auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung geschlossen werden. Dass die Sicherheitsgurte nicht an der Karosserie, sondern an den Sitzen befestigt sind, ist für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs unerheblich, solange es den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsbestimmungen entspricht. Auch dass das Fahrzeug neben der Heckklappe nur über zwei Türen und eine Schiebetür verfügt, widerspricht nicht der Einordnung des Fahrzeugs als Pkw.

FG Dessau -Roßlau v. 04.12.2013:
Ein 2003 zugelassener und verkehrsrechtlich als Lkw eingestufter Pickup "Ford Ranger" mit vier Türen und vier Sitzen mit Sicherheitsgurten sowie vollständig verglastem Fahrgastraum ist auch dann als Pkw mit der Folge der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung einzuordnen, wenn die Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche geringfügig übersteigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Pickup über eine für Pkw übliche Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit verfügt und die Zulademöglichkeit nur rund ein Drittel des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

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