Das Verkehrslexikon
Finanzgericht Hamburg Urteil vom 30.03.2007 - 7 K 22/06 - Besteuerung eines Toyota Landcruiser ab 1. Mai 2005
FG Hamburg v. 30.03.2007: Zur Besteuerung eines Toyota Landcruiser ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 30.03.2007 - 7 K 22/06) hat entschieden:
- Auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG ist ein Toyota Landcruiser nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern.
- Die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich.
Siehe auch Einordnung als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer und Kraftfahrzeugsteuer - Kfz -Steuer
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser (Typ J8) mit Dieselmotor, einem Hubraum von 4.164 ccm, der Emissionsschlüsselnummer "00" und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.960 kg. Das Fahrzeug hat einschließlich des Führerplatzes fünf Sitzplätze. Das Leergewicht beträgt 2.220 kg. Seit der Umschreibung vom 30. November 1990 ist das Fahrzeug in Hamburg gemäß Fahrzeugbrief mit der Fahrzeug- und Aufbauart "Personenkraftwagen geschlossen" auf den Kläger zugelassen. Umbauten an dem Fahrzeug nahm der Kläger nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Fotos, die das Fahrzeug in mehreren Ansichten zeigen, sowie auf die Eintragungen im Fahrzeugbrief Bezug genommen.
Der Beklagte stufte das Fahrzeug des Klägers als "anderes Fahrzeug" i.S. § 8 Nr. 2 KraftStG ein, unterwarf es der Gewichtsbesteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG und setzte mit Bescheid vom 14. Februar 2000 die Steuer ab dem 30. November 1997 auf jährlich 337 DM (= 172,31 EUR) fest.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG setzte der Beklagte die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 29. November 2005 auf 921 EUR und für die Zeit ab 30. November 2005 auf jährlich 1.578 EUR fest. Dabei ging der Beklagte aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung vom 1. Mai 2005 davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers ab diesem Zeitpunkt als Personenkraftwagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zu besteuern sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. November 2005 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 zurückwies.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 27. Januar 2006. Der Kläger ist der Auffassung, dass zur Auslegung des Begriffs "Personenkraftwagen" die Richtlinie 2001/116/EWG vom 20. Dezember 2001 (RL 2001/116/EG; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. L 18/1) heranzuziehen sei. Danach sei das Fahrzeug des Klägers kein Personenkraftwagen, da es die im Anhang II C 1 b der RL 2001/116/EG festgelegte Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 erfülle, d.h. die unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse maximal zuladbare Nutzlast sei bei dem Fahrzeug größer, als die bei Ausnutzung sämtlicher Sitzplätze (außer dem Fahrersitz) erreichbare Personenlast. Im Fall des Klägers laute die Formel: 2 960 kg - (2 220 kg + 4 x 68) > 4 x 68. Zudem habe das Fahrzeug entsprechend der Bedingung des Anhang II C 1 a der RL 2001/116/EG nicht mehr als sechs Sitzplätze außer dem Fahrersitz.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. Oktober 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1. Mai 2005 das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich nach seiner objektiven Beschaffenheit zu beurteilen sei. Dies führe nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dazu, das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen einzustufen.
Dem Gericht hat die Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten zur Steuernummer ... vorgelegen.
Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 9. August 2006 und des Termins der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte hat die Kraftfahrzeugsteuer zu Recht neu festgesetzt und das Fahrzeug des Klägers ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen i.S. § 8 Nr. 1 KraftStG nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG besteuert.
1. Die Neufestsetzung konnte zwar nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erfolgen. Danach ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Diese Vorschrift bezieht sich nach Auffassung des Senates auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der dort genannten Besteuerungsgrundlagen bzw. auf eine Änderung des Steuersatzes durch Gesetz selbst (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1993, 8 K 204/91 Verk, EFG 1994, 538). Im Streitfall hat sich jedoch vor dem Hintergrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO lediglich die Auffassung des Finanzamtes zur rechtlichen Einordnung des Fahrzeugs als Personenkraftwagen geändert. Die in § 8 KraftStG genannten Bemessungsgrundlagen blieben durch diese Änderung der rechtlichen Wertung unberührt. Ebenso ist die Änderung des Steuersatzes nach § 9 Abs. 1 KraftStG lediglich die Folge dieser Änderung der rechtlichen Wertung.
2. Eine Neufestsetzung konnte jedoch gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG erfolgen. Danach ist die Steuer, wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers neu festzusetzen. Die Steuerfestsetzung war ab dem 1. Mai 2005 fehlerhaft, da mit dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern ist.
a) Bis zum 30. April 2005 erfolgte die Besteuerung des Fahrzeugs des Klägers als anderes Fahrzeug i.S. § 8 Nr. 2 KraftStG. Dies folgte aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG i.V.m. § 23 Abs. 6a StVZO. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Das KraftStG enthielt bis zum 21. Dezember 2006 keine eigene Definition des Begriffs Personenkraftwagen. Zu den verkehrsrechtlichen Vorschriften, auf die § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verweist, gehörte bis zu seiner Aufhebung mit Wirkung ab 1. Mai 2005 § 23 Abs. 6a StVZO. Danach waren als Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben. Im Umkehrschluss wurden diese sogenannten Kombinationskraftwagen über 2,8 t als anderes Fahrzeug i.S. § 8 Nr. 2 KraftStG besteuert (vgl. zur früheren Rechtslage BFH-Urteil vom 31. März 1998, VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487). Nach dem Wegfall dieser Vorschrift kann sich der Kläger hierauf nicht mehr berufen.
b) Ab dem 1. Mai 2005 war die Festsetzung der Steuer für das klägerische Fahrzeug als anderes Fahrzeug fehlerhaft, da es ab diesem Zeitpunkt als Personenkraftwagen i.S. § 8 Nr. 1 KraftStG zu qualifizieren ist.
Gemäß § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG (neu eingefügt gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 - BGBl I 2006, 3344) gelten als Personenkraftwagen i.S. des KraftStG Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der RL 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten. Gemäß § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG gelten diese Fahrzeuge dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Nach dieser Definition ist das Fahrzeug des Klägers auch nach seinem eigenen Vortrag als Personenkraftwagen i.S. des KraftStG zu qualifizieren, da es die vorgenannte Bedingung seiner Auffassung nach erfüllt und mangels Umbauten vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist. Denn ausweislich der eingereichten Fotos ist insbesondere die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche bei nicht umgeklappter Rücksitzbank größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (§ 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG).
Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob § 2 Abs. 2a KraftStG rückwirkend ab 1. Mai 2005 gültig ist (Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006). Denn dass das Fahrzeug des Klägers ein Personenkraftwagen i.S. § 8 Nr. 1 KraftStG ist, ergibt sich auch aus einer kraftfahrzeugsteuerlich eigenständigen Beurteilung, wenn eine Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG verneint wird. Aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG folgt für den Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes.
aa) Unabhängig von der neu eingeführten Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG lässt sich den verkehrsrechtlichen Vorschriften nach Auffassung des Senates keine Definition des Begriffs "Personenkraftwagen" entnehmen, die für das Kraftfahrzeugsteuerrecht im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verbindlich wäre.
Die Definition des Begriffs "Personenkraftwagen" lässt sich für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht § 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) entnehmen. § 4 PBefG unterscheidet bei Kraftfahrzeugen zwischen Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und Lastkraftwagen. Danach sind Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). Lastkraftwagen sind hingegen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Sogenannte Kombinationskraftwagen werden im Rahmen des PBefG den Personenkraftwagen zugeordnet (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 7 S. 1). Zwar gehören zu den verkehrsrechtlichen Vorschriften i.S. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG auch die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG; vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Einleitung Rz. 14), da das PBefG im Zusammenhang mit gewerberechtlichen Zwecken stehende Fragen der Verkehrssicherheit behandelt (BGH-Urteil vom 4. Juni 1986, VIII ZR 160/85, DB 1986, 1916). Denn das Straßenverkehrsrecht umfasst die Vorschriften, die den Gefahren, Behinderungen und Belästigungen von Verkehrsteilnehmern und Dritten durch den Verkehr entgegenwirken und optimalen Ablauf gewährleisten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Einleitung Rz. 1). Eine für das Kraftfahrzeugsteuerrecht verbindliche Definition des Personenkraftwagens lässt sich dem PBefG jedoch nicht entnehmen, da das KraftStG im Vergleich zu dem PBefG i. S. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG unabhängig von § 2 Abs. 2a KraftStG etwas anderes bestimmt. Denn dem PBefG und dem KraftStG liegen unterschiedliche, nicht aufeinander bezogene Begrifflichkeiten zugrunde, die sich wiederum aus den verschiedenen, mit diesen Gesetzen verfolgten Zwecken ergeben. So regelt das PBefG die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Das KraftStG hingegen soll sachlich die von den Fahrzeugen verursachten Wegekosten abgelten (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Einführung Rz. 40), wobei die Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf ihre emissionsbezogenen Kriterien auch ökologische Bedeutung hat (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Einführung Rz. 94). Demgemäß können auch Krafträder in den sachlichen Geltungsbereich des PBefG fallen (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 1 Rz. 21), obwohl sie im PBefG nicht ausdrücklich erwähnt sind, während hingegen § 8 KraftStG diese Fahrzeuge explizit aufführt. Aus den verschiedenen Zwecken ergibt sich auch die unterschiedliche, nicht aufeinander abgestimmte Differenzierung, die das KraftStG und das PBefG vornehmen, so beispielsweise die des § 8 KraftStG zwischen Krafträdern und Personenkraftwagen einerseits und anderen Fahrzeugen (= andere Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, § 2 Abs. 1 KraftStG) andererseits sowie die des § 4 PBefG zwischen Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und Lastkraftwagen. Im Übrigen wäre das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen einzuordnen, wenn § 4 PBefG zur Abgrenzung von Personenkraftwagen und anderen Fahrzeugen herangezogen wird (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. August 2006, VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721). Denn mangels Umbauten dient das Fahrzeug des Klägers vorwiegend zur Personenbeförderung (s. auch I.2.b)bb).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Bestimmungen der RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG nicht für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke verbindlich, auch wenn nunmehr § 2 Abs. 2a KraftStG auf diese Bezug nimmt. Zwar gehört auch diese Richtlinie zu den verkehrsrechtlichen Vorschriften (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Einleitung Rz. 15; Art. 1 und 2 RL 70/156/EWG, Art. 4 Abs. 1 RL 2001/116/EG; vgl. auch §§ 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVZO). Ohne die nunmehr in das KraftStG aufgenommene ausdrückliche Bezugnahme enthält die RL 70/156/EWG jedoch keine für das Kraftfahrzeugsteuerrecht verbindliche Definition des Begriffs "Personenkraftwagen" (BFH-Urteil vom 28. November 2006, VII R 11/06, BFH/NV 2007, 626; BFH-Beschluss vom 21. August 2006, VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721). Sie betrifft ausdrücklich nur die internationale Einteilung der Kraftfahrzeuge in die in ihrem Anhang II definierten Klassen M, N und O, nicht jedoch eine Einstufung von Kraftfahrzeugen in die Klasse der Personenkraftwagen. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die RL 70/156/EWG lediglich der Harmonisierung der Vorschriften und technischen Merkmale für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugtypen diene, um Hemmnisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen. Sie betreffe allein die technischen Merkmale eines Fahrzeugtyps. Die Richtlinie enthalte dagegen keine Angaben, die über diese Harmonisierung hinausgingen. Folgen in Bezug auf die Anwendung der nationalen Straßenverkehrsvorschriften, die die Geschwindigkeit der verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen regeln, habe der Gemeinschaftsgesetzgeber daran nicht knüpfen wollen (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-83/05 - Voigt, Slg. I 2006, I-6799, NJW 2006, 2539). Diese Auslegung ist auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht übertragbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besteuerung von Personenkraftwagen in der Gemeinschaft nicht harmonisiert ist. Bis zur Verabschiedung entsprechender, insbesondere auf Art. 93 EG gestützter Gemeinschaftsrechtsakte, sind die Mitgliedstaaten folglich in ihrer Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe sie eine Kraftfahrzeug- oder Zulassungssteuer erheben wollen (BFH-Beschluss vom 21. August 2006, VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721). Des Weiteren ist zu beachten, dass die RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG nur auf Fahrzeuge der Klasse M1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und mindestens vier Rädern) mit Antrieb durch Verbrennungsmotor anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 RL 2001/116/EG).
Die Frage, welche Kodierung hinsichtlich der Aufbauart i.S. Anhang II C 1 der RL 2001/116/EG das Fahrzeug des Klägers ggf. erfüllt, ist aufgrund der obigen Erwägungen nicht zu entscheiden.
bb) Das Fahrzeug des Klägers ist unabhängig von § 2 Abs. 2a KraftStG aufgrund einer nach dem Vorgenannten eigenständig vorzunehmenden kraftfahrzeugsteuerlichen Beurteilung ein "Personenkraftwagen" i.S. § 8 Nr. 1 KraftStG.
Zwar ist der Wagen auch als "Personenkraftwagen geschlossen" zugelassen. Jedoch hat die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als solche keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt. Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 8. Februar 2001, VII R 73/00, BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368 m.w.N.). Dies gilt nach Auffassung des Senates auch für die zulassungsrechtliche Klassifikation i.S. RL 2001/116/EG (s.o.).
Ob ein Personenkraftwagen oder ein anderes Fahrzeug i.S. § 8 KraftStG vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Beschluss vom 21. August 2006, VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721 m.w.N; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG Rz. 10, 18f). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist zu beurteilen, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt ist. Dieses Kriterium folgt aus der im Straßenverkehrsrecht angelegten (s.o.) und vom KraftStG übernommenen Unterscheidung zwischen vorwiegend zur Personenbeförderung "geeigneten und bestimmten" Fahrzeugen und "sonstigen" Fahrzeugen (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003, VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536).
Der Senat kann dahin gestellt bleiben lassen, ob ein Personenkraftwagen i.S. § 8 KraftStG auch dadurch gekennzeichnet ist, dass er zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen (außer dem Fahrer) ausgelegt ist (wie Klasse M1 gemäß Anhang II A 1 der RL 2001/116/EG; § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) und ob ein Personenkraftwagen mindestens vier Räder haben muss (wie Klasse M1 gemäß Anhang II A 1 der RL 2001/116/EG; anders aber PBefG und die Rechtsprechung zu sogenannten Dreirad-Kfz "Trikes", BFH-Urteil vom 22. Juni 2004, VII R 53/03, BFHE 207, 63, BStBl II 2004, 1012). Denn beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen i.S. § 8 Nr. 1 KraftStG zu beurteilen. So hat es insgesamt fünf Sitzplätze, die sämtlich mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 165 km/h, die zulässige Zuladung beträgt 740 kg. Der Gepäckraum ist mit Teppich ausgekleidet. Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, an dem keine Umbauten vorgenommen wurden, überwiegt die Eignung und Bestimmung als Fahrzeug zur Personenbeförderung. So ist das Fahrzeug mit Seitenfenstern und einem Heckfenster rundum verglast. Personen und Gepäck werden in einem einzigen Innenraum befördert, wobei ausweislich der eingereichten Fotos der Raum zur Personenbeförderung nicht kleiner ist als der zur Gepäckbeförderung. Dabei ist die Vergrößerung der Ladefläche durch Umklappen der Rücksitzbank nicht zu berücksichtigen, da dies das Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht entscheidend prägt (vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG Rz. 10; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003, VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536).
c) Der Beklagte hat auch zu Recht mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 29. November 2005 auf 921 EUR und für die Zeit ab 30. November 2005 auf jährlich 1.578 EUR festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 KraftStG wird die Steuer zwar vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird. Die Neufestsetzung betrifft allerdings hier die Fehlerhaftigkeit des vorherigen Bescheides vom 14. Februar 2000 aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1. Mai 2005. Die Neufestsetzung war demnach entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 KraftStG erst mit Wirkung vom 1. Mai 2005 vorzunehmen. Der Entrichtungszeitraum bleibt von dieser Festsetzung unberührt. Der vorliegende Fall ist nach Auffassung des Senates im Hinblick auf den unveränderten Entrichtungszeitraum entsprechend der Fälle zu behandeln, in denen die Zulassungsbehörde eine "Auflastung" den Finanzbehörden mitteilt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 31. März 1998, VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487 a.E. unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 KraftStG). Die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG hat der Beklagte der Höhe nach zutreffend festgesetzt, was auch der Kläger nicht bestritten hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.