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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 15.10.2013 - Au 3 K 13.21 - Abmeldung des Fahrzeugs wegen rückständiger Kfz-Steuer

VG Augsburg v. 15.10.2013: Zur Abmeldung des Fahrzeugs wegen rückständiger Kfz-Steuer




Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 15.10.2013 - Au 3 K 13.21) hat entschieden:

   Rechtsgrundlage für die Zwangsstilllegung ist § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen), wenn die Steuer nicht entrichtet worden ist. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

Siehe auch
Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Anhängers. 1. Der Kläger ist Halter eines Anhängers des Herstellers „Unsinn, Leonhard“ mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Mit Schreiben vom 5. November 2012 beantragte das Finanzamt ... beim Landratsamt ... das vorgenannte Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, weil dafür Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 140 EUR nicht entrichtet worden und die Vollstreckung erfolglos geblieben sei bzw. keinen Erfolg erwarten lasse.

Das Landratsamt ... teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2012 die Benachrichtigung seitens des Finanzamtes mit und forderte ihn auf, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen abzumelden bzw. der Zulassungsstelle innerhalb dieser Frist den Überweisungsbeleg über die Zahlung des Steuerrückstandes vorzulegen. Auf die Mitteilung des Klägers vom 23. November 2012 - unter Vorlage des klägerischen Schreibens an das Finanzamt (vom 7.8.2012) - hin, dass diese Steuerschuld nicht mehr bestehe, forderte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 26. November 2012 auf, die Angelegenheit mit dem Finanzamt abzuklären, da nach dessen Auskunft der vorgenannte Betrag nicht entrichtet sei.




Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, spätestens nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die Quittung bzw. den Überweisungsbeleg über die vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer oder den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Anhängerverzeichnisse) und die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen (Nr. 1 des Bescheides). Falls der Kläger Nr. 1 des Bescheides nicht fristgemäß nachkomme, werde die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch das Finanzamt durchgeführt.

2. Der Kläger beantragt (sinngemäß),

   den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 aufzuheben.

Gegen das Schreiben vom 4. Dezember 2012 werde fristgerecht Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die unberechtigte Anschuldigung, dass er Steuerschulden habe, sei ihm schon seit dem Jahre 2006 beruflich und finanziell „zum Verhängnis geworden“ und er sei dadurch erheblich in seinem Leben eingeschränkt. Es werde wohl nicht zu vermeiden sein, gegen alle beteiligten Personen des Finanzamtes Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Anhängers habe er das Finanzamt ... mit Schreiben vom 7. August 2012 gebeten, das Guthaben für das kurz zuvor abgemeldete Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Höhe von 256 EUR mit der vorgenannten Steuerschuld zu verrechnen; somit schulde ihm das Finanzamt noch 122 EUR. Wenn der Kläger durch das Verwaltungsgericht nicht endlich sein bürgerliches Recht zuzüglich eines Schadensersatzes zugesprochen bekomme, werde es nicht zu vermeiden sein, den Bundesfinanzminister und weitere Stellen über die Angelegenheit zu informieren.

3. Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Nachdem der Kläger die ihm gesetzte Frist habe verstreichen lassen, sei der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG i.V.m. § 46 Abs. 2 FZV auf Grund vorhandener Kraftfahrzeugsteuerschulden erforderliche Außerbetriebssetzungsbescheid vom 4. Dezember 2012 ergangen. Aus dem Klagevortrag ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Das Finanzamt sei gebeten worden, bis zum Ausgang des Klageverfahrens von der Stilllegung vorerst Abstand zu nehmen. Ergänzend teilte das Landratsamt ... mit, dem streitgegenständlichen Bescheid sei genüge getan, da nach Mitteilung des Finanzamtes ... die Kraftfahrzeugsteuer am 7. Januar 2013 beglichen worden sei und keine Steuerrückstände mehr bestünden.

4. Mit Beschluss vom 22. März 2013 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2013 zurück (Az. 11 C 13.811).

5. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 24. September 2013 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit des Erlasses eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Das Verwaltungsgericht kann über die Streitsache durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Klagegegenstand ist - wie bereits im vorgenannten Prozesskostenhilfebeschlusses, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ausgeführt - nicht der Betrag der rückständigen Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Säumniszuschlägen, sondern (allein) der Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. Dezember 2012.

1. Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die erforderliche Beschwer, da nach Klageerhebung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Denn durch die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer am 7. Januar 2013 hat sich - wie ebenfalls bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfebeschlusses ausgeführt - der streitgegenständliche Bescheid erledigt, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist (vgl. Kopp/ Schenke VwGO, 18. Aufl. 2012, vor § 40 Rn. 30). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umstellt. Der Kläger muss insoweit im Einzelnen darlegen, weshalb ihm trotz Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses für die erhobene Klage gleichwohl ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite steht.


Anhaltspunkte für ein dennoch bestehendes Rechtsschutzbedürfnis bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Klage wäre auch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Zwangsstilllegung ist § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen), wenn die Steuer nicht entrichtet worden ist. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

Dem entspricht der hier streitgegenständliche Bescheid vom 4. Dezember 2012. Danach sind spätestens nach Unanfechtbarkeit des Bescheids Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Anhängerverzeichnisse) und Kennzeichenschilder des Fahrzeuges zur Entstempelung oder Quittung bzw. Überweisungsbeleg über die vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen. Wenn diese Vorlageverpflichtungen nicht erfüllt würden, werde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch das Finanzamt durchgeführt.

Aus diesem Bescheid, der in den Gründen als „Abmeldebescheid“ bezeichnet ist, wird hinreichend deutlich, dass eine Abmeldung von Amts wegen durchgeführt wird, wenn die ausstehende Kraftfahrzeugsteuer nicht rechtzeitig vollständig bezahlt ist.



Das Landratsamt war auch zum Erlass dieses Bescheides verpflichtet, da nach einem entsprechenden Antrag des Finanzamts die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1 KraftStG einen entsprechenden Abmeldungsbescheid von Amts wegen erlassen muss. Ein Ermessen steht der Zulassungsbehörde nicht zu. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die vom Finanzamt mitgeteilten Steuerrückstände bestanden, denn der Kläger hat diese nach Mitteilung des Finanzamtes ... am 7. Januar 2013 bezahlt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegeben waren.

Die Klage ist daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs).

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