Rechtsgrundlage für die Zwangsstilllegung ist § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen), wenn die Steuer nicht entrichtet worden ist. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
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den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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