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Finanzgericht Köln Beschluss vom 28.11.2005 - 6 V 3715/05 - Einstufung des Land Rover als anderes Fahrzeug

FG Köln v. 28.11.2005: Zur Einstufung eines Land Rover als anderes Fahrzeug


Das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 28.11.2005 - 6 V 3715/05) hat entschieden:
  1. Ein Land Rover ist als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern.

  2. Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6 a StVZO ist im Streitfall die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6.2.1970 in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 heranzuziehen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt.

Siehe auch Einordnung als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer und Kraftfahrzeugsteuer - Kfz -Steuer


Tatbestand:

Der Antragsteller hält seit Mai 2000 einen Geländewagen vom Typ "Land Rover". Der Wagen hat einen Ottomotor (Hubraum 4.554 ccm) mit geregeltem Katalysator und einer Leistung von 218 PS/160 kWh bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Er hat vier Seitentüren und eine Hecktür sowie fünf Sitzplätze. Im Fahrzeugbrief ist er als "PKW geschlossen" bezeichnet.

Der Antragsgegner (FA) hatte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert. Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2005 stufte er den Wagen ab 01.05.2005 nunmehr als PKW nach § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ein und besteuerte ihn dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die Neueinstufung begründete er mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005. Über den hiergegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Bescheid von der Vollziehung auszusetzen: Er sei rechtswidrig, da sein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als "anderes Fahrzeug" gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen sei. Für die Klassifizierung von Kraftfahrzeugen verweise das Kraftfahrzeugsteuergesetz in § 2 Abs. 2 Satz 1 auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Zu den maßgeblichen Vorschriften gehöre auch die EU-​Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 in Verbindung mit der Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970, welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand habe. In deren Anhang II würden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen vorgenommen. Danach sei das fragliche Fahrzeug - ausweislich des Gliederungspunktes C - als so genanntes "Mehrzweckfahrzeug" der Klasse "M 1 AF" einzuordnen. Ein solches Mehrzweckfahrzeug werde jedoch dann nicht als solches der Klasse "M 1" (Personenkraftwagen) angesehen, wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze habe und die Formel P - (M + N x 68) > N x 68 erfülle (P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, wie die konkrete Berechnung nach dieser Formel zeige:
2.810,00 kg - (2.100,00 kg + 4 x 68) > 4 X 68 *10 438 > 272
Der "Land Rover" sei mithin, da er nicht in die Klasse "M1" gehöre, verkehrsrechtlich kein Personenkraftwagen und falle somit kraftfahrzeugsteuerrechtlich in die Rubrik "andere Fahrzeuge". Da die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalte, könne der Wagen folglich nur nach § 8 Nr. 2 KraftStG besteuert werden, also nach Gewicht.

Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung über Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 05.05.2006 vom 08.08.2005 auszusetzen, soweit die Steuer höher als € ... festgesetzt ist;

hilfsweise,

die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Einstufung des fraglichen Fahrzeugs nach den EU-​Richtlinien, wie sie der Antragsteller vorgenommen habe, sei für die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung ohne maßgebliche Bedeutung. Es komme kraftfahrzeugsteuerrechtlich auf diese verkehrsrechtliche Einstufung nicht an. Der Bundesfinanzhof habe noch im Urteil vom 08. Februar 2001 VII R 73/00 - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung - ausdrücklich festgelegt, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugart keine Bindungswirkung habe. Vielmehr hätten die Finanzämter eine eigenständige steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen. Dieses Prüfungsrecht sei auch nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO nicht entfallen. Da mit dieser rechtlichen Änderung sowohl die Kraftfahrzeugkategorie "Kombinationsfahrzeug" als auch die Gewichtsgrenze von 2.800 kg aufgegeben worden sei, habe eine neue kraftfahrzeugsteuerrechtliche Würdigung des betroffenen Fahrzeugs vorgenommen werden müssen. Danach handele es sich nach den Vorgaben des BFH um einen PKW, weil es die Merkmale eines PKW aufweise. Die Einstufung als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG habe nach dem 01.05.2005 nicht mehr beibehalten werden können.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Hiervon ist im Streitfall auszugehen.

Die vom FA im Bescheid vom 08.08.2005 vorgenommene Einstufung des "Land Rover" als Personenkraftwagen (ab dem 01.05.2005) ist unzutreffend. Der Wagen ist ein "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG. Er ist folglich - wie schon bisher - nach Gewicht zu besteuern.

Der Begriff "Personenkraftwagen" ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Infolgedessen ist auf diesen Begriff § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG anzuwenden, der besagt, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechtes - wenn nichts anderes bestimmt ist - nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten (ständige BFH-​Rechtsprechung; u.a. BFH-​Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744). Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Personenkraftwagen ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die verkehrsrechtliche Vorschrift § 23 Abs. 6 a StVZO zurückgegriffen und hieraus seine "PKW-​Definition" entwickelt (vgl. u.a. Urteil vom 01. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m.w.N.).

Derartige verkehrsrechtlichen Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6 a StVZO hätte das FA folglich auf geltende Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts für die steuerliche Einstufung des fraglichen Fahrzeugs zurückgreifen müssen. Seine Annahme, mit dem ersatzlosen Wegfall der (einzigen) nationalen PKW-​Begriffsbestimmung habe nunmehr ein beliebiger und definitionsfreier Beurteilungsspielraum vornehmlich nach Gesichtspunkten der äußeren Fahrzeugerscheinung zu erfolgen, ist unzutreffend. Sie widerspricht nicht nur dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Vorrangs von Gesetzen, sondern auch - aufgrund der zwingenden Anordnung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG - der Bindung an die verkehrsrechtlichen Vorschriften.

Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung ist die EU-​Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (ABl. L 42 vom 23.02.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 (ABl. L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39) heranzuziehen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt. In deren Anhang II werden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den Gliederungspunkten A - C vorgenommen. Danach werden Personenkraftwagen der Klasse M1 zugeordnet. Das sind Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und höchstens acht Sitze außer dem Fahrersitz haben. Abweichend hiervon gelten indes - nach C. 1. - so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge" (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) dann nicht als Personenkraftwagen (Klasse M1), wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze haben und außerdem die Voraussetzungen der "Bedingung" P - (M + N x 68) > N x 68 erfüllen (C. 1. b.). Der "Land Rover" des Antragstellers erfüllt diese Bedingungen. Er gilt mithin nicht als der Klasse M1 zugehöriger Personenkraftwagen. Es hätte folglich keine Hubraumbesteuerung vorgenommen werden dürfen. Ob das Fahrzeug, wie der Antragsteller vorträgt, sogar als Geländefahrzeug (Symbol G) im Sinne von A. 4.1 anzusehen ist, kann dahinstehen. Beide Fahrzeugkategorien "AF Mehrzweckfahrzeug" (in der besonderen Variante) und "Geländefahrzeug (Symbol G)" sind nach Gewicht zu besteuern, weil "andere Fahrzeuge" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG.

Es steht auch außer Frage, dass die besagte EU-​Richtlinie von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist, und zwar spätestens ab dem 01.07.2002 (Art. 4 Abs. 1 RiLi 2001/116/EG). Dass sie vom deutschen Gesetzgeber auch umgesetzt worden ist, belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO (z.B. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 7, § 30a Abs. 4 Nr. 1) sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO, in denen es unter I. 1. u.a. heißt: "Der Regelungsinhalt des § 23 Abs. 6 a StVZO ist nicht mit den in der Richtlinie 70/156/EWG vorgegebenen und von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwendenden Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen für Fahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen) vereinbar . . .". Schließlich nimmt auch der Gesetzesantrag des Landes NRW vom 12.04.2005 (BR-​Drucksache 229/05) zur Änderung u.a. des § 2 KraftStG ausdrücklich auf die Richtlinie als geltendes Recht Bezug.

Die Ansicht des FA, es komme kraftfahrzeugsteuerrechtlich "auf diese verkehrsrechtliche Einstufung" nicht an, verkennt, dass bei der Erörterung der Bindung der Finanzbehörde zwischen den verkehrsrechtlichen Vorschriften an sich und den Feststellungen der Verkehrsbehörden, also der Anwendung verkehrsrechtlicher Vorschriften durch die Verkehrsbehörden zu unterscheiden ist. Letztere sind in der Tat für die Finanzämter nicht verbindlich (ständige Rechtsprechung; u.a. BFH-​Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m.w.N.). Zur Heranziehung von geltenden EU-​Richtlinien sind die Ämter indes - aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 2 KraftStG - rechtlich verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).