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Bundesfinanzhof Beschluss vom 12.06.2008 - II B 13/08 - Keine Einteilung von Kfz für die Kraftfahrzeugsteuer durch EG-Recht

BFH v. 12.06.2008: Keine Einteilung von Kfz für die Kraftfahrzeugsteuer durch EG-Recht


Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 12.06.2008 - II B 13/08) hat entschieden:
Der Rechtsfrage, ob der Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG für die Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kfz für die Zwecke der Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern oder Zulassungssteuern zu entnehmen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Sie ist hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721).


Siehe auch Einordnung als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer und Kraftfahrzeugsteuer - Kfz -Steuer


Tatbestand:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter eines Mitsubishi L 200 mit einem nach Auflastung zulässigen Gesamtgewicht von 2 810 kg.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte mit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 7. Juli 2005 die Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Mai 2005 neu fest, weil das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Verordnung (StVZO) nicht mehr als LKW, sondern als PKW zu besteuern sei.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).


Entscheidungsgründe:

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG zu; die Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, sind der Richtlinie keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kfz für die Zwecke der Erhebung von Kraftfahrzeug- oder Zulassungssteuern zu entnehmen (BFH-​Beschlüsse vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 18. März 2008 II B 94/07, BFH/NV 2008, 1204; vom 18. März 2008 II B 102/07, BFH/NV 2008, 1206).

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das FG habe seine Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt, ist nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Spätestens nach dem Hinweis des FG vom 19. November 2007 musste dem fachkundig vertretenen Kläger offenkundig sein, dass dem Umfang der Nutzfläche sowie dem Umfang der Ladefläche bzw. des Laderaums entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen wird. Für eine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels wäre es daher erforderlich gewesen vorzutragen, welchen weiteren Hinweis das FG hätte geben müssen und was auf einen solchen Hinweis vom Kläger vorgetragen worden wäre (vgl. m.w.N. der Rechtsprechung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 71). Dies ist nicht geschehen.

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, liegt zwar vor, ist aber im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Das FG konnte den nach seiner - im Übrigen zutreffenden - Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Beweis, ob die Ladefläche des Fahrzeugs größer sei als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche, nicht mit der Begründung unerhoben lassen, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei dies nicht der Fall. Der Kläger hat im Verfahren nämlich lediglich vorgetragen, die zur Personenbeförderung dienende Fläche sei nicht größer als die Ladefläche. Diese Formulierung lässt die vom FG vorgenommene Umkehrung, die Ladefläche sei nicht größer als die zur Personenbeförderung dienende Fläche, nicht zu.

Die Beschwerde ist aber in sinngemäßer Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO (vgl. m.w.N. der Rechtsprechung Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 56) gleichwohl unbegründet, weil die Vorentscheidung sich aus anderen Gründen als richtig erweist.

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mitsubishi L 200. Mit Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00 (BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368) hat der BFH bereits entschieden, dass ein solches Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW ist. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger mit Ausnahme allein der Auflastung, die bis zum 30. April 2005 zur Behandlung des Fahrzeugs als LKW geführt hatte, keine von der Herstellerkonzeption abweichenden Umbauten vorgenommen. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 rechtfertigt allein diese Auflastung nicht mehr die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung als LKW (vgl. m.w.N. BFH-​Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1204; vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352); das streitgegenständliche Fahrzeug ist somit ab 1. Mai 2005, wovon das FG im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, als PKW zu behandeln.



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